Beschluss
31 B 688/25.BDG
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0825.31B688.25BDG.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der am 18. Februar 2025 von der Antragsgegnerin verfügte Einbehalt von Dienstbezügen des Antragstellers wird der Höhe nach ausgesetzt. Der weiter-gehende Aussetzungsantrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst: Der am 18. Februar 2025 von der Antragsgegnerin verfügte Einbehalt von Dienstbezügen des Antragstellers wird der Höhe nach ausgesetzt. Der weiter-gehende Aussetzungsantrag wird abgelehnt. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Grund Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 67 Abs. 1 und 3 BDG in der bis zum 31. März 2024 gültigen Fassung i.V.m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt, stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der in Ziffer 1. der Verfügung vom 18. Februar 2025 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung nicht (I.) sowie die in Ziffer 2. verfügte Einbehaltung von Dienstbezügen dem Grunde nach nicht in Frage (II.). Die Beschwerde hat indes hinsichtlich des in Ziffer 2. verfügten Einbehalts von Dienstbezügen des Antragstellers der Höhe nach Erfolg, da ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Antragsgegnerin das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (III.). I. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass der angefochtene Beschluss betreffend die in Ziffer 1. verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG geändert oder aufgehoben werden müsste. Der Antragsteller legt keine Gründe dar, aus denen diese entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre. 1. Der Antragsteller greift mit seiner Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Begehung des ihm vorgeworfenen einheitlichen Dienstvergehens – Mitgliedschaft in der Chatgruppe und Verfassen der vorgeworfenen Nachrichten sowie Verwirklichung einer innerdienstlich begangenen Straftat gemäß § 370 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 AO – nicht an. 2. Die Rüge greift nicht durch, dass das Verwaltungsgericht bei der prognostizierten Maßnahmebemessung den „Einzelfallbezug“ des Dienstvergehens vermissen lasse und das Dienstvergehen lediglich deswegen als schwer eingestuft habe, weil Steuerhinterziehungen bedeutende Wirtschaftsdelikte darstellten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Bemessungskriterium auf den Fall des Antragstellers eingegangen. Es hat bezogen auf den Einzelfall ausgeführt, dass der vom Antragsteller als Amtsträger verwirklichte Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 AO, der einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsehe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerdienstlich begangen worden sei und der Antragsteller deswegen im Bereich der Kernpflichten des ihm übertragenen Amtes versagt habe; es gehöre zu den Kernpflichten des dem Antragsteller übertragenen Amtes eines Zollbeamten, der Verletzung von Zollvorschriften entgegenzuwirken. Dieser konkreten Annahme setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen mit seinem pauschalen Vorbringen, der Wirtschaftsschaden von Steuerstraftaten im Allgemeinen stehe nicht zum konkret vorgeworfenen Dienstvergehen in Beziehung. 3. Erfolglos macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe die entlastenden Umstände seiner Persönlichkeit nicht gewürdigt. Es habe die lediglich einmalige und nicht mehrmalige Begehung einer Straftat nach § 370 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 AO, die keinen Rückschluss auf einen zukünftigen zu erwartenden Normbefolgungswillen zulasse, sowie das Geständnis, die vorgeworfenen Nachrichten in der Chatgruppe verfasst zu haben, und schließlich die Bekanntgabe seiner PIN für das Handy als besondere ins Gewicht fallende Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild unberücksichtigt gelassen. Diese Gesichtspunkte geböten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung einer milderen als der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die lediglich einmalige Begehung einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO in Form des Missbrauchs der übertragenen Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger durch den Antragsteller für sich genommen bereits keinen außergewöhnlichen Einzelfallgesichtspunkt darstellt. Der Antragsteller lässt zudem unberücksichtigt, dass diese Straftat – wie bereits ausgeführt – den Kernbereich der dem Antragsteller übertragenen Dienstpflichten betrifft. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass eine derartige Verletzung das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in eine pflichtgemäße selbstständige Diensterfüllung endgültig und unwiederbringlich erschüttern dürfte. Es muss für jeden Amtsträger wie den Antragsteller offensichtlich sein, dass eine derartige innerdienstliche Straftatbegehung unter Missbrauch der übertragenen Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit erkennen lässt. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend zu der Bewertung gelangt, durchgreifende Milderungsgründe zugunsten des Antragstellers seien derzeit nicht ersichtlich. Das Geständnis betreffend die Mitgliedschaft in der Chatgruppe und das Verfassen der ihm zur Last gelegten Nachrichten sowie die Bekanntgabe der PIN für das Handy stellen keine solch gewichtigen Einzelfallgesichtspunkte dar, die das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen hätte mit der Folge, dass voraussichtlich von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Zum einen hat der Antragsteller das Geständnis erst abgelegt und die PIN erst benannt, als das Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und bekannt gegeben worden war. Zum anderen bedürfte es angesichts der Schwere des überwiegend wahrscheinlichen Dienstvergehens ganz besonders schwerwiegender Entlastungsgründe im Persönlichkeitsbild. Solche sind aktuell nicht erkennbar. II. Das Beschwerdevorbringen stellt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die in Ziffer 2. der Verfügung vom 18. Februar 2025 angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen dem Grunde nach keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. III. Demgegenüber verfängt der Einwand, der Einbehaltungssatz von 50 % sei zu hoch bemessen, der Dienstherr habe sich bei seiner Entscheidung am Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten zu orientieren. 1. Die Ermessensentscheidung der Behörde über die Festsetzung der Höhe der einzubehaltenden Dienstbezüge, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde der ihr obliegenden Verpflichtung Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben. Insoweit gelten gemäß § 3 BDG die zu § 114 VwGO entwickelten Grundsätze. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung ist u. a. dann gegeben, wenn der Ermessensbetätigung ein unrichtiger oder nicht ordnungsgemäß festgestellter Sachverhalt zugrunde liegt. Die Einleitungsbehörde muss ihr Ermessen am Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten und der Fürsorge ihm gegenüber orientieren. Die Alimentations- und Fürsorgepflicht gilt für die Dauer des Disziplinarverfahrens fort. Die Behörde muss die konkreten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen. Auszugehen ist von den Verbindlichkeiten des Beamten. Erst dann kann bestimmt werden, ob eine Einbehaltungsanordnung möglich und in welchem Umfang sie gerechtfertigt ist. Im Rahmen einer Einbehaltung darf der Dienstherr dem Beamten nicht die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden nehmen und ihn nicht zwingen, den ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen. Andererseits muss der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte gewisse Einschränkungen seiner Lebensführung hinnehmen. Die Behörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr eingeräumten Ermessens jedenfalls dann, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Satz nur dem Regelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.05.2000 – 1 DB 8.00 –, juris, und vom 03.04.2000 – 1 D 65.98 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2011 – 3d B 864/11.O –, S. 5 f. BA, n. v., m. w. N. Die Einbehaltung von Bezügen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Mittel zur Sanktionierung eines mutmaßlichen Fehlverhaltens oder zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Sie lässt sich damit rechtfertigen, dass der vom Dienst suspendierte Beamte keinen Dienst mehr leistet, ihm deshalb auch keine Aufwendungen mehr erwachsen, die mit Ableistung des Dienstes einhergehen (z.B. Fahrtkosten), und ihm auch Einschränkungen in der Lebensführung zugemutet werden können. Auf jeden Fall muss aber sichergestellt sein, dass der nach Abzug der Verbindlichkeiten für die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung verbleibende Betrag einen ausreichenden Abstand zu den Sozialhilfesätzen wahrt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Beamten nach der Kürzung der Dienstbezüge monatliche Einkünfte verbleiben, die 15 % über dem einschlägigen Regelbedarf liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2011 – 3d B 864/11.O –, S. 6 f. BA, n. v., m. w. N. Das Gericht ist indes nicht befugt, einen ermessenfehlerhaft festgesetzten Einbehaltungsbetrag neu alimentationsgemäß festzusetzen, da es sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens der Einleitungsbehörde setzen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.2000 – 1 D 65.98 –, juris Rn. 44; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juni 2019, § 63 BDG, Rn. 15 f. 2. Diesen Grundsätzen wird die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass hinsichtlich des verfügten Einbehalts von 50 % der monatlichen Dienstbezüge Ermessensfehler seitens des Dienstherrn nicht ersichtlich seien, weil der aufgrund der Alimentations- und Fürsorgepflicht geforderte Abstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Regelbedarf gewahrt sei. Nach nicht zu beanstandender Berechnung der Antragsgegnerin verbleibe dem Antragsteller mit einem Gesamtnettobetrag von monatlich 665,00 € ein 18 % über dem Regelbedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 28 SGB XII in Höhe von 563,00 Euro (vgl. Anlage zu § 28 SGB XII) liegender Betrag. Diese Berechnung ist unzutreffend, so dass sich die Festsetzung der Höhe der einzubehaltenden Dienstbezüge in Höhe von 50 % als ermessensfehlerhaft erweist. Zwar hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller in der von ihm ausgefüllten „Übersicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vom 17. Mai 2024 und vom 15. Januar 2025 geltend gemachten Gesamtausgaben in Höhe von 1.120,00 € (120,00 € für Beiträge zu Versicherungen, 15,00 € für Beiträge zu Vereinen und Berufsverbänden, 710,00 € für regelmäßige Aufwendungen für Wohnung und Nebenkosten, 275,00 € für Rundfunk/Fernsehen, Telefon/Internet und Kraftfahrzeug) zu Grunde gelegt. Dem Antragsteller verbleibt indes bei einer Kürzung des mitgeteilten Bruttogehalts von 2.900,00 € um 50 % (ohne Berücksichtigung etwaiger Einkommensteuer) ein Betrag von allenfalls 1.450,00 € pro Monat. Bringt man von diesem Betrag die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenentscheidung berücksichtigten Gesamtausgaben in Höhe von 1.120,00 € in Abzug, verbleiben dem Antragsteller höchstens 330,00 € und nicht 665,00 €, wie die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung angenommen hat. Damit wird der für den Antragsteller anzusetzende Regelbedarfssatz der Sozialhilfe von 536,00 € unterschritten. Das gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass ein Teil der anerkannten Ausgaben beispielsweise für Telefon und Fernsehen sowie die Fahrzeugkosten bereits im Regelsatz enthalten sind. Lediglich ergänzend macht der Senat darauf aufmerksam, dass im Streitfall § 38 Abs. 2 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. die Übergangsvorschrift des § 85 Satz 1 BDG in der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung). Angesichts der Übergangsvorschrift im neuen BDG greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, eine früher hingenommene Unterschreitung der Pfändungsfreigrenzen beim Einbehalten von Dienstbezügen entspreche nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers der BDG-Reform 2024. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 BDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.