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Beschluss

1 A 115/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0822.1A115.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N. 2. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigt die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage „Ist es gesunden jungen Männern, die der Bevölkerungsgruppe der Peulh angehören, ohne soziales und/oder familiäres Netzwerk möglich, nach Rückkehr in Mali ihren Lebensunterhalt zu sichern?“ nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Der Kläger legt nicht dar, dass die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Der Senat ist sich der auch vom Verwaltungsgericht beschriebenen schlechten sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Entwicklung in Mali bewusst. Das Zulassungsvorbringen hat hierfür weitere (allgemeine) Erkenntnismittel angeführt. Auch wenn die generelle ökonomische Situation nur sehr eingeschränkt unmittelbare Rückschlüsse auf die Möglichkeit eines Einzelnen zulässt, den individuellen Lebensunterhalt vor Ort zu sichern, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass es gesunden jungen Männern aus der Bevölkerungsgruppe der Peulh – wie dem Kläger – nicht möglich wäre, in Mali ihren Lebensunterhalt zu sichern. Insbesondere in Anbetracht der in der angegriffenen Entscheidung bereits belegten Möglichkeit, auf Rückkehr- und Starthilfen sowie örtliche Hilfen für mittellose Rückkehrer zurückzugreifen, wird vielmehr – was auch das Verwaltungsgericht erkennbar getan hat (vgl. UA, S. 21 ff.) – regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein erwerbsfähiger und gesunder Mann in Mali auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäres Netzwerk im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland, dessen Sprache er mächtig ist, in der Lage sein wird, (zunächst) durch Gelegenheitsarbeiten im informellen Sektor zumindest ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Dies gilt auch in Ansehung der aktuellen Auskunftslage zur Grundversorgung in Mali. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 7. November 2024 (Stand: September 2024), S. 16, Soweit dabei individuelle Umstände, insbesondere Vorerfahrungen und -kenntnisse sowie die Sozialisierungen vor Ort und die Beherrschung der dort gesprochenen Sprachen zu berücksichtigen sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (UA, S. 21) verwiesen. Dass Angehörige der Peulh bei einer Rückkehr etwa in die Hauptstadt Bamako im Süden des Landes – wie sie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat – Anfeindungen oder gesellschaftlicher Diskriminierung mit Auswirkungen auf die Sicherung des Lebensunterhalts ausgesetzt sind, ist nach der Auskunftslage nicht erkennbar. Entsprechende Erkenntnismittel, die sich nicht auf die allgemeine sicherheitspolitische und wirtschaftliche Lage in Mali, sondern speziell auf die Verfolgungssituation von Angehörigen der Peulh beziehen, legt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor. Der von ihm als Beleg angeführte Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist nicht geeignet, seine Behauptungen zu stützen. Nach dessen Wortlaut unterliegen Angehörige der Peulh in anderen Landesteilen als dem Zentrum des Landes, d. h. auch im Süden von Mali, keinen Diskriminierungen oder Gefährdungslagen. Auch dies hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Lagebericht aus dem Jahr 2022 zutreffend ausgeführt (vgl. UA, S. 22). In dem jüngsten, nach der erstinstanzlichen Entscheidung aktualisierten Lagebericht heißt es insoweit (Unterstreichung nur hier durch den Senat): „Allerdings häufen sich Berichte über Übergriffe der Sicherheitsbehörden auf Angehörige der ethnischen Gruppe der Peulh (Fulani), insbesondere in den Gebieten im Zentrum des Landes, die nicht vollständig unter staatlicher Kontrolle stehen. Die von offenbar vielen Angehörigen der Sicherheitskräfte pauschal unterstellte Nähe von Peulh zu terroristisch-dschihadistischen Gruppierungen führt zu Übergriffen von Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung in diesem Raum. Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Peulh und Dogon haben die Sicherheits- und Versorgungslage für die Bevölkerung im Zentrum erheblich verschlechtert. Die malische Regierung unternimmt nur unzureichende Bemühungen, Verantwortliche für derartige Übergriffe zu ermitteln, anzuklagen und zu verurteilen. In allen anderen Landesteilen (z. B. im Süden des Landes) unterliegen Peulh keinen systematischen staatlichen Repressalien .“ Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 7. November 2024 (Stand: September 2024), S. 7. „Im Zentrum des Landes kommt es u. a. wegen fehlender wirtschaftlicher und sozialer Perspektiven und der Konkurrenz um Landnutzung infolge von Bevölkerungswachstum und Klimawandel zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (meist Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (meist Peulh).“ Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 7. November 2024 (Stand: September 2024), S. 9. Diese Erkenntnislage wird auch durch weitere Erkenntnismittel bestätigt. Vgl. insoweit etwa BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Mali, Gesamtaktualisierung vom 10. November 2023, S. 47 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).