Beschluss
19 B 791/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0820.19B791.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Tochter der Antragsteller L. zum Schuljahr 2025/26 in Klasse 5 der Gesamtschule E. vorläufig aufzunehmen. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Mit ihrer Beschwerde rügen die Antragsteller, die von der Schulleiterin vorgenommene Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse sei ermessensfehlerhaft (I.), der Schulweg zu der angebotenen Alternativschule nicht zumutbar (II.), es sei nicht ausge-schlossen, dass bei der Auswahl der Schüler zu Unrecht auf eine „annähernde Geschlechterparität“ Rücksicht genommen (III.) und gemeindefremde Kinder rechtswidrig berücksichtigt worden seien (IV.) und schließlich sei kein unabhängiger neutraler Dritter im Losverfahren beteiligt worden, es fehle die notwendige Transparenz (V.). Diese Rügen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. I. Auf die Frage, ob die Schulleiterin rechtsfehlerfrei entschieden hat, den Bandbreitenhöchstwert pro Eingangsklasse von 29 (6 x 29 = 174) wegen der Anmeldung von 15 Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf um den Wert zwei zu unterschreiten und sie insgesamt nur 162 (6 x 27) Schülerinnen und Schüler aufnehmen durfte, kommt es für die Entscheidung nicht an. Eine rechtswidrig erfolgte Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hätte sich nicht zum Nachteil der Tochter der Antragsteller ausgewirkt. Ginge man zugunsten der Antragsteller von einer Aufnahmekapazität von 174 statt der der Ablehnungsentscheidung zugrundeliegenden 162 Plätze aus, hätte die Schulleiterin lediglich zwölf weitere Kinder aufnehmen müssen. Sie hat nach den von ihr angewandten Aufnahmekriterien ‑ „Leistungsheterogenität“ nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO‑S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) ‑ zwei Lostöpfe (Leistungsgruppe 1 und 2) gebildet. Die weiteren zwölf Plätze hätte sie demnach gleichmäßig auf diese zwei Gruppen verteilen müssen, mit der Folge, dass rechnerisch nur sechs Schülerinnen bzw. Schüler mehr pro Lostopf aufzunehmen gewesen wären. Die Tochter der Antragsteller steht indes in ihrer Leistungsgruppe 1 auf Platz 18 der Warteliste. II. Die Schulleiterin war auch nicht verpflichtet, die Länge des Schulwegs, den die Tochter der Antragsteller bei Besuch einer Alternativschule voraussichtlich zurücklegen muss, im Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Umstände, die eine vorrangige Aufnahme als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I begründen könnten, auf die das diesbezügliche Vorbringen offenbar zielt, sind ungeachtet des Umstandes, dass ein entsprechender Härtefall-Antrag nicht rechtzeitig vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens gestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Weshalb der Schulweg von ca. einer Stunde und 10 Minuten nicht zumutbar ist, legen die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dar. Hierzu genügt der Hinweis auf eine Einzelfallsituation nicht. III. Die Rüge der Antragsteller, mangels Informationen über das Geschlechterverhältnis der angemeldeten und aufgenommenen Kinder könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht doch auf eine „annähernde Geschlechterparität“ Rücksicht genommen worden sei, ist unsubstantiiert. Sie beschränkt sich auf die reine Behauptung der Antragsteller, ohne tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu liefern. Aus dem „Protokoll bzgl. des Aufnahmeverfahrens in den Jahrgang 5 zum Schuljahr 2025/2026“ ergibt sich unmissverständlich, dass die Schulleiterin nur die Aufnahmekriterien „Leistungsheterogenität“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO‑S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) angewandt hat, nicht aber das Kriterium „Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO‑S I). Im Übrigen ergeben sich die von den Antragstellern geforderten Informationen zum „Geschlechterverhältnis“ aus der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren übersandten ‑ und den Antragstellern erstinstanzlich zur Akteneinsicht überlassenen ‑ „Schülerliste“ (Anlage 6), in der nicht nur die Namen, sondern auch das Geschlecht der angemeldeten und aufgenommenen Schülerinnen und Schüler verzeichnet sind. IV. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Vortrag unter 4. auf Seite 4 der Beschwerdebegründung für die Entscheidung relevant sein könnte, legen die Antragsteller nicht dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Aufnahmeanspruch der Tochter der Antragsteller infolge der Aufnahme gemeindefremder Kinder beeinträchtigt worden sein könnte. Die Stadt Z. als Schulträgerin der Gesamtschule E. hat keinen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW getroffen, so dass gemeindeeigene Kinder nicht gegenüber gemeindefremden Kindern bevorzugt aufgenommen werden durften. Dementsprechend hat die Schulleiterin bei ihrer Aufnahmeentscheidung nicht nach dem Wohnort differenziert ‑ und auch keine entsprechende Liste angelegt ‑, sondern die Anmeldungen aller Kinder ‑ mit Ausnahme der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ‑ im Losverfahren berücksichtigt, so dass gemeindeeigene und -fremde Kinder die gleichen Aufnahmechancen hatten. V. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Durchführung des Losverfahrens. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung ‑ wie hier ‑ in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1142/16 ‑ juris Rn. 13, und vom 11. Januar 2010 ‑ 19 A 3316/08 ‑ juris Rn. 25 ff. Ausweislich des Protokolls vom 28. Februar 2025 wurden die Namen der 192 Schüler, die am Losverfahren teilgenommen haben, auf Lose geschrieben und die Lose den zuvor gebildeten zwei Leistungsgruppen zugeordnet. Im Anschluss haben die Schulleiterin und die stellvertretende Schulleiterin in der ersten Leistungsgruppe 78 und in der zweiten Leistungsgruppe 69 Lose gezogen und die Schulleiterin hat die entsprechenden Reihenfolgen festgelegt. Im zweiten Durchgang hat sie aus den in den Lostöpfen verbliebenen Losen jeweils nacheinander Lose gezogen und eine Nachrückliste für die nicht zum Zuge gekommenen Schüler erstellt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die angesichts dieser den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verfahrensweise für eine rechtlich fehlerhafte Durchführung des Losverfahrens sprechen könnten, lassen sich nicht feststellen. Die Ausführungen erschöpfen sich auch insoweit in den pauschalen Behauptungen, das Verfahren sei ohne Beteiligung eines externen Dritten nicht neutral und die Ziehung mangels aussagekräftiger Dokumentation nicht transparent gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).