Beschluss
7 A 1191/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0819.7A1191.24.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Abbruchgenehmigung vom 10.1.2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Abbruchgenehmigung beinhalte keine Rechtsverletzung, die die Kläger mit Erfolg geltend machen könnten. Soweit sie unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG geltend machten, die Abbruchgenehmigung erlaube eine rechtswidrige Beseitigung der in ihrem Eigentum stehenden grenzständigen (ehemaligen Giebel- und Garagen-) Wand, ergebe sich jedenfalls keine Verletzung in eigenen Rechten des öffentlichen Baurechts. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW a. F. werde die Baugenehmigung - wie auch hier ausdrücklich geschehen - unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Auf die gerügten Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Beklagten könnten sich die Kläger jedenfalls nicht berufen. Eine Baumschutzsatzung diene regelmäßig - und so auch hier - nur dem öffentlichen Interesse und vermittele keinen Drittschutz. Hinsichtlich der von den Klägern angeführten urheberrechtlichen Belange Dritter sei nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit sich die Kläger im Verfahren gegen die angefochtene Abbruchgenehmigung darauf erfolgreich berufen können sollten. Nichts Anderes folge aus den aufgeworfenen denkmalschutzrechtlichen Fragen. Denn es spreche nichts dafür, dass vorliegend denkmalschutzrechtliche Belange überhaupt betroffen sein könnten. Die zuständige Fachbehörde habe erklärt, mangels Vorliegens der Voraussetzungen weder eine Eintragung die Denkmalliste noch eine vorläufige Unterschutzstellung zu beabsichtigen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand die Tatsache weggelassen, dass auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Einfriedungsmauer verlaufe, die in den 1950er Jahren errichtet worden sei und sich sowohl auf ihrem Grundstück als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde, diese Mauer sei im Lageplan unvollständig eingetragen und kollidiere mit dem Neubau einer Einfriedungsmauer, die die Beigeladenen auf ihrem eigenen Grundstück entlang der Grenze planten. Die neu geplante Mauer könne mit dem genehmigten Verlauf nicht errichtet werden, wenn der Teil der bestehenden Mauer, der auf dem Grundstück der Beigeladenen verlaufe, nicht abgerissen werde. Ein Teilabbruch der Einfriedungsmauer sei indes in dem genehmigten Plan nicht eingezeichnet, die Bauvorlagen und Bauzeichnungen seien damit in einem nachbarrechtsrelevanten Gesichtspunkt unbestimmt. Es unterliege auch ernstlichen Zweifeln, ob ein solcher Teilabbruch überhaupt möglich sei, ohne die Standsicherheit der auf ihrem Grundstück verbleibenden Mauerteile zu gefährden. Diese Rügen greifen nicht durch. Auf der Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Umfang der Baugenehmigung, die unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergangen ist, ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass die behaupteten Mängel der Bauvorlagen nachbarrechtliche Relevanz aufweisen. b) Die Kläger rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Wirkung von Art. 14 Abs. 1 GG verneint, ohne abzuwägen, ob das Prozessrisiko eines Zivilprozesses eine unzumutbare Beeinträchtigung der klägerischen Rechte darstelle und damit die Schutzwirkung des Eigentumsgrundrechts als Nachbarrecht automatisch auslöse. Damit ist eine quasi enteignende Wirkung, vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 7.12.2010 - 14 B 09.2292 -, juris, Rn. 17, und daraus resultierende Unzumutbarkeit einer zivilgerichtlichen Prozessführung zur Wahrung der behaupteten zivilrechtlichen Positionen nicht hinreichend aufgezeigt. c) Die Kläger rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die drittschützende Wirkung des § 49 LNatSchG NRW i. V. m. der Baumschutzsatzung der Beklagten verneint. Diese Rüge greift nicht durch, weil sich nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ergibt, dass eine solche drittschützende Wirkung nicht anzunehmen ist. 2. Das Zulassungsvorbringen führt danach auch nicht zu den von den Klägern gesehenen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 3. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu der von den Klägern gesehenen grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kläger halten für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, „ob die Rechtsprechung zu einem Abwehrrecht im Falle der Entstehung eines Notwegerechts übertragbar ist und ob unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz an der bisherigen Rechtsprechung, dass die Beseitigung eines unter Naturschutz stehenden Baumes auf dem Nachbargrundstück kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht begründen kann, festzuhalten ist.“ Hierzu ist weder hinreichend dargelegt, dass die genannte Rechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar sein könnte noch dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf unter Naturschutz gestellte Bäume von einem erweiterten Drittschutz ausgegangen werden könnte. 4. Das Zulassungsvorbringen führt schließlich nicht zu den von den Klägern angenommenen Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. a) Die Kläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Richter des Verwaltungsgerichts einen privaten Ortbesuch ohne die Beteiligten durchgeführt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Richter anlässlich der privaten Ortsbesichtigung Erkenntnisse bzw. Eindrücke gewonnen haben könnte, die der Entscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs zugrunde gelegt worden sein könnten, sind indes weder aufgezeigt noch ersichtlich. b) Die Kläger rügen ferner, es komme hinzu, dass der Richter gerade bei dem privaten Ortsbesuch habe erkennen müssen, dass er sich die strittige drittschützende Mauer nicht anschauen könne und dass er zwingend einen gerichtlichen Ortstermin unter Ladung aller Beteiligten hätte anberaumen müssen; infolgedessen habe er keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse über die Grenzmauer gewinnen können. Diese Rüge greift nicht durch. Eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung wurde von den anwaltlich vertretenen Klägern in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht beantragt und musste sich im Übrigen dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen; hierzu wird ferner auf die entsprechenden Ausführungen der Beigeladenen in ihrer Zulassungsantragserwiderung Bezug genommen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 Satz 1 VwGO) geltend machen wollen, fehlt es ebenfalls bereits an der erforderlichen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren. Vgl. dazu etwa Maidowski, Die verwaltungsprozessuale Aufklärungsrüge: Sicherer Zugang zur Revisionsinstanz oder sinnlose Pflichtübung? (Teil 2), JM 2014, 112ff. (114). Zu einer solchen Rüge hatten die Kläger hinreichend Gelegenheit, nachdem das Verwaltungsgericht mit Terminsverlegungsverfügung vom 16.2.2024 auf die Durchführung der Ortsbesichtigung hingewiesen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese auch im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss unanfechtbar.