Leitsatz: In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs ausnahmsweise nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist Trägerin des X. Klinikums mit den Betriebsstellen X. Klinikum St. M. U., C.-straße 34, U., X. Klinikum St. H. U., J.-straße 83, U., und X. Klinikum St. K. U., Y.-straße 10, U.. In Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragten vier Krankenhäuser auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 2 (Städte F., L., U.) die Zuweisung von Fallzahlen der Leistungsgruppe 22.1 - Perinataler Schwerpunkt. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Nach Abschluss des Planungsverfahrens erfolgte die Zuweisung wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Zur Begründung der Nichtzuweisung heißt es in dem an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024: Bezüglich der Leistungsgruppe 22.1 Perinataler Schwerpunkt liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfs berücksichtigt werden könne. Die Antragstellerin erfülle am Standort St. M. nicht die für die Zuweisung erforderlichen Mindestkriterien. Zwar habe sie erklärt, dass die fachärztlichen Qualitätsvorgaben der G-BA Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen - QFR-RL - erfüllt würden. Nach zuletzt aktualisiertem Formblatt 2 beschäftige die Klinik für Kinder-und Jugendmedizin 4,61 Vollzeitäquivalente (VZÄ) an Fachärzten, aber bei nur 2,75 VZÄ sei die Erfüllung der Vorgaben der QFR-RL mit „Ja“ bestätigt worden. Mit 2,75 VZÄ an Fachärzten sei eine fachärztliche pädiatrische Versorgung 24/7, wie sie die Richtlinie fordere, nicht möglich. Solange dieser Nachweis nicht erbracht und von den Kostenträgern gemäß § 6 Abs. 5 QFR-RL anerkannt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Mindestvoraussetzungen nicht gegeben seien. Eine Zuweisung der Leistungsgruppe 22.1 erfolge daher nicht. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Hauptantrag, „gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (Az. 24.03.01.01 – 1190235-214) anzuordnen, soweit dadurch der Betriebsstelle X. Klinikum St. M. U. kein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 22.1 Perinataler Schwerpunkt zugewiesen wurde“, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2025 abgelehnt und unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, ausgeführt, der Antrag sei nicht statthaft, weil der im Klageverfahren 21 K 394/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid keine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 VwVfG NRW enthalte, gegen die in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre. Die Antragstellerin habe zuvor nicht über einen Versorgungsauftrag für Leistungen verfügt, die nunmehr der Leistungsgruppe 22.1 unterfielen. Der Hilfsantrag, „den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit der Leistungsgruppe 22.1 Perinataler Schwerpunkt mit 25 Fällen für die Betriebsstelle X. Klinikum St. M. U. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist“, bleibe erfolglos, weil ein Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Es spreche zwar einiges dafür, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nach Bescheiderlass die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 22.1 erfülle. Dies könne jedoch letztlich offenbleiben, weil nicht wahrscheinlich sei, dass sich das Krankenhaus in der Auswahl mit weiteren Bewerbern aufgrund der von ihr in der Vergangenheit geleisteten Fallzahlen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzen könne. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei schließlich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht geboten. Das Abwarten auf den Ausgang der Hauptsacheentscheidung möge sich für die Antragstellerin zwar als schwere, aber nicht als unzumutbare Härte darstellen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 1. Die Antragstellerin macht erfolglos geltend, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei statthaft. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Feststellungsbescheid Nr. 2080 vom 28. April 2021 lediglich eine Ausweisung von Betten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Betten für Kinder- und Jugendmedizin ergeben habe. Allerdings sei der Umstand, dass sie in der Vergangenheit Leistungen aus dem perinatalen Schwerpunkt erbracht und diese gegenüber den Leistungsträgern abgerechnet habe, einem Versorgungsauftrag in diesem Bereich gleichzusetzen. Zudem habe das MAGS im Schreiben vom 7. Februar 2025 selbst mitgeteilt, dass die Krankenhausplanung insgesamt ein „lernendes System“ sei und „getroffene Entscheidungen nicht rein statisch betrachtet werden dürfen“. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 27 ff. ausgeführt, dass der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus, wie dem der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG) folge. Weiter hat er ausgeführt, dass ein Krankenhaus einen Versorgungsauftrag nicht aus einer in der Vergangenheit freiwillig erfolgten und über den Versorgungsauftrag hinausgehenden Vergütung der Behandlungsleistungen von Seiten der Kostenträger herleiten könne, vgl. insoweit auch das Schreiben des MAGS vom 8. September 2020 an den Landtagsabgeordneten Hausmann betr. das Krankenhaus der Antragstellerin (Anlage A8 zur Antragsbegründung vom 8. April 2025, bzw. Anlage B7 zur Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2025), weil - umgekehrt - der Versorgungsauftrag Grundlage für einen Vergütungsanspruch sei. Das Beschwerdevorbringen, das sich mit dieser vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen. 2. Die Beschwerde hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. a. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 16. Dezember 2024 ein Anspruch auf erstmalige Zuweisung der Leistungsgruppe 22.1 – Perinataler Schwerpunkt zustand. aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Aufhebungs- oder einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d. h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 ‑ 8 C 5.03 -, juris, Rn. 35, m. w. N. Danach weist die Antragstellerin zwar zu Recht darauf hin, dass der Erfolg eines auf Planaufnahme gerichteten Verpflichtungsbegehrens eines Krankenhausträgers grundsätzlich voraussetzt, dass der Krankenhausträger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch gegen den Beklagten hat, dass dieser die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan feststellt oder jedenfalls ihn hinsichtlich dieses Begehrens erneut bescheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 18, vom 26. April 2018 ‑ 3 C 11.16 -, juris, Rn. 16, vom 25. März 1993 ‑ 3 C 69.90 -, juris, Rn. 36, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2021 ‑ 13 A 4675/18 -, juris, Rn. 38. Anderes gilt aber im vorliegenden Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022. Ob ein solcher Anspruch besteht, bestimmt sich hier ausnahmsweise nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Seinen Grund findet dies in den Besonderheiten des umfassenden, sämtliche Krankenhäuser in NRW einbeziehenden Planungsverfahrens zur erstmaligen Zuweisung von Leistungsgruppen und Leistungsbereichen in Umsetzung des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW und des Krankenhausplans NRW 2022, die die Grundlage für den angegriffenen Feststellungsbescheid bilden. Dieses Verfahren unterscheidet sich maßgeblich von „üblichen“ Auswahlverfahren und -entscheidungen, die nur die Aufnahme einzelner Krankenhäuser in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben. Mit der hier zur Überprüfung stehenden Neuplanung löst der Plangeber die bisherige Planung anhand von Bettenzahlen durch eine Planung über differenzierte Leistungsbereiche und Leistungsgruppen (vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW) ab. Ziel ist ausweislich des Krankenhausplans NRW 2022 eine wohnortnahe, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung, die sich an den tatsächlichen Fallzahlen orientiert (vgl. S. 26). Das Verfahren zur flächendeckenden Umsetzung der neuen Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen hat das MAGS zur Gewährleistung einer ununterbrochenen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung wie folgt ausgestaltet: Im Oktober 2022 wurden erstmals alle Krankenhaus- und Kostenträger in Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme von Verhandlungen über regionale Planungskonzepte für alle Regionen und sämtliche Leistungsbereiche und -gruppen aufgefordert. Im Mai 2023 ging die Verfahrensleitung auf die Bezirksregierungen über. Grundlage für die Planungen bildeten die von den Krankenhäusern für die beabsichtigten Leistungsgruppen gestellten Anträge und Nachweise, die sie über digitale Plattformen hochladen konnten. Die Antragszahlen ermöglichten durch einen Vergleich mit den Bedarfszahlen die Feststellung eines Über- oder Unterangebots von Leistungen einer Leistungsgruppe auf der entsprechenden Planungsebene (Landesteil, Regierungsbezirk, Versorgungsgebiet, Kreis). Von den Krankenhäusern vorgelegte Erklärungen und Nachweise bildeten die Grundlage für Auswahlentscheidungen im Falle eines Überangebots (§ 8 Abs. 2 KHG). Im Mai/Juni 2024 informierte das MAGS alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten, also die Krankenhäuser, die Krankenkassen, die Kommunen und die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung über seine Planungen, welche Krankenhäuser zukünftig welche Leistungsgruppen mit welchen Fallzahlen zugewiesen bekommen sollten. Die Verfahrensbeteiligten konnten hierzu in einem Anhörungsverfahren Stellung nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen plante das MAGS einzelne Anpassungen bei der Verteilung der Leistungsgruppen. Im November 2024 übersandte es das zweite Anhörungsschreiben. Die Frist für die Stellungnahmen der Krankenhausträger endete am 18. November 2024 (https://www.mags.nrw/krankenhausplanung-anhoerungsverfahren). Mit Feststellungsbescheiden vom 16. Dezember 2024 erfolgte sodann landesweit die erstmalige Zuteilung von Versorgungsaufträgen auf der Basis der neuen Leistungsgruppensystematik mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026. Mit diesen Bescheiden wurden zugleich zuvor bestehende Versorgungsaufträge ersetzt. Dieses landesweite und umfassende Planungsverfahren betreffend die erstmalige Zuweisung von Versorgungsaufträgen über Leistungsgruppen und Leistungsbereiche zu einheitlichen Stichtagen unterscheidet sich danach wesentlich von einem sonstigen Planungsverfahren, in welchem einzelne Krankenhausträger die Planaufnahme beantragen. Daraus folgend bedarf es hier aus materiellen Gründen einer abweichenden Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts. Für die letztgenannten „klassischen“ Fallkonstellationen entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass die Planungsbehörde das Krankenhaus in den Plan aufnehmen kann, ohne zeitgleich eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen oder treffen zu müssen. Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, werden in der Folge auch keine subjektiven Rechte des anderen Krankenhauses berührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 -, juris, Rn. 24, 32. Verwehrt die Behörde in diesen Fallkonstellationen hingegen dem Krankenhaus die Planaufnahme, hat die Verpflichtungsklage in Anwendung der allgemeinen Grundsätze dann Erfolg, wenn ein Planaufnahmeanspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich etwa durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 -, juris, Rn. 22. Auch der Anspruch auf Chancengleichheit erfordert es in diesen Fallgestaltungen nicht, bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Dies gilt schon deshalb, weil die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nicht dazu führt, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Die Planposition eines Krankenhauses stellt sich nicht als unentziehbarer Besitzstand dar, sondern steht stets unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung. Wird eine erlangte Planposition zugleich von einem Konkurrenten beansprucht, wird das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 -, juris, Rn. 48 (ohne Konkurrenzsituation), zu Konkurrenzsituationen vgl. Würtenberger, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach,10. Edition Stand: 1. Dezember 2024, § 8 KHG, Rn. 73; sowie OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, juris, Rn. 20. In einem Fall, in dem ein Krankenhaus seine Aufnahme in den Krankenhausplan anstelle eines anderen Krankenhauses begehrt, und deshalb eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhebt, kann dies dazu führen, dass für die Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, für die Verpflichtungsklage hingegen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 3 C 14.18 -, juris, Rn. 21 und Rn. 40. Die davon in maßgeblicher Hinsicht abweichende Planung im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage der Krankenhausneuplanung gebietet es, bei der Entscheidung über die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Der Antragsgegner hat mit der oben dargestellten Verfahrensgestaltung eine Ausgangslage wie in einem „echten“ Wettbewerbsverfahren geschaffen. Er strebte die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 mit Wirkung zum 1. April 2025 / 1. Januar 2026 – ab diesem Zeitpunkt sollen die neuen Versorgungsaufträge gelten – an. Um den nicht zuletzt mit Blick auf die bedarfsgerechte Versorgung gebotenen nahtlosen Systemwechsel zu gewährleisten, hatte er die Bewerbungen im Zeitpunkt des Erlasses der Auswahlentscheidung zu vergleichen. Die am Versorgungsbedarf gerade zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Entscheidungen hatten demgemäß zur Folge, dass bei einer Überzeichnung des Angebots die ausgewählten Krankenhäuser begünstigt und gleichzeitig – als Kehrseite – weniger geeignete, konkurrierende Krankenhäuser zurückgewiesen wurden. Vgl. zum Wesen der Auswahlentscheidung BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 -, juris, Rn. 16. Im Hinblick auf diese unmittelbare Konkurrenzsituation war der Antragsgegner gehalten, chancengleiche Auswahlverfahren (§ 8 Abs. 2 KHG) durchzuführen. Dieser Verpflichtung stünde es entgegen, zu Gunsten einzelner Krankenhäuser nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens überreichte Unterlagen oder sonst nachträglich veränderte Umstände zu berücksichtigen, und dem betreffenden Krankenhaus – mit oder ohne erneute Auswahlentscheidung – rückwirkend zu Lasten zuvor begünstigter Krankenhäuser die beantragte Leistungsgruppe erstmals zuzuweisen. Daraus folgt indes nicht, dass die Berücksichtigung neuer Umstände dauerhaft ausgeschlossen wäre. Soweit es etwa nach Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 zu einem Wegfall einer oder mehrerer Mindestvoraussetzungen oder auch von Auswahlkriterien kommt, oder ein Krankenhaus diese nunmehr erstmalig erfüllt und nachweist, kann der Antragsgegner entsprechend den oben ausgeführten rechtlichen Grundlagen der „klassischen“ Fallkonstellationen – nach Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens – einen neuen Feststellungsbescheid erlassen, mit dem der sich aus dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ergebende Versorgungsauftrag reduziert oder erweitert wird. bb. Das Vorliegen der Mindestvoraussetzungen hat die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen. (1) Die Zuweisung der Leistungsgruppe 22.1 setzt voraus, dass die Qualitätsvorgaben für die Versorgungsstufe III „Perinataler Schwerpunkt“ der G-BA Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL) vom 20. September 2005 in der am 2. Dezember 2021 geänderten Fassung (BAnz AT 22.12.2021 B4) erfüllt werden (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 221). Gemäß § 6 Abs. 1 QFR-RL muss die Einrichtung jederzeit die Anforderungen der jeweiligen Versorgungsstufe an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität dieser Richtlinie erfüllen. Für die Versorgungsstufe III „Perinataler Schwerpunkt“ bestimmt die Anlage 2 III.1.3., dass die ärztliche Versorgung der Früh- und Reifgeborenen mit einem pädiatrischen Dienstarzt bzw. einer pädiatrischen Dienstärztin (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst ist möglich) sichergestellt sein muss. Nach § 6 Abs. 5 QFR-RL ist das Erfüllen der Anforderungen einschließlich der ggf. zum Zeitpunkt des Nachweises vorliegenden Abweichungen nach § 6 Abs. 3 QFR-RL vom Krankenhausträger gegenüber dem Vertragspartner der Pflegesatzvereinbarung in Form der Checkliste gemäß Anlage 3 bis zum jeweils 30. September des jeweils laufenden Jahres nachzuweisen. Entsprechendes gilt nach § 11 QFR-RL in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung (BAnz AT 20.01.2025 B4), mit dem die bisherigen § 6 „Nachweisverfahren“ und § 10 „Strukturabfrage“ zusammengeführt und neu gefasst worden sind. Vgl. zu Neuregelung G-BA, Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL): Änderungen in §§ 1 bis 13 sowie der Anlagen 1 und 2, vom 18. Juli 2024, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-10692/2024-07-18_QFR-RL_Aenderungen-Paragrafen-1-13-Anlagen-1-2_TrG.pdf, S. 10. Zum Nachweis des Vorliegens der Mindestvoraussetzungen fordert der Antragsgegner die Bestätigung der Kostenträger. Solange diese fehlt, geht er davon aus, dass die Mindestvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. Schreiben des MAGS vom 26. November 2024 an die Bezirksregierung Düsseldorf, VV Bl. 1510, Beschwerdeerwiderung vom 7. Juli 2025, Bl. 8). Auf dieses Erfordernis hat er die Antragstellerin in der E-Mail vom 19. Februar 2024 hingewiesen (VV Bl. 673). (2) Einen solchen Nachweis hat die Antragstellerin nicht erbracht. Sie hat der Bezirksregierung Düsseldorf am 7. Februar 2024 lediglich das aktualisierte Formblatt 2 – Facharztnachweise für die Leistungsgruppe 22.1 – zugesandt (VV Bl. 619) und hierzu in ihrer beigefügten E-Mail vom 7. Februar 2024 (VV Bl. 618) erklärt, dass die drei angegebenen Fachärzte, bei denen „ja“ stehe, die erforderliche Facharztqualifikation aufwiesen. In dem beigefügten und aktualisierten Formblatt 2 hat sie drei Ärzte mit einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) von 2,75 eingetragen und das Feld „Erfüllung der Vorgaben der QFR-RL“ mit „ja“ gekennzeichnet. Bei zwei weiteren in das Formblatt eingetragenen Ärzten mit einem VZÄ von 1,86 hatte sie das Feld „Erfüllung der Vorgaben der QFR-RL“ hingegen leer gelassen (vgl. VV Bl. 618). Mit E-Mail des Antragsgegners vom 19. Februar 2024 (VV Bl. 673) wurde sie darauf hingewiesen, dass die nach der QFR-RL erforderliche ärztliche Versorgung mit nur 2,75 VZÄ nicht möglich sei. Auf das Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, in dem sie nochmals auf das Fehlen der Mindestkriterien hingewiesen wurde (vgl. VV Bl. 1194), übersandte sie keine weiteren Nachweise, sondern erklärte im Wesentlichen lediglich, der Verlust dieser Leistungsgruppe hätte massive Auswirkungen auf die Klinik für Kinderheilkunde sowie die Klinik für Gynäkologie/Geburtshilfe. Eine Refinanzierung der Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin sei ohne diese Leistungsgruppe schwierig, ein Verlust der Kinderklinik hätte wiederum negative Auswirkungen auf die Geburtshilfe. Es drohe im Ergebnis eine Unterversorgung der Schwangeren und Neu- bzw. Frühgeborenen (VV Bl. 1394 f.). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin den Nachweis der Mindestvoraussetzungen auch nach Bescheiderlass nicht erbracht hat. Aus dem Schreiben der Kostenträger vom 18. Dezember 2023 „Kontrollbericht vom 13.11.2024“ [gemeint offensichtlich 13.11.2023] „für die anlassbezogene Kontrolle nach der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in Verbindung mit der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)“, auf das die Antragstellerin in ihrem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 7. Februar 2025 verweist (Anlage A 6 zur Antragsbegründung vom 21. März 2025), und aus dem sich ergibt, dass die Antragstellerin nur noch Leistungen nach der Versorgungsstufe III „Perinataler Schwerpunkt“ erbringen und mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen darf, folgt nicht, dass die Antragstellerin nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis ist nicht mehr hinreichend aktuell. Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen ist, wie ausgeführt, nach § 6 Abs. 5 QFR-RL a. F. bzw. § 11 QFR-RL n. F. jährlich zu erbringen. Soweit die Antragstellerin in ihrer an den Antragsgegner gerichteten E-Mail vom 10. Februar 2025 unter Beifügung eines aktualisierten Formblatts 2 erklärt, sie habe die fachärztlichen Voraussetzungen mit einem VZÄ von 3,97 nicht nur erfüllt, sondern übertroffen, fehlt es weiterhin an der vom Antragsgegner geforderten Bestätigung der Kostenträger. b. Liegen danach schon die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 22.1 nicht vor, kann dahinstehen, ob eine vom Antragsgegner nach Bescheiderlass nachgeschobene hypothetische Auswahlentscheidung zulässig gewesen wäre und die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 22.1 gerechtfertigt hätte. Keiner Klärung bedarf zudem, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.