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Beschluss

4 B 768/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0814.4B768.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllen, hat nach § 6 Abs.5 SpielV nicht nur dafür zu sorgen, dass einem Spieler nur ein Identifikationsmittel unmittelbar durch das Personal ausgehändigt wird, sondern auch dafür, dass dieser kein weiteres Spielgerät unter Nutzung eines weiteren Identifikationsmittels bespielen kann.

  • 2.

    Ob die Bauart eines Spielgeräts die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllt, ist an Bauartzulassungsnummern der PTB beginnend mit 4024 und höher erkennbar. Das Ende der zulässigen Aufstelldauer von Geräten mit den Zulassungsnummern 4001 bis 4023 wurde nach Verlautbarungen der PTB spätestens am 31.1.2021 erreicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.7.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllen, hat nach § 6 Abs.5 SpielV nicht nur dafür zu sorgen, dass einem Spieler nur ein Identifikationsmittel unmittelbar durch das Personal ausgehändigt wird, sondern auch dafür, dass dieser kein weiteres Spielgerät unter Nutzung eines weiteren Identifikationsmittels bespielen kann. 2. Ob die Bauart eines Spielgeräts die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllt, ist an Bauartzulassungsnummern der PTB beginnend mit 4024 und höher erkennbar. Das Ende der zulässigen Aufstelldauer von Geräten mit den Zulassungsnummern 4001 bis 4023 wurde nach Verlautbarungen der PTB spätestens am 31.1.2021 erreicht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.7.2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 660/24 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.1.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Anordnungen unter Nr. I der angegriffenen Ordnungsverfügung seien bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 14 Abs. 1 OBG NRW. Bei ungehindertem Geschehensablauf sei ein Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Ohne ein ordnungsbehördliches Einschreiten würde in der streitbetroffenen Spielhalle mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin gegen die den Antragsteller als Aufsteller der Spielautomaten nach § 6 Abs. 5 SpielV treffenden Pflichten verstoßen, die eine Mehrfachbespielung von solchen Spielgeräten verhindern sollten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllten. Bei mehreren Betriebsüberprüfungen sei festgestellt worden, dass mehrere der aufgestellten Spielgeräte frei bespielbar gewesen seien. Bei einer Kontrolle sei eine tatsächliche Mehrfachbespielung der insgesamt zwölf Geräte feststellt worden. An der Authentizität der aktenkundigen Feststellungen bestünden keine Zweifel. Die Antragsgegnerin sei mit den von ihr geforderten Maßnahmen auch nicht über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 SpieIV hinausgegangen, die sich ausdrücklich nur auf Spielgeräte beziehe, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllten. Die Antragsgegnerin habe ihre der Einhaltung der Pflichten des § 6 Abs. 5 SpielV dienende Verfügung nicht auf andere als die in dieser Vorschrift genannten Spielgeräte erstrecken wollen, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllten, zumal nicht dargelegt sei, dass in der Spielhalle Geldspielgeräte aufgestellt seien, die dieser Bestimmung nicht unterfielen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dem angegriffenen Bescheid sei nicht ansatzweise zu entnehmen, welches konkrete Fehlverhalten unter Verstoß von § 6 Abs. 5 SpielV ihm vorgeworfen werde. Die mögliche Bespielbarkeit von Geldspielgeräten genüge dafür nicht; ebenso wenig sei er verpflichtet, unbespielte Geldspielgeräte unmittelbar nach Beendigung des Spielbetriebs zu sperren, um auf diesem Weg eine Mehrfachbespielung zu verhindern. Die sich möglicherweise aus § 6 Abs. 5 SpieIV ergebenden Pflichten griffen erst, wenn ein Spielgast zu erkennen gebe, dass er ein Gerät bespielen möchte, sofern man der Vorschrift überhaupt ein grundsätzliches Verbot der Mehrfachbespielung entnehmen könne. Nach den aktenkundigen Feststellungen bestehen keine Zweifel, dass der Antragsteller nach bereits festgestellten Mehrfachbespielungen an den von ihm aufgestellten Geldspielautomaten am 7.9.2021 (drei Gäste an fünf Geräten) jedenfalls am 25.9.2023 seine Pflichten aus § 6 Abs. 5 SpielV erheblich verletzt hat, indem er nicht verhindert hat, dass vier mit genauen Bauartzulassungsnummern dokumentierte Geräte von einem Gast, drei andere solche Geräte von einem weiteren Gast und fünf andere Geräte von zwei weiteren Gästen bespielt worden sind. Bei allen Geräten handelte es sich ausweislich der aktenkundigen Bauartzulassungsnummern um von der PTB zugelassene Geräte, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllten, was an Nummern beginnend mit 4024 und höher erkennbar ist, weil die Bauartzulassung mit der Präfix-Nummer 4023 einen Tag vor Inkrafttreten des § 13 Nr. 10 SpielV erteilt wurde. Das Ende der zulässigen Aufstelldauer von Geräten mit den Zulassungsnummern 4001 bis 4023 wurde nach Verlautbarungen der PTB gemäß den §§ 11 Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 7 SpielV spätestens am 31.1.2021 erreicht. Vgl. Wissenschaftliche Studie zur Vorbereitung der Evaluierung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung im Auftrag des BMWK, 2023, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Studien/2023-06-09-wissenschaftliche-studie-spielv-tud-abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=10, S. 169; PTB, Information zur Befristung von Zulassungen und der Aufstelldauer von Nachbaugeräten vom 10.2.2022 sowie Spielgeräte Zulassungsdatenbank unter: https://www.ptb.de/cms/nc/ptb/fachabteilungen/abt8/fb-85/ag-853/zulassungsdatenbank-853.html, zu Bauartnummer 4023. Der Antragsteller hat demnach bei summarischer Prüfung unter Verstoß gegen seine entsprechende Pflicht aus § 6 Abs. 5 SpielV nicht dafür gesorgt, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an den in der Spielhalle aufgestellten zugelassenen Spielgeräten und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein und nicht mehr als ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Denn die festgestellte Mehrfachbespielung mehrerer Geräte, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllen, an denen der Spielbetrieb nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich ist, durch einzelne Spieler ist bauartbedingt nur möglich, wenn diese entgegen der Vorschrift über mehr als ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel verfügen. Dabei ist unerheblich, ob dies dadurch zu erklären ist, dass einzelne Spieler, denen jeweils nur ein nicht wiederverwendbarer Freischaltcode ausgehändigt worden ist, sich nach ihrem Spiel nicht ausgeloggt haben und der automatische Logout noch nicht erfolgt war, bevor ein anderer Spieler das Spiel an einem weiteren Gerät begonnen hat. Denn auch bei einem solchen Verlauf ist nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 2 SpielV dafür gesorgt, dass jedem Spieler nur ein zum Spielen an einem Gerät erforderliches Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Der Aufsteller hat nicht nur dafür zu sorgen, dass einem Spieler nur ein Identifikationsmittel unmittelbar durch das Personal ausgehändigt wird, sondern auch dafür, dass dieser kein weiteres Spielgerät unter Nutzung eines weiteren Identifikationsmittels bespielen kann, etwa indem ein Spieler das ihm persönlich ausgehändigte Identifikationsmittel nach seinem Spiel einem anderen Spieler zur Nutzung überlässt, der dadurch ein weiteres Identifikationsmittel erhält. Die Annahmen des Antragstellers, er sei durch § 6 Abs. 5 SpielV nicht verpflichtet, unbespielte Geldspielgeräte unmittelbar nach Beendigung des Spielbetriebs zu sperren, um auf diesem Weg eine Mehrfachbespielung zu verhindern, und die Pflichten aus dieser Vorschrift griffen erst, wenn ein Spielgast zu erkennen gebe, dass er ein Gerät bespielen möchte, sind nach Wortlaut und erkennbarem Regelungszweck, auf den die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat (vgl. BR-Drs. 437/13, S. 8 f., 27 f.), rechtlich nicht tragfähig. Dasselbe gilt für den Einwand, das Verbot der Mehrfachbespielung führe zu einem inkohärenten und in sich völlig widersprüchlichen Spielerschutzsystem. Er greift ersichtlich nicht durch. Die Vorgaben, die sich für rechtliche Beschränkungen zum Spielerschutz aus den Grundrechten auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, sind bereits in der Rechtsprechung geklärt. Das Grundgesetz enthält danach kein Gebot konsequenter Glücksspielregulierung. Aus ihm lässt sich weder ein Konsistenzgebot jenseits des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Glücksspielangebots noch ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen ableiten. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt. Ebenso geklärt sind die hier einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts für die Glücksspielregulierung. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot verlangt allenfalls, glücksspielrechtliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise zu konterkarieren, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständigen Behörden eine Politik verfolgen, die zur Teilnahme an Glücksspielen, die dem staatlichen Monopol unterliegen, anregt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2023 – 8 B 28.23 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2025 – 4 B 517/24 –, juris, Rn. 13 f. Der Einwand, eine Inkohärenz folge daraus, dass das Verbot der Mehrfachbespielung an Geldspielgeräten nicht für staatlich konzessionierte Spielbanken gelte, greift danach nicht durch. Ein Art. 3 Abs. 1 GG genügender hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Geräten in Spielhallen und Spielbanken liegt nach gefestigter Rechtsprechung in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Arten von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 174; OVG NRW, Urteil vom 10.6.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 73 f., m. w. N. Erneuten Klärungsbedarf zeigt der Antragsteller nicht auf, wenn er auf die weiteren umfangreichen Spielerschutzvorschriften für Spielbanken nicht eingeht. Die Einwände des Antragstellers, die insgesamt darauf zielen, rechtlich verbindlichen Betreiberpflichten letztlich nicht nachkommen zu müssen oder sie zu umgehen, unterstreichen ebenso wie die Betonung des Umstands, dass der Antragsteller den angeblichen Verstoß zwar nicht bestritten, aber auch nicht zugegeben habe, ergänzend zu den festgestellten Rechtsverstößen die Erforderlichkeit ordnungsbehördlichen Einschreitens für die Zukunft. Sollte der Antragsteller unter entsprechenden Vorwänden auch nach gerichtlicher Prüfung in zwei Instanzen des vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin seinen Pflichten nicht nachkommen, dürften hierdurch Zweifel daran begründet werden, ob er noch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.