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Beschluss

1 A 1556/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0812.1A1556.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund des von den Klägern gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 6, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025– 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 2. Juni 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf. aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht zunächst sämtliche von ihnen genannte Ausführungen und weitere Erkenntnisse zu ihrer individuellen Situation in seine Entscheidung einbezogen. Es ist unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens im Ergebnis lediglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt, als die Kläger sich erhofft haben. Soweit diese mit ihrem Zulassungsvorbringen offenbar in der Sache die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen wollen, können sie damit keine Gehörsverletzung begründen. Solche (ernstlichen) Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten (hilfsweisen) 12 Beweisanträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Sachverständigenauskunft zu Unrecht abgelehnt. Das rechtliche Gehör ist in Fällen dieser Art nur dann verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die unterlassene Berücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1662/21.A –, juris, Rn. 12, und vom 13. Juli 2022 – 1 A187/21.A –, juris, Rn. 4. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG wird hierbei auch dann verletzt, wenn das Gericht einem (nur) hilfsweise für den Fall der Entscheidungserheblichkeit gestellten Beweisantrag nicht nachgeht, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht grundsätzlich nicht von den für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn jene sich als erheblich erweisen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009– 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 PB 22.19 –, juris, Rn. 19. (1) Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2025 hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger zu 1. kein Abschiebungsverbot durch das Gericht erteilt werden sollte, folgende Anträge gestellt, zum Beweis der Tatsachen, 1. dass der Kläger zu 1. an einer Herzinsuffizienz NYHA II – III erkrankt ist, 2. dass er an Bluthochdruck erkrankt ist, 3. dass er an einem Tumor an der Ohrspeicheldrüse erkrankt ist, 4. dass er an einem Leistenbruch leidet, 5. dass er deswegen eine geringere Lebenserwartung hat, besonders, wenn er nicht fachgerecht behandelt wird, 6. dass sich diese Gefahr in Angola realisieren wird, wegen der dortigen Verhältnisse im öffentlichen Gesundheitssystem, 7. dass er wegen der o. g. Erkrankungen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, 8. dass er seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit nicht mehr erwirtschaften kann, 9. dass er wegen all seiner Erkrankungen behandlungsbedürftig ist, 10. dass sich seine Erkrankungen ohne Behandlung verschlechtern, 11. dass sich insbesondere die Herzinsuffizienz lebensbedrohlich verschlechtert, wenn die derzeitige Behandlung nicht fortgeführt wird oder unterbrochen wird, 12. dass die Behandlung mit Beta-Blockern und ACE-Hemmern in Angola im öffentlichen Gesundheitssystem stark eingeschränkt bis gar nicht vorhanden ist, jeweils ein Sachverständigengutachten oder eine Sachverständigenauskunft einzuholen, Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge in dem angegriffenen Urteil (vgl. UA, S. 12 f.) mit der folgenden Begründung abgelehnt: „Vom Bestehen der unter Nr. 1. bis 4. genannten gesundheitlichen Einschränkungen des 66-jährigen Klägers zu 1. sowie deren grundsätzlicher Behandlungsbedürftigkeit i. S. d. Nr. 9. geht das Gericht nach den obigen Ausführungen aus, so dass es insoweit einer Beweiserhebung nicht bedarf. Nach den oben genannten Maßgaben ist die mit Nr. 5. unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger zu 1. deswegen eine erheblich geringere Lebenserwartung hat, besonders, wenn er nicht fachgerecht behandelt wird, für das Vorliegen einer Extremgefahr nicht entscheidungserheblich, zumal die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG nicht erfüllt werden. Entsprechendes gilt für die daran anknüpfende Nr. 6. Ferner besteht keine Entscheidungserheblichkeit der Fragen unter Nr. 7 bis 8, da das Gericht nach den obigen Ausführungen gar nicht annimmt, dass der im Rentenalter befindliche Kläger zu 1. zur Abwendung einer hier allein interessierenden humanitären Notlage seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie durch seine Erwerbstätigkeit sicherstellen muss. Die schlichte positive Beantwortung der Fragen unter Nr. 10. und 11. ist nach den oben genannten Maßgaben für die Entscheidung nicht von Bedeutung, da es nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gerade dem Kläger obliegt, durch ärztliches Attest darzulegen, welche konkreten Folgen innerhalb welches Zeitraums nach der Abschiebung dem Kläger zu 1. aufgrund etwaiger gesundheitlicher Verschlechterungen, auch potenziell lebensbedrohlicher Art, drohen sollten. Ebenso obliegt die Darlegung durch ärztliches Attest des zwingenden Angewiesenseins auf die von ihm im Beweisantrag Nr. 12. genannten Medikamente sowie die konkreten Folgen bei deren Nichterhalt zunächst dem Kläger. Dem ist er– wie ausgeführt – nicht hinreichend nachgekommen, so dass auch dieser Beweisantrag für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist.“ (2) Diese Ablehnungen finden jeweils eine hinreichende Grundlage im Prozessrecht. (a) Dies gilt zunächst ohne Weiteres, soweit das Verwaltungsgericht die in den Beweisanträgen Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 9 genannten Tatsachen (einzelne Erkrankungen und Behandlungsbedürftigkeit) als wahr unterstellt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch „Wahrunterstellung“ setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Folglich kommt die „Wahrunterstellung“ als Variante des Ablehnungsgrundes der Unerheblichkeit nur für nicht entscheidungserhebliche Tatsachen in Frage, die das Tatsachengericht letztlich dahinstehen lassen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 4 B 5.24 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Das ist vorliegend der Fall. Das Vorliegen der Erkrankungen des Klägers zu 1. war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Zulassungsvorbringen wendet sich bei genauerer Betrachtung dem entsprechend auch nicht gegen die Wahrunterstellung, sondern lediglich gegen die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen für die übrigen Beweisfragen (dazu im Einzelnen sogleich). (b) Auch die Ablehnung der Beweisfragen zu Nrn. 5, 6, 7 und 8 findet ihre Stütze im Prozessrecht. Die Ablehnung eines Beweisantrags ist entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO unter anderem gerechtfertigt, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung, d. h. unerheblich ist. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen die zu beweisenden Tatsachen selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Beweisanträgen nachzugehen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts. Der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zugrundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 – 1 B 118.17 –, juris, Rn. 5, vom 22. Juni 2007– 10 B 56.07 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Juni 1996– 9 B 140.96 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 6 A 928/21.A –, juris, Rn. 11. (aa) Das Verwaltungsgericht durfte, dies vorausgesetzt, die Beweisfrage in Nr. 5 mit der Begründung ablehnen, deren Beantwortung sei für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots unerheblich. Eine schwere Krankheit begründet ein solches Abschiebungshindernis nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, nämlich bei einer schwerwiegenden, schnellen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit schwerem Leiden und einer prognostisch erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016– 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187 (1189), Rn. 183; diesbezüglich verweisend EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris, Rn. 67 f.; zusammenfassend Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 97. Bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot ist eine Gefahr also nur dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen „schnell“ oder „alsbald“ nach der Abschiebung, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 20. Dabei sind die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in das Bestimmungsland haben würde, zu beurteilen. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016– 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187 (1190), Rn. 188. Gemessen hieran kommt es auf eine – allein unter Beweis gestellte – allgemein, d. h. ohne zeitliche Dringlichkeit, erheblich geringere Lebenserwartung bei nicht fachgerechter Behandlung nicht an. (bb) Ist die Frage zu Nr. 5 danach nicht entscheidungserheblich, hat auch die daran anknüpfende Fragestellung unter Nr. 6, ob diese Gefahr sich in Angola realisieren wird, keine Auswirkungen auf das Ergebnis. Der Zusatz des Verwaltungsgerichts „zumal die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 nicht vorliegen“ – offenkundig gemeint ist Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG – ist nicht Teil der Begründung dieser Ablehnung, sondern weist – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt – lediglich ergänzend darauf hin, dass die ärztlichen Bescheinigungen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu den tatsächlichen Umständen der fachlichen Beurteilung, der fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes sowie zum Schweregrad der Erkrankung und den voraussichtlich hieraus resultierenden Folgen enthalten. Die o. g. Anforderungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots sind ärztlich zu bestätigen, wobei sich der Maßstab für die Plausibilität der ärztlichen Ausführungen anerkanntermaßen aus § 60a Abs. 2c AufenthG ergibt. Vgl. zu letzterem erneut Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 97 a. E. (cc) Das Verwaltungsgericht hat auch die Beweisfragen zu Nr. 7 und Nr. 8 beanstandungsfrei als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass der Lebensunterhalt zwingend durch eine Erwerbstätigkeit des im Rentenalter befindlichen Klägers zu 1. sichergestellt werden müsste. Dazu, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Angola über finanzielle Möglichkeiten verfügt, wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 4. August 2025 im Abänderungsverfahren 1 B 600/25.A (dort Beschlussabdruck, S. 11) verwiesen. (c) Auch die Ablehnung der Beweisfragen Nr. 10 und Nr. 11 findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Anders als die Kläger meinen, hat sich das Verwaltungsgericht an dieser Stelle nicht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung der einzelnen Erkrankungen des Klägers bei den Fragen zu Nr. 1 bis Nr. 4 und deren Behandlungsbedürftigkeit (Frage zu Nr. 9) gesetzt. Aufgrund der Bindungswirkung der – rechtmäßigen – „Wahrunterstellung“ darf sich das Gericht im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen. Die „Wahrunterstellung“ einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine „Wahrunterstellung“ jedoch keine Bindungswirkung für die rechtliche Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte rechtliche Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 4 B 5.24 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Gemessen hieran liegt der von den Klägern behauptete Widerspruch nicht vor. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt nicht nur das Vorliegen der als wahr unterstellten Erkrankung voraus. Vielmehr verlangen beide Normen – wie oben dargestellt –, dass die wesentlichen gesundheitlichen Folgen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Abschiebung eintreten. Im Rahmen der von § 60 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzten drohenden Menschenrechtsverletzungen ergibt sich zusammengefasst aus der aktuellen Rechtsprechung des EGMR und des EuGH zu der für eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderlichen Erheblichkeitsschwelle, dass diese Bestimmungen der Abschiebung oder Überstellung einer schwer kranken Person entgegenstehen, für die eine unmittelbare Lebensgefahr besteht oder bei der es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit einem tatsächlichen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu ihr einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen. Vgl. in dieser Weise zusammenfassend Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 96 m. w. N.; stellvertretend für die Rspr.: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016– 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187 (1190), Rn. 183; hierauf verweisend EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris, Rn. 67 f. Entsprechendes gilt im Rahmen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten „erhebliche(n) konkrete(n) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“. Für die Berufung auf erhebliche Risiken für die Gesundheit und bereits bestehende Erkrankungen gelten im Lichte von Art. 3 EMRK vergleichbare Grundsätze. Eine extreme Gefährdung im Sinne von Abs. 7 Satz 2 kann bestehen, wenn eine Krankheit, auch wegen drohender Verschlimmerung, im Zielstaat nicht zureichend behandelbar ist oder der Ausländer die an sich verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9; zusammenfassend Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 118 m. w. N. Auch die Kläger gehen in der Zulassungsbegründung davon aus, dass es einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung einer Krankheit oder der durch diese verursachten Schmerzen bedarf. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von dieser Differenzierung zwischen den Erkrankungen und der Risikobewertung zutreffend darauf hingewiesen, dass die (plausible) Darlegung der die Risikobewertung betreffenden Folgen der (als wahr unterstellten) Erkrankungen den Klägern oblegen hätte. Dem sind sie aber während des erstinstanzlichen Klageverfahrens nicht nachgekommen. Beweisanträge zur vollständigen Aufklärung durch das Gericht ohne die entsprechende Darlegung zielen letztlich auf eine nicht gebotene Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ (siehe auch unten Punkt cc)). (d) In Bezug auf die Beweisfrage Nr. 12 haben die Kläger weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren substantiiert dargelegt und durch ärztliche Dokumente nachgewiesen, dass der Kläger die „Behandlung mit Beta-Blockern und ACE-Hemmern“ überhaupt benötigt. Solange dies nicht erwiesen ist, war auch das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht gehalten, die Verfügbarkeit in Angola weiter aufzuklären. cc) Die Kläger dringen auch mit dem Vorbringen nicht durch, dem Verwaltungsgericht habe sich eine Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten in Angola aufdrängen müssen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören schon von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023– 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine Ausnahme hiervon legen die Kläger in der Zulassungsbegründung nicht dar. Die Ausführungen beschränken sich (sinngemäß) auf die pauschale Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Behandelbarkeit der Erkrankungen bei einer Rückkehr nach Angola nicht hinreichend aufgeklärt. Dem Zulassungsvorbringen ist jedoch – über die Beweisfragen hinaus, denen das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei nicht nachgegangen ist – nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkreten Fragen und Vorhalte sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, die die Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst nicht angebracht hat. Gleiches gilt für die Berücksichtigung ergänzender Erkenntnismittel. Weiterführende Auskünfte haben die Kläger weder erstinstanzlich noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens benannt. dd) Schließlich kann eine Gehörsverletzung vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung festgestellt werden. Ein solcher Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 9, und vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 16. Dies zugrunde gelegt mussten die Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen prüfen und auch ohne eine weitere Beweiserhebung– wenngleich von den Klägern anders erwünscht – als unzureichend erachten und ihre Klage insgesamt abweisen würde. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2025 – wie auch die Angabe im zugehörigen Protokoll (dort Seite 3) belegt – ausdrücklich darauf hingewiesen hat, „dass hier ein Abschiebungsverbot jedenfalls für den Kläger zu 1. ernsthaft in Betracht kommen dürfte nach Würdigung der nunmehr eingereichten Unterlagen“, rechtfertigt keine andere Bewertung. Diese Äußerung ist schon ihrem Wortlaut nach nicht so zu verstehen, dass dem Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot ohne Weiteres zuerkannt wird, sondern lediglich so, dass zwar ernsthaft hierüber nachgedacht werden kann, die Voraussetzungen jedoch im Einzelnen geprüft und bewertet werden müssen. Dass auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Aussage so verstanden hat, belegt der Hinweis in der Zulassungsbegründung, diese sei „so zu verstehen gewesen, dass das Gericht noch überlegt, ob die geltend gemachten Erkrankungen hinreichend schwer sind, ob also das Gericht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle der Rückkehr annimmt beziehungsweise eine Lebensgefahr.“ Genau diese Überlegungen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA, S. 12 f.) angestellt und ist dabei lediglich zu einem für die Kläger ungünstigen Ergebnis gelangt. Dass es an dieser im Zulassungsverfahren nicht inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfenden Voraussetzung vorliegend fehlt, wurde ausführlich in dem Beschluss des Senats vom 4. August 2025 im Abänderungsverfahren 1 B 600/25.A dargelegt. 2. Die Berufung ist ferner auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. b) Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigen die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen: (1) Darf bei Vorliegen einer chronischen Herzinsuffizienz im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 – C-69/21 – eine Rückkehrentscheidung nach Angola ergehen? (2) Wenn die Frage zu 1 bejaht wird: Muss vor Erlass der Rückkehrentscheidung seitens der Asylbehörde jeder ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Gefahr ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen zu einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung dieser Krankheit oder der durch diese verursachten Schmerzen führt? (3) Darf eine Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) ergehen, wenn dem betroffenen Asylantragsteller ein Recht zum Aufenthalt nach § 36 Abs. 3 AufenthG zustehen könnte? trotz ihrer über den Einzelfall der Kläger hinausweisenden Formulierung nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Diese Fragen lassen sich sämtlich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts beantworten und die insoweit anerkannten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall übertragen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in dem Beschluss des Senats vom 4. August 2025 im Abänderungsverfahren 1 B 600/25.A wird erneut verwiesen. Ergänzend ist an dieser Stelle im Hinblick auf die Erkrankungen des Klägers zu 1. nochmals darauf hinzuweisen, dass es nach (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m.) § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – dem aus gesundheitlichen Gründen Schutzsuchenden obliegt, die maßgeblichen erkrankungsbedingten Umstände vorzutragen und zu belegen. Dies gilt auch, wenn als Folge der in der Zulassungsbegründung zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris, Rn. 82) bereits durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sein dürfte, ob jeder ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen zu einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung dieser Krankheit oder der durch diese verursachten Schmerzen führt. Weil es hieran vorliegend fehlt, sind auch die im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).