Beschluss
19 B 680/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0808.19B680.25.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/26 in Klasse 5 der F.-Gesamtschule B. vorläufig aufzunehmen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand weiter, die Schulleiterin habe keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Reduzierung der Aufnahmekapazität auf 27 Kinder pro Klasse getroffen, sondern nur eine rechtswidrige Vorgabe der Bezirksregierung im Rahmen der Inklusionsrunde umgesetzt. Diese Rüge verhilft ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der insoweit geltend gemachte Verstoß einer rechtswidrigen Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW sich nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt hätte. Ginge man zugunsten der Antragstellerin von einer Aufnahmekapazität von 174 statt der der Ablehnungsentscheidung zugrundeliegenden 162 Plätze aus, hätte die Schulleiterin lediglich zwölf weitere Kinder aufnehmen müssen. Sie hat nach den von ihr angewandten Aufnahmekriterien ‑ „Leistungsheterogenität“ nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO‑S I), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO‑S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO‑S I) ‑ vier Lostöpfe (Mädchen der Leistungsgruppe 1/ Jungen der Leistungsgruppe 1/ Mädchen der Leistungsgruppe 2/ Jungen der Leistungsgruppe 2) gebildet. Die zwölf Plätze hätte sie demnach gleichmäßig auf diese vier Gruppen verteilen müssen, mit der Folge, dass rechnerisch nur drei Schülerinnen bzw. Schüler je Lostopf mehr aufzunehmen gewesen wären. Die Antragstellerin steht indes in ihrer Gruppe (Mädchen der Leistungsgruppe 1) auf Platz 20 der (ausgelosten) Warteliste. Unabhängig davon unterliegt die Entscheidung der Schulleiterin nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, den Bandbreitenhöchstwert pro Klasse von 29 (6 x 29 = 174) wegen der 18 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf um den Wert zwei zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Schüler aufzunehmen, keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW) eingerichtet wird (Nr. 1), rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird (Nr. 3). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Begrenzung lagen vor und die Schulleiterin hat das ihr durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumte Ermessen am 18. Februar 2025 fehlerfrei ausgeübt. Eine rechtmäßige Begrenzung der Schülerzahl erfolgte jedoch nicht bereits in der Sitzung der Inklusionsrunde am 28. August 2024, in der ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Protokolls für alle weiterführenden Schulen in H. mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens ‑ darunter auch die F.-Gesamtschule ‑ eine entsprechende Schülerzahlbegrenzung für das kommende Schuljahr 2025/26 beschlossen und die Aufnahmekapazität gemäß dem Klassenfrequenzrichtwert (27 an Gesamtschulen) beschlossen wurde (TOP 4 des Protokolls). An dieser haben als Mitglieder Vertreter der Stadt H. als Schulträger, Vertreter des staatlichen Schulamts für die Stadt H. sowie Vertreter der Bezirksregierung H. als Schulaufsichtsbehörden teilgenommen und ausweislich des Protokolls hinsichtlich aller in der Anlage zum Protokoll gelisteten Schulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens im Stadtgebiet von H. gemeinsam folgenden Beschluss gefasst: „Die Begrenzung der Klassengröße wird einstimmig beschlossen“, „Die Aufnahmekapazität wird […] festgelegt“. Eine Beschränkung der Schülerzahl durch die Inklusionsrunde als Gremium gestattet § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW jedoch nicht. Diese Vorschrift ermächtigt allein die Schulleiterinnen und Schulleiter und im Falle ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter (vgl. § 60 SchulG NRW), unter den darin genannten Voraussetzungen eine Begrenzung der Schülerzahl vorzunehmen. Sie steht einer Delegation der Entscheidung auf die Inklusionsrunde ebenso entgegen wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters hinausgehenden Mitwirkung dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 ‑ 19 B 701/24 - juris Rn. 8 ff. m. w. N. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Schulaufsicht „und/oder der/die Sprecher/in der jeweiligen Schulform“ die Schulleiterin bei der Entscheidung über die Schülerzahlbegrenzung wirksam vertreten konnte. Denn eine nur von den Vertretern der Schulaufsicht getroffene Entscheidung lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Regelung in § 1 der Geschäftsordnung der Inklusionsrunde für allgemeine Schulen am Schulamt für die Stadt H. (im Folgenden: Geschäftsordnung) bestehen, soweit darin für die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW vorgesehen ist, dass „die Schulleitung […] durch die Schulaufsicht und/oder den/die Sprecher/in der jeweiligen Schulform“ vertreten wird. Insbesondere ergibt sich eine Vertretungsbefugnis der Schulaufsicht weder aus § 60 SchulG NRW noch § 32 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO). Diese Regelungen zur Vertretung eines Schulleiters im Fall seiner Verhinderung dürften abschließend sein. Auch aus den und gerade wegen der Befugnisse der Schulaufsicht gegenüber den Schulleitern nach § 88 SchulG NRW im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SchulG NRW) dürfte eine Vertretung, wie sie § 1 der Geschäftsordnung vorsieht, ausscheiden. Im Übrigen beruhte die Entscheidung, die Schülerzahl auf 27 je Klasse zu begrenzen, auch auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und ist damit ermessensfehlerhaft. Denn im August 2024 war noch unklar, ob im Zeitpunkt der Schulaufnahmeentscheidungen im Februar 2025 die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung der Aufnahmekapazität nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorliegen würden, insbesondere ob entsprechend Nr. 2 der Vorschrift rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden. Dies dürfte frühestens nach Ablauf der Anmeldefristen für das aktuelle Schulaufnahmeverfahren bekannt geworden sein. Die Begrenzung der Schülerzahl für die Klassen 5 der F.-Gesamtschule ist jedoch nachfolgend von der Schulleiterin rechtmäßig beschlossen worden. Sie hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens und unabhängig von der Entscheidung der Inklusionsrunde am 18. Februar 2025 eine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Begrenzung der Schülerzahl nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW getroffen. Die Erklärung der Schulleiterin vom 20. Februar 2025 und ihre Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 24. März 2025 belegen, dass sie ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat. In ihrer Erklärung vom 20. Februar 2025 hat sie ausdrücklich ausgeführt, dass sie sich nach Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen als befugt ansah, die Zahl der in Klasse 5 aufzunehmenden Schüler nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu begrenzen, und dass sie „nach pflichtgemäßer Ausübung des mir eingeräumten Ermessens“ von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat. Im Widerspruchsverfahren bekräftigte die Schulleiterin mit Schreiben an die Antragstellerin vom 24. März 2025 nochmals, dass sie als zuständige Schulleiterin gem. § 46 Abs. 4 SchulG NRW die Ermessensentscheidung getroffen habe, die Klassengröße zu begrenzen. Die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin verfangen nicht. Es ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung unerheblich, ob die Schulleiterin im Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2025 im Rahmen der Kapazitätsberechnung (fehlerhaft) den Begriff der „Obergrenze“ von 27 Schulplätzen pro Klasse ‑ anstelle des Begriffs „Klassenfrequenzrichtwert“ ‑ verwandt hat. Die Verwendung einer falschen Begrifflichkeit im Aufnahmebescheid ändert nichts am Inhalt ihrer Erklärung vom 20. Februar 2025, nach der sie sich bewusst nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 Schülern pro Klasse wegen der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entschieden hat. Die Begründung für eine Schülerzahlbegrenzung ist auch nicht deshalb lückenhaft, weil die Schulleiterin nicht noch einmal aus der entgegengesetzten Perspektive erläutert hat, aus welchen Gründen sie die Aufnahmekapazität nicht auf 168 (6 x 28) oder 174 (6 x 29) Schüler festgelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑ juris Rn. 11. Schließlich kommt es nicht darauf an, dass Herr W. als Abteilungsleiter I dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegenüber nach einer Informationsveranstaltung im November 2024 erklärt haben soll, dass „die 27 Plätze von der Bezirksregierung H. festgelegt“ würden, da das in der Folgezeit durchgeführte Aufnahmeverfahren in der alleinigen Zuständigkeit der Schulleiterin lag, so dass ihre Entscheidungen und Auskünfte hierzu maßgeblich waren. Zudem bezog sich die Aussage von Herrn W. ersichtlich auf die Entscheidung der Inklusionsrunde vom 24. August 2024, auf die es aber aus den oben genannten Gründen nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).