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Beschluss

19 A 2199/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0801.19A2199.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10. Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 ‑ juris Rn. 6 und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3. Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Gehörsverstoß dargelegt. 1. Das gilt zunächst für seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe aufgrund fehlender detaillierter Angaben zu der Videokonferenz Zweifel daran geäußert, dass der Kläger von tatsächlich Erlebtem berichtet habe; es habe den Kläger jedoch weder genauer nach dem Ablauf oder dem Inhalt der Videokonferenz befragt noch ihm den mangelnden Detailreichtum vorgehalten. Der Kläger legt damit bereits nicht dar, warum die in Bezug genommenen Ausführungen für ihn überraschend gewesen sein sollen. Bereits das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid die Angaben des Klägers als vage, unkonkret, unsubstantiiert und detailarm bewertet (Seite 4 des Bescheides). Der Kläger konnte daher damit rechnen, dass es auch im Gerichtsverfahren auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu Inhalt und Ablauf der Videokonferenz ankommen wird. Zudem hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Kläger ausdrücklich gebeten, die Videokonferenz genauer zu schildern und hierzu mehrere Nachfragen gestellt (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). 2. Der Kläger kann sich ferner auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht und ohne weiteren Vorhalt von einem Widerspruch bei den Datumsangaben ausgegangen sei. Das Gericht gehe davon aus, dass die Videokonferenz im Mai 2022 stattgefunden habe, die Eltern des Klägers aber schon im April 2022 aufgesucht worden seien, so dass dieses Aufsuchen der Eltern nicht in Zusammenhang mit der Videokonferenz stehen könne. Tatsächlich habe der Kläger aber gerade angegeben, die Videokonferenz habe nach einer Kriegshandlung, entweder im April 2022 oder im Mai 2022, stattgefunden. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen auf einen Gehörsverstoß oder vielmehr auf eine aktenwidrige und damit fehlerhafte Beweiswürdigung abzielt, ist ein Verfahrensmangel jedenfalls nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des VG auf ihm „beruhen“ kann. Das setzt voraus, dass mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre, dass sich also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und dem Entscheidungsergebnis nicht ausschließen lässt. Maßgeblich für diese Prüfung sind die Tatsachenfeststellungen und die Rechtsauffassung des VG. Seibert in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 VwGO Rn. 220. Gemessen an diesem Maßstab hat die Rüge des Klägers bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf dem gerügten Fehler beruht. Das Verwaltungsgericht hat eine umfassende Wertung des klägerischen Vortrags vorgenommen, die nach der vom Verwaltungsgericht gewählten Formulierung eindeutig auch dann tragfähig bleibt, wenn man das gerügte einzelne Argument aus der Argumentationskette herausnimmt. Das ergibt sich aus der die gerügte Begründung einleitenden Wendung „Unabhängig davon“ (Urteilsabdruck, S. 7: „Unabhängig davon, dass nach dem Vortrag des Klägers das Video im Anschluss an die Ereignisse im Mai 2022 aufgenommen worden sein soll und daher schon nicht nachvollziehbar ist, dass die Eltern bereits im April 2022 aufgesucht worden sein sollen, ist auch der übrige Vortrag nicht frei von Widersprüchen. (…)“). Mit dieser Formulierung bringt das Verwaltungsgericht deutlich zum Ausdruck, dass das zweite Argument, wonach der Kläger sich auch hinsichtlich der Zahl der Besuche des Geheimdienstes und des genannten Besuchsgrundes in Widersprüche verstrickt habe, seiner Auffassung nach für die Wertung ausreicht, dass der Vortrag des Klägers zur Kontaktaufnahme der Sicherheitsbehörden mit seinen Eltern insgesamt widersprüchlich und damit nicht glaubhaft ist. Dieser zweite selbständige Begründungsstrang wird vom Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die konkrete Würdigung des Verwaltungsgerichts ist durch den Wegfall eines einzelnen Arguments auch ersichtlich nicht insgesamt unzureichend geworden. Denn das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis seiner Beweiswürdigung nicht allein auf die Schilderungen des Klägers zum Besuch des Geheimdienstes bei seinen Eltern, sondern zusätzlich auch auf seine unsubstantiierte und widersprüchliche Schilderung der Umstände der Videokonferenz gestützt. Auch diese Begründung wurde ‑ wie oben dargelegt ‑ durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 3. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, über die Tatsache, dass der Kläger von der tadschikischen Regierung zur Fahndung ausgeschrieben ist, Beweis durch Auskunftsersuchen des Auswärtigen Amtes zu erheben, unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgelehnt hätte. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Antragsablehnung ausgeführt, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil für eine Fahndung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Der Vortrag des Klägers lasse eine schlüssige Darlegung vermissen, dass und weshalb er zur Fahndung ausgeschrieben sein sollte und die tadschikische Regierung ein Interesse an seiner Person haben sollte. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑ juris Rn. 45 und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑ juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑ juris Rn. 12 und vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑ juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2025 ‑ 19 A 1556/19.A - juris Rn. 6 m. w. N. Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiiert kommt nur in Betracht, wenn für die zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2017 ‑ 9 B 3.17 ‑ juris Rn. 6, und vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑ juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A ‑ juris Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑ juris Rn. 10, und vom 24. Februar 2021 ‑ 19 A 1136/20.A ‑ juris Rn. 17. Nach diesen Maßstäben durfte das Verwaltungsgericht ‑ nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht ‑ den fraglichen Beweisantrag des Klägers zu Recht als unsubstantiiert ablehnen, weil sich seinem Vortrag keine schlüssige Darlegung habe entnehmen lassen, dass und weshalb er zur Fahndung ausgeschrieben sein sollte. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, er habe die Hintergründe der Tatsache erläutert und eingeordnet, ist nicht geeignet, diese Begründung zu erschüttern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).