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Beschluss

1 A 1685/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0729.1A1685.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen – allein geltend gemachter – grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist unzulässig. Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2; zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 186, 194. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 4. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 5, und vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Weder formuliert der – anwaltlich vertretene – Kläger eine konkrete, aus seiner Sicht zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage noch lassen seine Ausführungen zumindest im Wege der Auslegung erkennen, welche über den Einzelfall hinausweisende Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden soll. Der Kläger benennt hierfür keine konkreten Anhaltspunkte und legt auch keine Erkenntnismittel vor, aus denen geschlossen werden könnte, dass die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen unzureichend wären. Der Hinweis auf die „bekanntermaßen (…) angespannt(e)“ Lage in Angola genügt hierfür ersichtlich nicht. Die Zulassungsbegründung erschöpft sich stattdessen in einzelfallbezogenen Behauptungen, um zu begründen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Angola verfolgt werde. In der Sache macht er damit offensichtlich nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch von vornherein nicht als Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG geeignet sind. Ungeachtet dessen wäre es nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).