OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 E 249/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0724.9E249.25.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat kann über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden, ohne dass der Kläger zuvor Akteneinsicht genommen hat. Dieser hat die ihm von dem Senat wiederholt angebotene Möglichkeit zu der von ihm zunächst beantragten Akteneinsicht nicht wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 hat er zudem mitgeteilt, „vorläufig […] kein Erfordernis einer Akteneinsicht“ zu sehen. Auf den nachfolgenden Hinweis des Senats vom 20. Juni 2025, mit dem erneut die Möglichkeit aufgezeigt worden ist, zwecks etwaig weiterhin begehrter Akteneinsicht einen Termin mit der Serviceeinheit des Senats zu vereinbaren, hat der Kläger nicht reagiert. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren liegen nicht vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten beziehungsweise dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Ist - wie vorliegend - die kostenverursachende Instanz abgeschlossen, kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt aber nicht beziehungsweise nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris Rn. 1, vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2, und vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 - 4 B 569/16 -, juris Rn. 8, und vom 17. März 2009 - 5 E 1700/09 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 hat der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ohne jedoch hiermit oder zu einem späteren Zeitpunkt eine formularmäßige Erklärung und entsprechende Belege einzureichen. Zwar hatte der Kläger in dem vor dem Sozialgericht Köln geführten Ausgangsverfahren (dortiges Aktenzeichen: S 15 AS 751/19), aus dem der erstinstanzlich geführte Rechtsstreit infolge des Trennungsbeschlusses vom 9. Juli 2020 und des anschließenden Verweisungsbeschlusses vom 21. Juli 2020 hervorgegangen ist, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Februar 2019 sowie Belege vorgelegt. Auch befanden sich in den von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des bei der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln von dem Kläger geführten Verfahrens (Aktenzeichen: 20 K 3502/19) formularmäßige Erklärungen vom 1. Juni 2019 und vom 14. August 2019 inklusive weiterer Prozesskostenhilfeunterlagen. Sämtliche Erklärungen waren jedoch, ungeachtet dessen, inwieweit sie überhaupt zu berücksichtigen wären, schon deshalb unvollständig, weil der Kläger darin keine Angaben zum Stand seines Bankkontos oder dem Wert seiner Barmittel gemacht noch Nachweise hierzu vorgelegt hatte. Überdies spiegelten diese Unterlagen seine aktuelle wirtschaftliche Situation ersichtlich nicht mehr wider, sondern waren veraltet. Auf Unkenntnis der formalen und inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann sich der - ohnehin prozesserfahrene - Kläger insoweit nicht berufen. Es ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der jeweils vorgesehenen Form vollständig nachgewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 4 B 569/16 -, juris Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).