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Beschluss

4 A 1470/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0723.4A1470.25A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Z. aus V. wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.4.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Z. aus V. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.4.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers ‒ ungeachtet der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege ‒ aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2024 – 4 A 442/24.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, a) ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob und wie das politischen Engagement des Klägers in Pakistan war und wie er zur unliebsamen Person des Militärs wurde, zu hohe Anforderungen an die Darstellung gestellt hat, und b) ob und inwieweit die Gerichte aufgrund ihrer Amtsermittlung der Frage der politischen Identität und des öffentlichen Werbens für eine Partei nachgehen müssen und welche Anforderungen an der Aufklärungspflicht des Gerichtes zu stellen sind, warum der Kläger sich derart betätigt hat, würden sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich rechtsgrundsätzlich stellen und könnten dort schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden. Ungeachtet dessen ist höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt, wie weit die Aufklärungspflicht reicht. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf eine Sachverhaltsermittlung hingewirkt worden ist und die gleichwohl erfolgte Ablehnung einer Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.4.2014 ‒ 2 B 80.13 ‒, juris, Rn. 7, und vom 25.1.2013 ‒ 7 B 21.12 ‒, juris, Rn. 7. 2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Der Kläger benennt nicht einmal sinngemäß – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2025 – 4 A 586/24.A –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. Gemessen daran greift die Rüge des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil das Protokoll der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht richtig sei. Soweit er das Protokoll für unvollständig halten sollte, wäre ein Antrag auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenso wenig hat der Kläger die vorgetragene Unrichtigkeit des Protokolls in dem dafür maßgeblichen Verfahren der Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO geltend gemacht. Hätte der Kläger zusätzlich weitere Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal oder aber Beweisangebote aufnehmen lassen wollen, hätte er dies im Rahmen der Verhandlung gegebenenfalls mit Hilfe seines Anwalts, der ihn in der mündlichen Verhandlung begleitet hat, geltend machen können und müssen. Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, seine behauptete politische Betätigung glaubhaft darzulegen, und mehrere Nachfragen gestellt. Ungeachtet dessen begründete selbst ein hier nicht erkennbarer Aufklärungsmangel grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.