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Beschluss

19 B 520/25, 19 E 274/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0717.19B520.25.19E274.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag 19 B 520/25 wird abgelehnt.

Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 274/25 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens 19 E 274/25. Das Verfahren betreffend den Prozesskostenhilfeantrag 19 B 520/25 ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag 19 B 520/25 wird abgelehnt. Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 274/25 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens 19 E 274/25. Das Verfahren betreffend den Prozesskostenhilfeantrag 19 B 520/25 ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat versteht die „Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Mai 2025“ des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zu seinen Gunsten als einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 und 5 VwGO für eine beabsichtigte Eilbeschwerde, die ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe noch stellen soll. Denn der Antragsteller hat sich in seiner Beschwerdeschrift dem Grunde nach darauf berufen, sich keinen Anwalt leisten zu können und vor diesem Hintergrund (auch) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Gericht zu bestimmenden Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die ausdrücklich gestellten weiteren Anträge des Antragstellers auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie Verpflichtung des Antragsgegners auf Aufnahme bzw. Neubescheidung zugunsten des Antragstellers, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist sowie „Fristverlängerung für die Nachreichung einer anwaltlich unterzeichneten Beschwerdebegründung“ sind dagegen mangels anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nicht sachdienlich. Der Prozesskostenhilfeantrag 19 B 520/25 für eine noch einzulegende Eilbeschwerde ist unbegründet. Eine solche Beschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus demselben Grund ist auch die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 274/25 unbegründet und hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller jedenfalls in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, erfolgen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2023 ‑ 19 B 1110/23 ‑ juris Rn. 4 ff. m. w. N. Diesen reduzierten Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers indes nicht. Diesem lassen sich keine Gründe entnehmen, die auf eine auch nur entfernte Erfolgschance der Beschwerde führen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf eine vorläufige Aufnahme in die Klasse 5 der P.-Gesamtschule T. (P.GS) zum Schuljahr 2025/2026 glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil bei der Vergabe der Schulplätze keine Rechtsfehler unterlaufen seien, die sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnten. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin den Antragsteller nicht als Härtefall berücksichtigt habe. Auch mit seiner Beschwerdebegründung verhilft der Antragsteller der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu keiner hinreichenden Erfolgsaussicht. Sein Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Umstände, die seiner Ansicht nach einen von der Schulleiterin vorrangig zu berücksichtigenden Härtefall begründeten (dauerhafte Pflegebedürftigkeit der im Seniorenpflegeheim untergebrachten Mutter, alleinerziehender, in Teilzeit tätiger Vater, keine familiäre oder private Betreuungsmöglichkeit, Erreichbarkeit der weiter entfernten alternativen Gesamtschule nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände im angegriffenen Beschluss bereits umfassend gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass sie nicht dazu führen, dass der Antragsteller vorrangig als Härtefall aufzunehmen wäre. Die von der Schulleiterin für das Aufnahmeverfahren 2025/26 festgelegten ‑ nach gerichtlichen Maßstäben nicht zu beanstandenden ‑ Härtefallkriterien erfassten die geltend gemachte Fallgestaltung nicht, da diese dadurch geprägt seien, dass die Betreuung einer von nur einem Elternteil versorgten familiären Gemeinschaft durch besondere Bedarfe einer darin lebenden schwer erkrankten/behinderten Person zusätzlich erschwert sei (S. 5 des Beschlusses). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit sich der Antragsteller dagegen auf einen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2019 im Verfahren „19 B 146/19“ beruft, nach dem angeblich auch die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils außerhalb des Haushalts unter besonderen Umständen einen Härtefall darstellen könne, setzt er diesen Feststellungen nichts Durchgreifendes entgegen. Zum einen existiert kein Beschluss des Senats mit dem angegebenen Aktenzeichen. Zum anderen kann ‑ wie bereits zutreffend vom Verwaltungsgericht ausgeführt ‑ jeder Schulleiter bei der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung über einen Härtefall die Kriterien selbst festlegen und ist die hiesige Beschränkung auf besondere Bedarfe einer im Haushalt lebenden schwer erkrankten/behinderten Person nach den Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Auch mit seinem Einwand, die Schulleiterin hätte aufgrund der von seinem Vater im Anmeldegespräch vorgebrachten besonderen familiären Situation auch ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag eine Härtefallprüfung durchführen müssen, dringt der Antragsteller nicht durch. Denn selbst wenn die Schulleiterin auch ohne einen entsprechenden Antrag quasi „von Amts wegen“ die Aufnahme des Antragstellers als Härtefall erwogen hätte, wäre sie nach den von ihr aufgestellten Härtefallkriterien zu keinem für den Antragsteller günstigen Ergebnis gekommen. Die Beiordnung eines Notanwalts, auf die der Antragsteller möglicherweise mit seinen Ausführungen zur erfolglosen Kontaktaufnahme mit verschiedenen Rechtsanwälten abzielt, kommt nicht in Betracht. Bei ‑ wie hier ‑ mittellosen Antragstellern finden vorrangig die Regelungen über die Prozesskostenhilfe Anwendung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2024 ‑ 2 B 17.24 ‑ juris Rn. 5. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet indes aus den oben genannten Gründen aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).