Beschluss
13 B 305/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0711.13B305.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts O. vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts O. vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist Trägerin der X. Klinik O. (Versorgungsgebiet 1: O., B., H., V. und T.). Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 28. Juni 2021 i. V. m. der Anlage zum Änderungsbescheid vom 25. April 2024 verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie mit 79 Betten im Betten-Ist und 77 Betten im Betten-Soll. In Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 beantragten zwölf Krankenhäuser aus dem Versorgungsgebiet 1 die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 - Komplexe periphere arterielle Gefäße -, darunter die Antragstellerin. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzte die Bezirksregierung O. den Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2021 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 25. April 2024 (Ziffer 4 des Bescheidtenors) und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 12.3 nicht zu. Zur Begründung führte sie aus, da die Leistungsgruppe insgesamt überzeichnet sei, habe eine Auswahlentscheidung getroffen werden müssen. Bei der Auswahl der Standorte seien regionale Erreichbarkeiten (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) sowie die Leistungsstärke berücksichtigt worden. Operationen und interventionelle Behandlungen in der Leistungsgruppe 12.3 seien hochspezialisierte Verfahren, die ein präzises Arbeiten und fundiertes Fachwissen erforderten. Ein höheres bzw. regelmäßiges Fallgeschehen und die damit verbundene Erfahrung könne zu weniger Komplikationen führen, was wiederum zu einer bestmöglichen Behandlungssicherheit und -qualität führe. Für die Stadt O. seien drei Leistungserbringer verteilt auf das Stadtgebiet mit entsprechend hohen Fallzahlen ausreichend. Der neue Versorgungsauftrag gelte ab dem 1. April 2025 (Ziffer 2 des Bescheidtenors). Hiergegen hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Bezirksregierung O. habe eine Auswahl unter den antragstellenden Krankenhäusern, die sämtlich die Mindestvoraussetzungen erfüllten, getroffen. Die Auswahlentscheidung begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der Rückgriff auf Fallzahlen sei nicht zu beanstanden. Sämtliche Mitbewerber aus dem Stadtgebiet O. wiesen höhere Fallzahlen auf als die Antragstellerin. Dass das N.-Klinikum F. (Kreis H.) mit 60 Fällen in den Krankenhausplan NRW 2022 aufgenommen worden sei, sei vor dem Hintergrund der regionalen Erreichbarkeit und Leistungsstärke nicht zu beanstanden. Erklärtes Ziel des Krankenhausplans NRW 2022 sei neben der Qualitätssteigerung die flächendeckende Patientenversorgung. Unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und des Ziels der Erreichbarkeit sei die Auswahlentscheidung nachvollziehbar. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 1. Erfolglos rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe es versäumt, ihren Versorgungsauftrag aufzuheben, weil der vermeintlich aufgehobene Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2021 i. V. m. dem Bescheid vom 25. April 2024 nur die Aufnahme des Ausbildungsberufs Operationstechnischer Assistent regele, aber nicht den Versorgungsauftrag im Übrigen. Dem ist nicht zu folgen. Mit der Ersetzung des Feststellungsbescheids vom 28. Juni 2021 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 25. April 2024 (vgl. Ziffer 4 des Tenors des Bescheids vom 16. Dezember 2024) ist mit Wirkung zum 1. April 2025 der nach diesem fortbestehende Versorgungsauftrag für das Gebiet der Chirurgie entfallen. a. Die Antragstellerin verfügte auf Grundlage des Feststellungsbescheids vom 28. Juni 2021 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 25. April 2024 über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie. Im Änderungsbescheid vom 25. April 2024 wurde der Feststellungsbescheid vom 28. Juli 2021 im Hinblick auf Ausbildungsberufe lediglich ergänzt, wobei die übrigen Bestimmungen des ursprünglichen Feststellungsbescheids aber ausdrücklich unberührt blieben. In den Gründen des Bescheids heißt es hierzu: „Mit diesem Bescheid wird daher der Ausbildungsberuf Operationstechnische Assistenten in die Anlage zum Feststellungsbescheid aufgenommen. Die Anlage zum Feststellungsbescheid vom 28.06.2021 wird daher durch die ergänzte Anlage ersetzt. Dieser Bescheid ist Bestandteil des Feststellungsbescheides vom 28.06.2021, die übrigen Bestimmungen dieses Feststellungsbescheides bleiben von diesem Änderungsbescheid unberührt.“ Das Krankenhaus der Antragstellerin blieb daher mit den aus der (insoweit maßgeblichen) Anlage zum Änderungsbescheid ersichtlichen Gebieten, u. a. der Chirurgie, besonderen Leistungsangeboten und besonderen Angeboten weiterhin im Krankenhausplan NRW 2015. b. Den Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2021 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 25. April 2024 hat die Bezirksregierung O. mit Wirkung zum 1. April 2025 durch den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzt und damit auch den zuvor bestehenden Versorgungsauftrag für das Gebiet der Chirurgie aufgehoben. aa. Dem liegt zugrunde, dass der Landesgesetzgeber der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes vom 9. März 2021 (GV.NRW. S. 2021) und den Krankenhausplan NRW 2022 eine neue differenziertere Planungssystematik gegeben hat. Die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt nunmehr auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Die im Krankenhausplan NRW 2022 abgebildeten Leistungsbereiche bilden den übergeordneten medizinischen Rahmen ab und orientieren sich im Wesentlichen an den Fachbereichen der ärztlichen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, die Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab (§ 12 Abs. 3 Sätze 2 ff. KHGG NRW). In der Logik der neuen Systematik der Krankenhausplanung und der damit einhergehenden flächendeckend notwendigen Neuzuweisung von Aufgaben an die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser liegt es, dass der dem Krankenhaus durch Feststellungsbescheid neu erteilte Versorgungsauftrag für eine Leistungsgruppe geringer ausfallen kann als ein früherer Versorgungsauftrag, der sich nach Maßgabe der alten Regelungen im Krankenhausgestaltungsgesetz und dem Krankenhausplan NRW 2015 auf ein ganzes Gebiet - wie hier die Chirurgie und damit auch die von der Leistungsgruppe 12.3 umfassten Leistungen - erstreckte. bb. Zur Ersetzung des Bescheids vom 28. Juni 2021 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 25. April 2024 bedurfte es keines Widerrufs nach § 49 VwVfG NRW. Die §§ 48, 49 VwVfG NRW finden auf die Fortschreibung eines Krankenhausplans keine Anwendung, weil die mit der Systemumstellung verbundenen und im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zum Ausdruck kommenden Regelungen ihrem Charakter nach planende, dem aktuellen Versorgungsbedarf Rechnung tragende Entscheidungen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 ‑ 13 A 1570/07 -, juris, Rn. 42, zur alten Rechtslage. Einem Feststellungsbescheid und dem damit verbundenen Versorgungsauftrag eines Krankenhauses kommt dementsprechend lediglich Geltung bis zum Wirksamwerden eines neuen Versorgungsauftrags zu, der sich hier nach Maßgabe des nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW sofort vollziehbaren Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 bestimmt und ab dem 1. April 2025 Geltung beansprucht. 2. Das Beschwerdevorbringen begründet weiter nicht die Annahme, die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung, die sowohl zur Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 als auch zu einer dadurch mit Wirkung zum 1. April 2025 bedingten Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin aus dem Krankenhausplan geführt hat, sei rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 m. w. N Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass der Antragsgegner diesen Maßgaben nicht genügt hat. Der Antragsgegner hat, weil alle Krankenhäuser die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgegebenen Mindestkriterien erfüllten und leistungsfähig waren, für die streitgegenständliche Leistungsgruppe die folgende Auswahlentscheidung getroffen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Planungsergebnisse nach Leistungsgruppen und Fallzahlen: Ebene Versorgungsgebiet 1, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/startseite/gesundheit/krankenhausplanung-nrw/planungsergebnisse/planungsergebnisse-alle-0. a. Die Antragstellerin macht geltend, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil nicht erkennbar sei, warum die Anzahl der Standorte im Stadtgebiet O. auf vier, statt der konsentierten fünf Standorte beschränkt worden sei. Dies werde ebenso wie die Annahme, dies entspreche den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 nicht begründet. Weil sie alle Qualitätsanforderungen erfülle, hätte der beantragte Versorgungsauftrag auch ihr erteilt werden müssen (dazu b.). Der Sache nach stellt die Antragstellerin die Tragfähigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, die Anzahl der im Stadtgebiet O. vorhandenen Standorte auf vier zu beschränken, in Frage. Zum Erfolg der Beschwerde führt dies nicht. aa. Der Antragsgegner hat bei der Wahl der Standorte sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die regionale Erreichbarkeit (insbesondere bei Mehrfachbeantragung innerhalb einer Stadt) berücksichtigt. So hat er unter Berücksichtigung der im Versorgungsgebiet 1 bestehenden besonderen regionalen Gegebenheiten Zuweisungen an das im eher ländlichen Gebiet des Kreises H. gelegene K. F. Standort E. vorgenommen, weil der Kreis durch die Schließung des P. Krankenhaus in W. zum Ende des Jahres 2023 mit einem Abbau der regionalen stationären Versorgungslage konfrontiert war. Die Entscheidung des Antragsgegners sollte eine ortsnahe Versorgung der Leistungsgruppe 12.3 insbesondere auch im Kreis H. sichern. Im urbanen Raum sollte hingegen einer Überversorgung mit Angeboten der Leistungsgruppe 12.3 entgegengewirkt werden (vgl. Seite 33 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 4. März 2025 im erstinstanzlichen Verfahren - 21 L 619/25 - unter Verweis auf das Gutachten C., 2019, zu den Leistungen der Leistungsgruppe 12.3. in den Versorgungsgebieten 1 und 4 (O.), S. 280). bb. Diese Aspekte durfte der Antragsgegner bei der Wahl und damit einhergehend auch bei der Bestimmung der Zahl der Standorte im Versorgungsgebiet 1 berücksichtigen. Sowohl die Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Leistungsangebots als auch die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern stellen legitime Ziele der Krankenhausplanung dar (§§ 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Aus den differenzierenden Regelungen des Krankenhausplans NRW 2022 zur Erreichbarkeit der Versorgungsangebote auf den jeweiligen Planungsebenen folgt, dass für die Versorgung mit (hoch-)spezialisierten Leistungen größere Entfernungen akzeptiert werden können, hingegen die stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen, wohnortnah zu gewährleisten ist (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen - wie hier für Leistungen der Leistungsgruppe 12.3 - genügt eine Planung auf der Ebene der 16 Versorgungsgebiete, weil daraus für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37 f.). Darüber hinaus sieht der Krankenhausplan NRW 2022 vor, dass für jede Leistungsgruppe auf der jeweiligen Planungsebene mindestens ein Angebot vorzusehen ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36). Bei der Bestimmung der Zahl der Standorte sind u. a. der Aspekt der Erreichbarkeit und das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarere räumlicher Nähe zu vermeiden, soweit diese nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind, zu berücksichtigen (Krankenhausplan NRW 2022, S. 56 ff.). Aus dem Krankenhausplan NRW 2022 folgt danach weder ein Gebot, Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen. Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung. Das Krankenhausgestaltungsgesetz und der Krankenhausplan NRW 2022 ermöglichen es dem Antragsgegner in Ausübung seines planerischen Ermessens zu entscheiden, wie er unter mehreren rechtlich zulässigen Alternativen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW und den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 genügen will. Diese planerische Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, nicht willkürlich ausgeübt wurde sowie im Übrigen den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes und des Krankenhausplans NRW 2022 genügt. cc. Dies zugrunde gelegt, besteht kein Anlass zur Beanstandung der vom Antragsgegner vorgenommenen Begrenzung der Zahl der Standorte innerhalb des Stadtgebiets O. auf vier. (1) Dass in rechtmäßiger Weise - etwa bei einer Reduzierung der jeweiligen Fallzahlen zu Lasten einer erstrebten Leistungskonzentration - auch fünf Krankenhäuser im Stadtgebiet O. hätten ausgewählt werden können, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Planungsermessen überschritten hat, indem er davon ausgegangen ist, angesichts der im Stadtgebiet O. zu verzeichnenden Überversorgung durch zahlreiche, die streitgegenständliche Leistungsgruppe anbietende Krankenhäuser und der im Übrigen Versorgungsgebiet vorhandenen, ebenfalls leistungsfähigen Krankenhäuser seien vier Krankenhäuser im Stadtgebiet O. mit 670 der insgesamt im Versorgungsgebiet prognostizierten 1522 Fälle ausreichend. (2) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Qualität der Leistungen wäre ebenfalls gewährleistet, wenn der Antragsgegner dem konsentierten Planungsergebnis der Kostenträger und Antragsteller gefolgt wäre, die Leistungsgruppe 12.3 innerhalb des Versorgungsgebiets 1 auf insgesamt 12 Standorte, davon fünf Standorte im Stadtgebiet O. zu verteilen. Diesem konsentierten Verhandlungsergebnis habe die Bezirksregierung O. in ihrem Votum gegenüber dem G. zugestimmt unter Verweis darauf, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, von diesem Ergebnis abzuweichen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das konsentierte Verhandlungsergebnis für den Antragsgegner nicht bindend. Mit der Befugnis des Antragsgegners, das erarbeitete Planungskonzept rechtlich und inhaltlich zu prüfen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 6 KHGG NRW), geht die Befugnis einher, dieses auch zu ändern. Unabhängig davon wäre es nicht besser geeignet gewesen, der im Stadtgebiet O. zu verzeichnenden Überversorgung entgegenzuwirken, weil es dazu geführt hätte, dass auf das Stadtgebiet O. mehr Fälle (735 und nicht nur 670 der insgesamt 1522 prognostizierten Fälle) entfallen wären, nämlich 79 Fälle für die Antragstellerin, 113 Fälle für das Universitätsklinikum O., 233 Fälle für das M. Krankenhaus A., 110 Fälle für das L. Krankenhaus O. und 200 Fälle für das Z.-Krankenhaus O.. Auch der angestrebten Leistungskonzentration wäre mit einer Verteilung der Fälle auf noch ein weiteres Krankenhaus im Stadtgebiet O. in geringerem Umfang Rechnung getragen. (3) Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, dem Krankenhaus der Antragstellerin als fünftes im Stadtgebiet O. vorhandenes Krankenhaus Fälle zuzuweisen, um eine von der Antragstellerin befürchtete Überlastung des N. Klinikums F. E. und des N. Universitätsklinikums T. zu vermeiden. Diese hatten 45 bzw. 92 Fälle beantragt, zugewiesen wurden ihnen jedoch 60 bzw. 117 Fälle. Mit einer dadurch bedingten Überlastung dieser Krankenhäuser und damit einer den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 widersprechenden, nicht qualitäts- und bedarfsgerechten Versorgung musste der Antragsgegner nicht rechnen. Beide Krankenhäuser hatten in den letzten Jahren höhere Fallzahlen als beantragt erbracht (N. Universitätsklinikum T. in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 102 Fälle, N. Klinikum F.-Standort E. im Jahr 2022 61 Fälle). Sie hatten zudem im Rahmen der Anhörung zu der insoweit beabsichtigten (Mehr-) Zuweisung keine Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit geltend gemacht und im Beschwerdeverfahren bestätigt, sich personell und räumlich in der Lage zu sehen, die ihnen jeweils mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zugewiesenen, über ihren Antrag hinausgehenden Fälle erbringen zu können. b. Auf der Grundlage der danach rechtmäßigen Beschränkung der Zahl der Standorte im Stadtgebiet O. auf vier, die mit der Zahl der antragstellenden leistungsfähigen Krankenhäuser bzw. Standorte im Stadtgebiet O. aber überschritten war, ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auch insoweit auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23. Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. aa. Danach erweist sich die Auswahlentscheidung nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner auf Fallzahlen abgestellt hat, obwohl diese im Krankenhausplan NRW 2022 nicht explizit als Auswahlkriterium angeführt werden. Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend (vgl. Krankenhausplan NRW 2022 5.4.3, S. 71), so dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Gegen die Eignung der Fallzahlen als Kriterium zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgetragen. bb. Die vom Antragsgegner unter Berücksichtigung der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien zur Leistungsgruppe 12.3 und der herangezogenen Fallzahlen getroffene Entscheidung, die innerhalb des Stadtgebiets O. ausgewählten Krankenhäuser erwiesen sich im Verhältnis zur Antragstellerin als besser geeignet, ist rechtsfehlerfrei. Nach den Ausführungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist von folgenden Fallzahlen auszugehen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Antragstellerin liegt danach deutlich hinter den vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäusern zurück. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung auch nicht ausschließlich auf Fallzahlen gestützt, sondern darüber hinaus die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien berücksichtigt. Dies ergibt sich hinreichend erkennbar aus den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bericht der Bezirksregierung O. zur LG 12.3, verkürzter VV, Bl.121) sowie den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung vom 18. Juni 2025. Der Antragsgegner hat im Einzelnen weiter ausgeführt, dass und warum die vier für das Stadtgebiet O. ausgewählten Krankenhäuser mehr oder zumindest die gleiche Zahl der im Krankenhausplan NRW 2022 für diese Leistungsgruppe explizit angegebenen Auswahlkriterien erfüllten. Dass sich das Krankenhaus der Antragstellerin danach gegenüber den weiteren im Stadtgebiet O. vorhandenen Krankenhäusern hätte durchsetzen müssen, ist nicht anzunehmen. 3. Erweist sich die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung damit aller Voraussicht nach als rechtmäßig und hat die Antragstellerin mit der Beschwerde auch ansonsten keine Gründe geltend gemacht, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben, besteht kein Anlass im konkreten Fall von dieser Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.