Beschluss
16 F 30/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.16F30.25.00
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Leitsätze
Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 2020 ‑ 1 S 1246/20 ‑).
Tenor
Herr S. R. , P.-straße 0 a, 00000 M., wird von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 2020 ‑ 1 S 1246/20 ‑). Herr S. R. , P.-straße 0 a, 00000 M., wird von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.