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Beschluss

19 B 501/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0709.19B501.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/26 in die Klasse 5 der U.-Gesamtschule in P. vorläufig aufzunehmen. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs.1, 920 Abs. 2 ZPO). Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, der Antragsteller zu 1. hätte im Aufnahmeverfahren als Härtefall berücksichtigt werden müssen (I.) und die Schulleiterin habe das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität unrichtig angewendet, weil sie den Grenzwert für die Trennung der beiden Leistungsgruppen für das Losverfahren mit einem Notendurchschnitt von 2,0 zu hoch angesetzt und auf diese Weise leistungsschwächere Schüler im Losverfahren benachteiligt habe (II.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Entscheidung der Schulleiterin, den Antragsteller zu 1. nicht als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I zu berücksichtigen, rechtmäßig, insbesondere frei von Ermessensfehlern, ist (Beschluss, S. 4 f.). Es liege wegen der Vollzeitberufstätigkeit der Eltern und der Einschulung der Schwester des Antragstellers zu 1. in die Grundschule keine besondere familiäre oder soziale Situation vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers zu 1. (mittelschwere Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Pflegegrad 3, Einschränkung der Teilhabe im Bereich Mobilität) begründeten ebenfalls keine zwingende Härtefallaufnahme, weil die Schule für ihn keine besondere Förderung biete. Seine Einschränkungen in der Mobilität wirkten sich nicht nur beim Schulweg zu anderen Schulen, sondern auch beim Schulweg zur U.-Gesamtschule aus. Zudem sei die Gesamtschule B. mit einer Entfernung von 4,4 km und 20 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für ihn deutlich wohnortnäher und ihm sei der Schulweg sowohl zu dieser als auch zur Gesamtschule N. und der Q.-Gesamtschule gleichermaßen zumutbar. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Rüge der Antragsteller, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, weil er a priori einen Härtefall ausschließe, der den Antragsgegner zur Aufnahme des Antragstellers zu 1. an der U.-Gesamtschule verpflichten könne, blendet aus, dass das Verwaltungsgericht sämtliche von den Antragstellern für eine Härtefallaufnahme vorgebrachten Gründe auf Grundlage der Senatsrechtsprechung gewürdigt hat. Fehl geht der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die vom Antragsgegner behaupteten, jedoch unzutreffenden Fahrzeiten zu den jeweiligen Schulen als unstreitig bzw. richtig angesehen, obwohl sie dezidiert und äußerst substantiiert zu den realen Reisezeiten zu den jeweiligen Schulen vorgetragen hätten. Entgegen der Darstellung der Antragsteller hat der Antragsgegner ihren Angaben über die vermeintliche Dauer des Schulwegs von etwa einer Stunde und 35 Minuten zur Gesamtschule N. und von etwa einer Stunde und 20 Minuten zur Q.-Gesamtschule widerlegt. Er hat zu beiden Gesamtschulen jeweils zwei konkrete Verbindungsmöglichkeiten angegeben, die eine deutlich kürzere Dauer als die von den Antragstellern behauptete belegen, nämlich von 38 bzw. 54 Minuten zur Gesamtschule N. und von 47 bzw. 50 Minuten zur Q.‑Gesamtschule. Überdies hat der Antragsgegner substantiiert und von den Antragstellern unangegriffen vorgetragen, dass der Schulweg zur Gesamtschule B. für den Antragsteller zu 1. sowohl zeitlich kürzer als auch einfacher zu bewältigen sei als der Schulweg zur U.-Gesamtschule. Der Antragsgegner hat dazu zwei konkrete Verbindungsmöglichkeiten zur Gesamtschule B. mit einer Dauer von 20 bzw. 22 Minuten ohne Umstieg mitgeteilt. Der Schulweg zur U.‑Gesamtschule erfordert schon nach den eigenen Angaben der Antragsteller eine Dauer von etwa 34 Minuten und einen Wechsel des Verkehrsmittels. II. Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller, die Schulleiterin habe bei der Anwendung des Kriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO‑S I) die beiden Leistungsgruppen fehlerhaft gebildet, indem sie zur Abgrenzung dieser Gruppen voneinander für die leistungsstärkere Gruppe A einen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 festgelegt habe. Wie ein ausgewogenes Verhältnis der Gruppen hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung geregelt. Das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität soll ausgehend von dem Auftrag der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Schulabschlüssen führen (§ 17 SchulG NRW), gewährleisten, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Zielsetzung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität im Einzelnen Rechnung trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 ‑ 19 B 501/24 ‑ juris Rn. 8 ff., m. w. N. Damit im Einklang steht die vom Verwaltungsgericht zu Recht als rechtmäßig angesehene Ermessensentscheidung der Schulleiterin der U.-Gesamtschule, den Schwellenwert auf 2,0 des Gesamtdurchschnitts der Zeugnisnoten im Halbjahreszeugnis der vierten Klasse festzulegen. Mit der Wahl dieses Grenzwerts hat die Schulleiterin entgegen der Annahme der Antragsteller nicht unterstellt, dass Schüler mit einem schlechteren Notendurchschnitt als 2,0 die gymnasiale Oberstufe nicht erreichen können, sondern ein aus ihrer Sicht in der Eingangsklasse ausgewogenes Verhältnis von Schülern unterschiedlichen Leistungsniveaus sichergestellt. Dass Schulleiter anderer Gesamtschulen den Grenzwert möglicherweise niedriger ansetzen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Ermessensentscheidung der Schulleiterin der U.-Gesamtschule rechtlich unbeachtlich. Soweit die Antragsteller abschließend auf ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 7. Mai 2025 und ihren weiteren erstinstanzlichen Vortrag verweisen, genügt der pauschale Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Wegen dieser den Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwälten bekannten Obliegenheit bedurfte es keines gesonderten Hinweises auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen durch den Senat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).