OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 557/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0704.4B557.25.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.5.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.5.2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1778/25 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.2.2025 bezogen auf den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 6.2.2025, mit der die Antragsgegnerin die unter dem 13.5.2024 erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO aufgrund der durch den vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis fehlenden Eignung der streitgegenständlichen Gaststätte als Aufstellort für Gewinnspielgeräte widerrufen hat, habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es zwischen dem streitigen Vorfall vom 25.9.2024 und dem Erlass des Widerrufsbescheids vom 28.1.2025 [richtig: 6.2.2025] zu keinen weiteren glücksspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte gekommen sei und die Antragsgegnerin den Cafébetreiber noch im Frühjahr 2024 für zuverlässig gehalten habe. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin mit ihrem Einwand die wiederholten glücksspielrechtlichen Verstöße nicht in Frage stellt, hat die Antragsgegnerin den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO in erster Linie darauf gestützt, dass die Gaststätte keinen geeigneten Aufstellort nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 SpielV mehr darstellt. Auch dieser Annahme ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Die Interessenabwägung fällt auch nicht deshalb zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil durch den Wegfall der zwei genehmigten Geräte in der Gaststätte ihre Existenzgrundlage unmittelbar betroffen ist. Abgesehen davon, dass es der Antragstellerin unbenommen bleibt, eine andere Gaststätte als Aufstellort für die Geldspielgeräte zu suchen, ist in Fallgestaltungen, in denen ‒ wie vorliegend ‒ ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2023– 4 B 1019/23 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Weder die vorgetragenen finanziellen Auswirkungen noch die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Eilbedürftigkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens stellen für sich genommen außergewöhnlichen Umstände im obigen Sinne dar. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung geringer zu gewichten sei als die für die Antragstellerin bestehende Gefahr irreversibler wirtschaftlicher Schäden. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil zwischen dem letzten Vorfall am 25.9.2024 und deren Erlass mehr als vier Monate vergangen seien und seitdem nicht vollzogen worden sei. Erweist sich die Widerrufsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist die Gaststätte vollziehbar kein geeigneter Aufstellort mehr, besteht kein Anlass, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Damit ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen. Dafür, dass der durch die gesetzlich vorgegebene Beschränkung zulässiger Aufstellorte für Geldspielgeräte bezweckte Jugendschutz geringer zu gewichten sein könnte als die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, ist weder etwas vorgetragen noch erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).