OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 997/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.19A997.22A.00
18Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Frage, ob Mädchen in Äthiopien tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht, lässt sich nicht generell und allgemeingültig beantworten, sondern hängt insbesondere davon ab, ob sich die Eltern des betroffenen Kindes dem gesellschaftlichen Druck widersetzen und eine Beschneidung tatsächlich verhindern.

Tenor

Soweit die Klägerin zu 2. ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob Mädchen in Äthiopien tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht, lässt sich nicht generell und allgemeingültig beantworten, sondern hängt insbesondere davon ab, ob sich die Eltern des betroffenen Kindes dem gesellschaftlichen Druck widersetzen und eine Beschneidung tatsächlich verhindern. Soweit die Klägerin zu 2. ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: A. Der Antrag der Kläger zu 1. sowie 3. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Das Berufungszulassungsverfahren der Klägerin zu 2. war nach deren Antragsrücknahme entsprechend § 87a Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen. C. Der Antrag der Kläger zu 1., 3. und 4. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch wegen des gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO (II.) zuzulassen. I. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑ juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑ juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. 1. Im Hinblick auf die erste als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „ob den Klägerinnen zu 3. und 4. im Falle der Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der Frauen in Form der geschlechtsspezifischen Verfolgung, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht“, fehlt es bereits an der Klärungsfähigkeit; sie ist ‑ wie bereits die Formulierung der Frage zeigt ‑ vielmehr auf den konkreten Einzelfall der Klägerinnen bezogen. Ob Mädchen, wie den Klägerinnen zu 3. und 4., tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien eine Zwangsbeschneidung droht, lässt sich nach den vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zitierten ‑ und von den Klägern nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffenen ‑ Erkenntnissen nicht generell und allgemeingültig beantworten, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Neben den Gebräuchen und der Verbreitung am Rückkehrort kommt es dabei insbesondere darauf an, ob sich die Eltern des betroffenen Kindes dem gesellschaftlichen Druck widersetzen und eine Beschneidung tatsächlich verhindern. Dies hängt im Einzelfall maßgeblich davon ab, welchem Druck die jeweiligen Eltern etwa auch aus dem eigenen familiären Umfeld ausgesetzt sind oder sich diesem entziehen können und inwieweit ein Beschneider in Äthiopien bereit ist, trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten Strafbarkeit der Beschneidung eine solche durchzuführen. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 ‑ 23 ZB 21.30740 - juris Rn. 6, und vom 22. Juli 2019 ‑ 8 ZB 19.31614 - juris Rn. 8, m. w. N.; in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A - juris Rn. 14. Unabhängig davon fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu einer fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Zwangsbeschneidung der Klägerinnen zu 3. und 4. bei Rückkehr nach Äthiopien. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Situation in Äthiopien in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr der Beschneidung für Mädchen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anders zu beurteilen wäre als in dem angefochtenen Urteil. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass Eltern betroffener Mädchen generell nicht in der Lage wären, ihr Kind vor einer Beschneidung zu schützen, zumal es das erklärte Ziel der äthiopischen Regierung ist, die mit großen regionalen Unterschieden nach wie vor weit verbreitete Genitalverstümmelung durch Aufklärungs- und Überzeugungskampagnen abzuschaffen. Vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 ‑ 23 ZB 21.30740 - juris Rn. 10, und vom 22. Juli 2019 ‑ 8 ZB 19.31614 - juris Rn. 7 m. w. N.; VG Augsburg, Urteil vom 2. Mai 2024 ‑ Au 9 K 23.30782 - juris Rn. 33 ff. Soweit die Kläger bezüglich der Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung in Äthiopien unter Verweis auf einen Bericht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Januar 2019 sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 17. Oktober 2018 geltend machen, dass aktuell zwischen 56 und 70 % aller Mädchen und Frauen beschnitten seien, setzen sie sich in keiner Weise mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts eine Beschneidung abweichend von dem über sechs Jahre alten Bericht inzwischen bei der überwiegenden Anzahl der Mädchen nicht mehr erfolge, sich die Zahl der Neuverstümmelungen auf zwischen 25 und 40 % der Mädchen verringert habe und insgesamt die Akzeptanz der Genitalbeschneidung in der Bevölkerung im letzten Jahrzehnt massiv zurückgegangen sei, so dass jedenfalls in den urbanen Gebieten wie Addis Abeba ‑ dem wahrscheinlichsten Rückkehrort der Familie ‑ kein beachtlicher Druck mehr auf die Familien zur Vornahme einer solchen Handlung ausgeübt werde (S. 16 f. des Urteils). Mit ihrem weiteren Einwand, die staatlichen äthiopischen Stellen seien nicht effektiv in der Lage, den Klägerinnen zu 3. und 4. Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ‑ hier vor den Mitgliedern der Familie ‑ zu bieten, stellen sie vor dem Hintergrund der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in Äthiopien keine Verwandten der Klägerinnen mehr vorhanden seien (S. 18 des Urteils), die Feststellungen im angegriffenen Urteil ebenfalls nicht substantiiert in Frage. 2. Gleiches gilt für die zweite formulierte Frage, „ob die im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Äthiopien gewährten finanziellen Hilfen ausreichen, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verelendung einer Familie bestehend aus zwei Erwachsenen und mit zwei minderjährigen Kindern / Äthiopiers abzuwenden“. Auch diese Frage kann nicht allgemein für eine Vielzahl an Fällen beantwortet werden, sondern hängt vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere der Bildung/Ausbildung und Berufserfahrung der erwachsenen Familienmitglieder, dem Alter und der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder sowie den familiären und sonstigen Beziehungen am Rückkehrort. Zudem fehlt es auch im Hinblick auf diese Frage an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den auf diversen Erkenntnissen beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, wonach die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Äthiopien finanzielle Unterstützung aus den Programmen REAG bzw. GARP oder StarthilfePlus erhalten könnten, welche trotz der widrigen Umstände in Äthiopien über eine lange Zeit das Überleben der Kläger sichern werde, so dass die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu 1. und/oder die Klägerin zu 2. überbrückt werden könne (S. 24 f. des Urteils). Hiergegen berufen sich die Kläger lediglich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 ‑ A 11 S 2042/20 ‑. In dem benannten Urteil finden sich allerdings keine Feststellungen zu der Behauptung der Kläger, dass die gewährten finanziellen Hilfen zur Abwehr einer Verelendung bei Rückkehr einer Familie nach Äthiopien nicht ausreichen, vielmehr beschäftigt sich das Urteil ‑ wie auch die beiden in dem zitierten Absatz genannten anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2018 ‑ A 11 S 316/17 ‑ und vom 3. November 2017 ‑ A 11 S 1704/17 ‑ allein mit den Verhältnissen in Afghanistan. Vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2020 ‑ A 11 S 2042/20 - juris Rn. 111. Die Kläger haben nicht dargelegt, inwiefern die in dem Urteil getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf die hier streitgegenständliche Rückkehr einer vierköpfigen Familie nach Äthiopien übertragbar sein könnten. 3. Die weitere von den Klägern im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob Angehörige der Minderheiten der Tigrinya seit Anfang 2021 Opfer von willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen werden“, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die gestellte Frage geht davon aus, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Minderheit der Tigriner (oder Tigrinya/Tigrinja) handelt. Das Verwaltungsgericht hat dagegen im angegriffenen Urteil festgestellt, dass der Kläger zu 1. Angehöriger der Volksgruppe der Afar ist. Zwar soll der Vater der Klägerin zu 2. Angehöriger der Volksgruppe der Tigriner gewesen sein, ihre Mutter allerdings entstammt der Volksgruppe der Wello, sodass sich ihre Volkszugehörigkeit nicht klar bestimmen lässt. Alle Kläger sprechen indes (nur) Amharisch und nicht Tigrinisch (oder Tigrinya), die Sprache der Volksgruppe der Tigriner. Angesichts dessen hätten die Kläger substantiiert darlegen müssen, inwiefern der äthiopische Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte die Kläger als Angehörige der Minderheit der Tigriner ansehen sollten, so dass sie der Gefahr, Opfer von willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen zu werden, ausgesetzt sein könnten, zumal der im zitierten Bericht von Amnesty International vom 21. November 2021 als maßgeblicher Auslöser für die willkürliche Verhaftung von Tigrinern benannte Konflikt zwischen der Tigray People`s Liberation Front (TPLF) und der äthiopischen Regierung im November 2022 mit einem Friedensabkommen offiziell beendet worden ist. Vgl. etwa Der Spiegel, Bericht vom 23. Januar 2023 - Eritrea zieht erste Truppen aus Tigray-Provinz zurück, zu finden unter https://www.spiegel.de/ausland/eritrea-zieht-erste-truppen-aus-aethiopischer-buergerkriegsregion-tigray-zurueck-a-b5cb66b4-891d-451e-a7e1-f6bf8d78fb00; DLF, Bericht vom 11. Dezember 2022 - Der Krieg in der Region Tigray, zu finden unter https://www.deutschlandfunk.de/aethiopien-tigray-konflikt-100.html. Hierzu lässt sich dem Zulassungsvorbringen indes nichts entnehmen. II. Die Berufung ist auch nicht wegen des gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45. Hiervon ausgehend ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Kernvorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Die Kläger benennen in ihrer Zulassungsbegründung bereits keine konkreten Tatsachen, die das Verwaltungsgericht übergangen haben soll. Sie zitieren lediglich aus einer (anderen) gerichtlichen Entscheidung, allerdings ohne eine Fundstelle zu benennen oder aufzuzeigen, inwiefern das erkennende Gericht die zitierte Entscheidung oder die darin getroffenen Feststellungen zur Situation in Äthiopien nicht berücksichtigt haben sollte. Im Grunde setzen sie lediglich ihre eigene Bewertung hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit solchen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig nicht begründet werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 80 AsylG).