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Urteil

10 D 39/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0626.10D39.23NE.00
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Leitsätze
  • 1.

    Unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten besteht eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung eines bereits vorhandenen Bebauungsplans ändert und hierdurch einen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt.

  • 2.

    Maßgebend für die Beurteilung, ob dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Ändern sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Ziele der Raumordnung oder treten neue hinzu, ist auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

  • 3.

    Die Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.

  • 4.

    Bei der Wahl des Standortes für ein Krematorium hat der Plangeber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Krematorium Nutzungskonflikte hervorruft, die aus der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit eines solchen Betriebs resultieren. Das gilt auch für ein Krematorium ohne Ab-schiedsraum.

  • 5.

    Der Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine generelle Abschirmung vor Umgebungslärm.

Tenor

Die Anträge zu 1. und 2. werden verworfen. Der Antrag zu 3. wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten besteht eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung eines bereits vorhandenen Bebauungsplans ändert und hierdurch einen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt. 2. Maßgebend für die Beurteilung, ob dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Ändern sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Ziele der Raumordnung oder treten neue hinzu, ist auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. 3. Die Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium kann auf § 11 BauNVO gestützt werden. 4. Bei der Wahl des Standortes für ein Krematorium hat der Plangeber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Krematorium Nutzungskonflikte hervorruft, die aus der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit eines solchen Betriebs resultieren. Das gilt auch für ein Krematorium ohne Ab-schiedsraum. 5. Der Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine generelle Abschirmung vor Umgebungslärm. Die Anträge zu 1. und 2. werden verworfen. Der Antrag zu 3. wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich - insbesondere - gegen den Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Y.-straße“, 3. Änderung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Das etwa 0,8 ha große Plangebiet (Gemarkung E., Flur 74, Flurstücke 719 und (teilweise) 437) befindet sich am Ende einer Sackgasse am nordöstlichen Rand des Gewerbe- und Industriegebiets Y.-straße. Unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzend sowie auf der westlich gegenüberliegenden Straßenseite eines Teils der das Plangebiet erschließenden Straße Y.-straße (Flurstück 437) setzt der Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets am Y.-straße“ ein Industriegebiet fest, an das sich süd- bzw. südöstlich und westlich Gewerbegebiete anschließen. In diesem Industriegebiet, in etwa 100 m Luftlinie in südöstlicher Richtung vom Plangebiet entfernt, liegt das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück mit der postalischen Anschrift Y.-straße 42a in E. (Gemarkung E., Flur 74, Flurstück 641), auf dem sich ein Unternehmen für Sanitär- und Heizungstechnik sowie eine von ihr bewohnte Betriebsleiterwohnung befinden. Südöstlich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes am Y.-straße“ für den Großteil eines zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans belegenen, dicht mit Bäumen bewachsenen Grundstücks (Gemarkung E., Flur 74, Flurstück 444) eine etwa 1,5 ha große Fläche für Wald fest. Nordöstlich des Plangebiets schließen sich weit überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Dort befinden sich in nordöstlicher Richtung in etwa 780 bzw. 880 m Entfernung vom Plangebiet zwei Windenergieanlagen. Etwa 350 m nordwestlich des Plangebiets sind kleinere Hofstrukturen vorhanden. Die nächstgelegene Wohnbebauung sowie eine Betreuungseinrichtung des T. für Menschen mit Autismus sind in einer Entfernung von 300 bis 400 m Luftlinie westlich des Plangebiets gelegen. Der Bebauungsplan überplant mit dem Flurstück 719 eine Fläche, die nach dem Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets am Y.-straße“ Teil des sich westlich und südlich anschließenden Industriegebiets war. Der Bereich des Plangebiets liegt derzeit brach und wurde zuletzt als Lagerplatz für einen unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzenden und im Industriegebiet ansässigen Garten -und Landschaftsbaubetrieb genutzt. Im Regionalplan A. der Bezirksregierung Münster (im Folgenden: Regionalplan) ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sah bisher für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen und im nordöstlichen Randbereich eine Grünfläche vor. Der Bebauungsplan setzt für das Flurstück 719 ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Krematorium“ (im Folgenden: Sondergebiet Krematorium) zeichnerisch fest. Nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen sind ausschließlich Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb eines Krematoriums ohne Abschiedsräume zulässig. Durch Baugrenzen wird die etwa mittig auf dem vorgenannten Flurstück gelegene überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, die einen Abstand zum südwestlich gelegenen Nachbargrundstück von mindestens 7,5 m aufweist. Die Grundflächenzahl ist auf 0,6, die Baumassenzahl auf 5,0 festgesetzt. Der Bebauungsplan bestimmt eine grenzständige, - mit Ausnahme einer 8,1 m breiten Unterbrechung im Nordwesten für die Grundstückszufahrt - vollständig das Flurstück 719 einfassende Fläche zum Anpflanzen von standortgerechten einheimischen Laubgehölzen, die an der südöstlichen Grundstücksgrenze 9 m und an den übrigen Grundstücksgrenzen 3 m breit ist. Jenseits dieser Einfriedung bestimmt der Bebauungsplan die Anpflanzung von 13 Bäumen sowie die Erhaltung eines Baumes. In seiner Sitzung vom 19. März 2018 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) die Aufstellung des Bebauungsplans, was im Amtsblatt der Antragsgegnerin (im Folgenden: Amtsblatt) vom 24. März 2018 bekannt gemacht wurde. Am 9. Oktober 2018 beschloss der Ausschuss die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Dies wurde im Amtsblatt vom 20. Oktober 2018 bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans lag im Zeitraum vom 29. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018 öffentlich aus. Am 31. Mai 2022 beschloss der Ausschuss die - im Zeitraum vom 13. Juni 2022 bis 15. Juli 2022 erfolgte - öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die im Amtsblatt vom 4. Juni 2022 bekannt gemacht wurde. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Am 28. September 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Rat) den Bebauungsplan als Satzung, die im Amtsblatt vom 4. Februar 2023 bekannt gemacht wurde. Ebenfalls in seiner Sitzung am 28. September 2022 beschloss der Rat die 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die für das Flurstück 719 ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Krematorium“ sowie an dessen nördlichem und östlichem Rand eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ortsrandeingrünung“ darstellt. Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirksregierung Münster erfolgte im Amtsblatt vom 4. Februar 2023. Die Antragstellerin hat am 2. März 2023 den Normenkontrollantrag gestellt und zunächst lediglich den Antrag angekündigt, die 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Am 3. Februar 2024 hat sie zusätzlich die Anträge angekündigt, den Bebauungsplan sowie den Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets am Y.-straße“ für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt, weil durch die Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans und die dortige Darstellung bzw. Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets ihr Grundeigentum berührt werde. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 97. Änderung sei formell rechtswidrig, weil der mit der Bekanntmachung veröffentlichte Plan nicht die aktuelle Bebauung des Gewerbe- und Industriegebiets wiederspiegele. Die unzureichende Berücksichtigung vorhandener Bebauung in der Umgebung führe (auch) auf einen Mangel im Abwägungsvorgang. Es fehle zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit eine Windenergieanlage in Sichtnähe ein würdevolles Umfeld für die Einäscherung ausschließe. Zudem liege eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs vor, da ein Krematorium auch ohne Abschiedsraum in einem Industriegebiet nicht gebietsverträglich sei. Die nun erfolgte Überplanung eines Teils des Industriegebiets als Sondergebiet löse den Nutzungskonflikt nicht. Auch genüge die Einfriedung des Plangebiets mit einer Hecke nicht. Dieses sei weiter von angrenzenden Grundstücken einsehbar. Zudem verbleibe der belastende Anblick des Andienungsverkehrs durch die Leichenwagen, trauernder Angehöriger und des hohen Kamins des Krematoriums, der (negativen) Einfluss auf ihre gewerbliche Tätigkeit sowie die in der Umgebung habe. Darüber hinaus sei die Einäscherung Teil der Bestattung, bei der die Würde des Verstorbenen gewahrt werden müsse. Dies sei angesichts der Existenz lärmintensiver Betriebe mit hohem Verkehrsaufkommen in der Umgebung nicht möglich. Die Antragstellerin beantragt, 1. die 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, 2. den Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Y.-straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären und 3. den Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Y.-straße“, 3. Änderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Der gegen die 97. Änderung des Flächennutzungsplans gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, weil die Normenkontrolle insoweit nicht statthaft sei. Der gegen den Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets am Y.-straße“ gerichtete Antrag sei unzulässig, weil er die einjährige Antragsfrist nicht wahre. Ebenfalls unzulässig sei der gegen den Bebauungsplan gerichtete Antrag, da der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Ihr Grundstück liege nicht im Plangebiet und abwägungserhebliche Belange seien nicht erkennbar. Zudem fehle der Antragstellerin für den Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Feuerbestattungsanlage erteilt worden sei, mit deren Umsetzung der Bebauungsplan vollständig verwirklicht werde, und die noch beim Verwaltungsgericht Münster anhängige Klage Dritter gegen die Baugenehmigung offensichtlich aussichtslos sei. Der Antrag gegen den Bebauungsplan sei auch unbegründet. Die Antragstellerin habe schon keine fristgerechten Rügen gegen den Bebauungsplan vorgebracht, da diese sämtlich den Flächennutzungsplan beträfen. Aber selbst wenn sie auch gegen den Bebauungsplan gerichtet wären, griffen sie nicht durch. Der Einwand, der bei der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans veröffentlichte Kartenausschnitt spiegele nicht die aktuelle Bebauung und Nutzung des abgebildeten Gebiets wieder, begründe nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen sei für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Relevanz, wenn der Fehler - wie hier - nicht schon bei Bekanntmachung des Bebauungsplans bekannt gewesen sei. Die Ausführungen zum Gebietserhaltungsanspruch gingen schon deshalb fehl, weil dieser allein einen Abwehranspruch gegen die Zulassung einzelner Vorhaben, nicht aber gegen eine - hier streitgegenständ-liche ‑ Bauleitplanung begründe. Die Festsetzung eines Sondergebiets Kremato-rium sei grundsätzlich zulässig. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Da die vorgenannte Karte allein der Kenntlichmachung des räumlichen Geltungsbereichs gedient habe, lasse sie keine Rückschlüsse auf die bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigte Umgebungsbebauung zu. Die Sichtnähe zu einer Windenergieanlage sei berücksichtigt und gewürdigt worden. Einem möglichen Konfliktpotential mit gewerblichen und industriellen Nutzungen in den angrenzenden Flächen sei durch die konkrete Standortauswahl sowie durch Festsetzungen zur Anordnung der Baukörper und Pflanzgebote hinreichend begegnet worden. Die Beigeladene beantragt, die Anträge abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren sowie im Parallelverfahren 10 D 17/24.NE beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anträge haben keinen Erfolg. Die gegen die 97. Änderung des Flächennutzungsplans (dazu A.) sowie den Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Y.-straße“ (dazu B.) gerichteten Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Antrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet (dazu C.). A. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Er ist bereits nicht statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Darstellungen eines Flächennutzungsplans grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, da der Flächennutzungsplan weder gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als Satzung erlassen wird noch i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 10, und Beschlüsse vom 24. März 2015 - 4 BN 32.13 -, juris Rn. 8, sowie vom 20. Juli 1990 - 4 N 3.88 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 10 D 38/18.NE -, juris Rn. 12, vom 3. Januar 2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris Rn. 4, und vom 16. November 2016 - 10 B 1224/16.NE -, juris Rn. 12. Ein die analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtfertigender Ausnahmefall, in dem Gegenstand der Normenkontrolle eine in dem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde ist, mit der Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb dieser Flächen eintreten zu lassen, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 ‑ 4 CN 3.18 -, juris Rn. 10 u. 29, vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 13, und vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, juris Rn. 11 ff., liegt hier nicht vor. B. Der gegen den Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Y.-straße“ gerichtete Antrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Er wahrt die Antragsfrist nicht. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist ist unabhängig davon nicht gewahrt, gegen welche der vorangegangenen Fassungen des Bebauungsplans sich die Antragstellerin wenden wollte. Die letzte der streitgegenständlichen Änderung vorausgehende Änderung des Bebauungsplans wurde am 13. Dezember 2018 bekannt gemacht. Der erst im Schriftsatz vom 3. Februar 2024 enthaltene Antrag wurde nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gestellt. C. Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Antrag zu 3. ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezem-ber 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 ‑ 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 26, und vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19. Bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, welcher teilweise Flächen eines alten Bebauungsplans überplant, gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die (neu) überplanten Grundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2021 ‑ 4 BN 17.21 -, juris Rn. 9, und vom 28. Mai 2019 ‑ 4 BN 44.18 -, juris Rn. 6 und 8, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 31, vom 6. Juni 2023 - 2 D 147/20.NE ‑, juris Rn. 44 ff., und vom 10. Februar 2022 - 7 D 103/20.NE -, juris Rn. 24. Unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten besteht eine Antragsbefugnis, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung eines bereits vorhandenen Bebauungsplans ändert und hierdurch einen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt. Dieser begründet zwar keinen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Fortbestand der planungsrechtlichen Situation. Beseitigt aber eine Planung seinen bis dahin bestehenden Anspruch auf Gebietserhaltung, kann der jeweilige Eigentümer im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen, ob die Verkürzung seiner Eigentumsposition durch eine geänderte Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in rechtmäßiger Weise erfolgt und insbesondere das Abwägungsgebot gewahrt ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 4 BN 31.22 -, juris Rn. 11, und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 -, juris Rn. 21 f., m. Anm. Külpmann, jurisPR-BVerwG 9/2023 Anm. 2. Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin, die geltend macht, durch die Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium auf der bisher als Industriegebiet festgesetzten Fläche in ihren Rechten verletzt zu sein, antragsbefugt. Ihr stand bisher in Bezug auf das Grundstück Gemarkung E., Flur 74, Flurstück 719 ein Gebietserhaltungsanspruch zu, weil dieses und das in ihrem Eigentum stehende Grundstück nach dem Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets am Y.-straße“ in demselben Industriegebiet lagen. Vgl. zu den Anforderungen an den Gebietserhaltungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 15. September 2020 - 4 B 46.19 -, juris Rn. 5. Dieser Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin ist mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans entfallen, weil er für das Grundstück Gemarkung E., Flur 74, Flurstück 719 ein Sondergebiet Krematorium festsetzt. 2. Die Antragstellerin hat den Antrag fristgerecht gestellt. Wie bereits ausgeführt kann ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gestellt werden. Die Satzung ist am 4. Februar 2023 bekanntgemacht worden. Damit endete die Jahresfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, den 5. Februar 2024. Es kann offen bleiben, ob schon dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 2. März 2023, in dem sich der angekündigte Antrag ausdrücklich nur gegen die 97. Änderung des Flächennutzungsplans richtet, ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan entnommen werden kann. Jedenfalls hat sich die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2024, am selben Tag bei Gericht eingegangen, innerhalb der vorgenannten Frist ausdrücklich gegen den Bebauungsplan gewandt. 3. Für den Antrag fehlt der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 CN 3.21 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 BN 27.22 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2024 - 10 D 279/21.NE -, juris Rn. 22, vom 28. August 2024 - 10 D 126/22.NE -, juris Rn. 22, vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 30, und vom 9. September 2019 - 10 D 82/17.NE -, juris Rn. 19. Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 BN 39.22 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2024 - 10 D 126/22.NE -, juris Rn. 26. Dies gilt jedenfalls grundsätzlich dann, wenn eine ausgenutzte Baugenehmigung unanfechtbar geworden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 ‑ 4 N 3.86 -, juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Urteile vom 21. Mai 2025 - 7 D 139/22.NE -, juris Rn. 38, sowie vom 28. August 2024 - 10 D 126/22.NE -, juris Rn. 28. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Bebauungsplan ist bereits nicht verwirklicht, da das Krematorium noch nicht errichtet worden ist. Darüber hinaus ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Krematoriums nicht bestandskräftig. Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob die beim Verwaltungsgericht Münster dagegen von einer Dritten geführte Klage erfolglos sein wird. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin erweist sich auch nicht ausnahmsweise als leere Rechtshülse, für dessen Verteidigung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Vgl. zu einem solchen Sonderfall BVerwG, Beschluss vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 -, juris Rn. 24. Bei Fortbestand der bisherigen planerischen Festsetzungen könnte die Antragstellerin baulichen Nutzungen auf der derzeit brach liegenden Fläche im Plangebiet ihren Gebietserhaltungsanspruch entgegenhalten. II. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Mängel auf. 1. Es liegen keine beachtlichen formellen Mängel vor. a. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Unvollständigkeit der bei der Bekanntmachung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans im Amtsblatt vom 4. Februar 2023 abgedruckten Karte in Bezug auf die vorhandenen Betriebe vermag schon von vornherein keinen formellen Mangel des Bebauungsplans zu begründen. b. Der Bebauungsplan selbst ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans im Wege der Ersatzverkündung bedarf eines Hinweises, um den ausliegenden Bebauungsplan zu identifizieren. Dieser muss geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 -, juris Rn. 16, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 4. Februar 2023. Insbesondere wird dem Adressaten der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets hinreichend deutlich gemacht. So erfolgt eine (zutreffende) Bezeichnung der vom räumlichen Geltungsbereich (teilweise) erfassten Flurstücke sowie ein Verweis auf den anliegenden Plan. Die nachfolgend abgedruckte Übersichtskarte lässt - im Zusammenhang mit der ebenso abgedruckten Detailkarte mit kleinerem Kartenausschnitt - den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans auch ohne eine vollständige Darstellung der Betriebe in seiner Umgebung zweifelsfrei erkennen. 2. Der Bebauungsplan enthält auch keine beachtlichen materiellen Mängel. a. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. aa. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung (S. 4) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Er soll die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Krematoriums schaffen. bb. Dass es, wie vorgebracht, keinen Bedarf für ein Krematorium gebe, steht der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Für die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es keiner Bedarfsanalyse und keines Nachweises, dass für das verfolgte Planungsziel ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne eines spürbaren Nachfragedrucks vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 BN 15.99 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 30, und vom 13. September 2021 - 2 D 50/19.NE -, juris Rn. 46. cc. Es handelt sich auch nicht, wie im Parallelverfahren 10 D 17/24.NE vorgebracht wird, um einen sogenannten Etikettenschwindel, vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 2025 ‑ 4 BN 24.24 -, juris Rn. 9, und vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2025 - 10 D 203/22.NE -, juris Rn. 62, vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 92 ff., m. w. N., und vom 22. Februar 2022 ‑ 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 60 f., m. w. N., weil der Plangeber gerade die Festsetzung eines Sondergebiets beabsichtigte, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Krematoriums im Plangebiet zu schaffen. b. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne - also auch die Bebauungspläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Maßgebend für die Beurteilung, ob dem Anpassungsgebot genügt ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Verstößt er in diesem Zeitpunkt gegen § 1 Abs. 4 BauGB, kann er nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen, weil er nunmehr den Zielen der Raumordnung entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2016 ‑ 10 D 42/09.NE -, juris Rn. 38 ff. Ändern sich - wie hier - seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Ziele der Raumordnung oder treten neue hinzu, ist auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, weil die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan endet. Er ist vielmehr den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 -, juris Rn. 4, und vom 8. März 2006 - 4 BN 56.05 -, juris Rn. 7. Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Bebauungsplan entspricht sowohl im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Zielen der Raumordnung. aa. Er widerspricht nicht Ziel 14.4 Satz 1 des Regionalplans in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltenden Fassung vom 27. Juni 2014 bzw. Z III.4-3 der aktuellen Fassung des Regionsplans vom 17. April 2025. Danach sind Bauleitplanungen für tertiäre Nutzungen nur in untergeordnetem Maß in den Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie deren Potenzialbereichen bzw. den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen zu verwirklichen. Eine entsprechende Unterordnung des im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiets Krematorium ergibt sich daraus, dass das Plangebiet lediglich eine Fläche von 0,8 ha innerhalb der als GIB dargestellten Fläche von rund 116 ha einnimmt. bb. Der Bebauungsplan steht auch nicht im Widerspruch zum raumordnungsrechtlichen Umgebungsschutz für gewerbliche Nutzungen. Nach dem Grundsatz 6.3-2 LEP NRW, der in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bebauungsplans geltenden Fassung vom 12. Juli 2019 und der aktuellen Fassung vom 9. April 2024 wortlautgleich ist, sollen Regional- und Bauleitplanung dafür sorgen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Nach der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bebauungsplans geltenden Fassung des Regionalplans vom 27. Juni 2014 (Ziel 14.3) ist im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen, dass eine Nutzung der für stark emittierende Gewerbe und Industrien besonders geeigneten Standorte durch andere, weniger störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ebenso vermieden wird wie eine Einschränkung durch konkurrierende Raumnutzungen im Umfeld. Nach der aktuellen Fassung des Regionalplans vom 17. April 2025 (Z III.4-2) ist im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen, dass Standorte, die für emittierende gewerbliche und industrielle Nutzungen besonders geeignet sind, nicht durch heranrückende oder konkurrierende Nutzungen im Umfeld eingeschränkt werden. Ungeachtet der Frage der Zielqualität dieser Vorgaben verstößt der Bebauungsplan dagegen jedenfalls nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium aufgrund des Störpotenzials eines Krematoriums eine Beeinträchtigung benachbarter gewerblicher oder industrieller Nutzungen begründen kann. Dem Umgebungsschutz wird hier aber aus den unten weiter ausgeführten Gründen angemessen bereits dadurch Rechnung getragen, dass nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen Abschiedsräume nicht zulässig sind sowie weitere textliche und zeichnerische Festsetzungen eine ausreichende räumliche und optische Abgrenzung zu den umliegenden Nutzungen gewährleisten. c. Es liegt kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor, nach dem Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. aa. Die in der Sitzung des Rates am 28. September 2022 beschlossene 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, dessen Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster im Amtsblatt vom 4. Februar 2023 bekannt gemacht wurde, stellt für das Flurstück 719 im Plangebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krematorium sowie an dessen nördlichem und östlichem Rand eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ortsrandeingrünung“ dar. Die vorgenannten Festsetzungen des ebenfalls am 4. Februar 2023 bekannt gemachten Bebauungsplans entsprechen diesen Darstellungen. bb. Die 97. Änderung des Flächennutzungsplans ist entgegen des Vortrags der Antragstellerin auch nicht ihrerseits unwirksam. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zur Wirksamkeit des Bebauungsplans, zu dem die Antragstellerin identisch vorgetragen hat. d. Die Festsetzung des Sondergebiets Krematorium kann auf § 11 BauNVO gestützt werden. Vgl. allgemein zur Möglichkeit der Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, juris Rn. 23. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied im vorgenannten Sinne besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO ist damit entsprochen. Die Festsetzung eines Sondergebiets scheidet hingegen aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 30. Juni 2014 - 4 BN 38.13 -, juris Rn. 10, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE ‑, juris Rn. 48, und vom 5. Dezember 2017 - 10 D 84/15.NE -, juris Rn. 22. Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, juris Rn. 15; vgl. zu einem Sondergebiet „Metallwerk“: OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 72 ff., m. w. N. Daran gemessen unterscheidet sich das Sondergebiet Krematorium, in dem nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen ausschließlich Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb eines Krematoriums ohne Abschiedsräume zulässig sind, wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO. Gerade durch die Beschränkung auf nur einen Betriebstyp kann die vorstehende planerische Zielsetzung nicht durch die Festsetzung eines hier dafür allenfalls in Betracht kommenden Gewerbe- oder Industriegebiets verwirklicht werden. Gewerbe- und Industriegebiete dienen nach ihrer Zweckbestimmung im Grundsatz ‑ lediglich mit unterschiedlichem Störgrad - jeweils der Aufnahme von Gewerbe-betrieben aller Art (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 13, und vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 20. Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, die - wie hier - im Ergebnis in einem Gewerbe- oder Industriegebiet den Ausschluss aller anderen Arten von Gewerbebetrieben mit Ausnahme eines Krematoriums ohne Abschiedsräume zur Folge hätten, wären mit dieser Zweckbestimmung unvereinbar. Dadurch, dass nicht, wie es § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO im Blick hat, gleichsam negativ ein im Ansatz weiter unbegrenztes Branchenspektrum lediglich eingeengt, sondern ‑ positiv - das Gebiet auf eine einzelne Branche mit ihren spezifischen Nutzungsanforderungen und -konflikten beschränkt wird, erhält dieses einen spezifischen Charakter. Vgl. zu einem Sondergebiet „Metallwerk“: OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE ‑, juris Rn. 61 ff., m. w. N. e. Der Bebauungsplan beruht schließlich nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 38, und vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 92 f., m. w. N. Dabei ist ein Mangel im Abwägungsvorgang i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB nur beachtlich, wenn er innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Ein Mangel im Abwägungsergebnis, der anzunehmen ist, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden, ist hingegen stets beachtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris Rn. 15. Gemessen daran liegt ein beachtlicher Abwägungsmangel nicht vor. aa. Ein solcher ergibt sich nicht aus den fristgerecht vorgebrachten Rügen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin enthält die ihr am 6. März 2023 zugestellte Antragsbegründung vom 2. März 2023 gegen den Bebauungsplan fristgerecht i. S. v. § 215 Abs. 1 BauGB vorgebrachte Rügen. Dabei kann offen bleiben, ob diese zunächst nicht als solche gegen den Bebauungsplan verstanden werden konnten, weil sich der angekündigte Antrag ursprünglich ausschließlich gegen die 97. Änderung des Flächennutzungsplans richtete. Jedenfalls seit der im Schriftsatz vom 3. Februar 2024 erfolgten „Klarstellung“ der Antragstellerin, sie habe sich auch gegen den Bebauungsplan wenden wollen, bestand kein Zweifel mehr daran, dass die Rügen aus dem Schriftsatz vom 2. März 2023 auch in Bezug auf den Bebauungsplan geltend gemacht worden sind. Der Schriftsatz vom 3. Februar 2024 hat die Antragsgegnerin am 5. Februar 2024 und damit fristgerecht erreicht. Zudem enthält die Antragsbegründung im Verfahren 10 D 17/24.NE vom 25. Januar 2024, der Antragsgegnerin am selben Tag zugestellt, fristgerechte Rügen gegen den Bebauungsplan. Die erstmals im Verfahren 10 D 17/24.NE mit Schriftsätzen vom 13. März und 18. Juni 2025 vorgebrachten Rügen wahren die Jahresfrist dagegen nicht und sind damit unbeachtlich. Die fristgerecht vorgebrachten Rügen, die allein die Standortwahl für das Sondergebiet Krematorium betreffen, begründen keinen Abwägungsmangel. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass der Rat gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen hat. (a) Bei der Wahl des Standortes für ein Krematorium hat der Plangeber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Krematorium Nutzungskonflikte hervorruft, die aus der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit eines solchen Betriebs resultieren. Das gilt auch für ein Krematorium ohne Abschiedsraum. Ein Krematorium ist kein gewöhnlicher Gewerbebetrieb. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es selbst schutzbedürftig ist, zugleich aber auch besondere Rücksicht auf seine Umgebung nehmen muss. Der Schutz der Bestattung fordert Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich ist Rücksichtnahme auf die Nachbarn gefordert. Dies gilt nicht nur, wenn das Krematorium über einen Abschiedsraum verfügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, juris Rn. 23, sondern auch, wenn ein Abschiedsraum - wie hier festgesetzt - fehlt. Denn das Einäschern eines Leichnams ist unabhängig vom Ort einer Abschiednahme nicht nur ein gewerblich-technisch geprägter Vorgang, sondern Teil einer (Feuer-)Be-stattung. Bei einer Bestattung geht es nicht nur um das Pietätsgefühl der Angehörigen und der anderen Trauernden, sondern auch um den gesellschaftlich gewollten Umgang mit den Verstorbenen, der Ausdruck in unserer Bestattungskultur findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, juris Rn. 8 u. 19, m. Anm. Schmidt am Busch, in: NVwZ 2012, S. 828, 829. Auch der Vorgang der Einäscherung selbst muss die postmortale Menschenwürde wahren und der Totenruhe gerecht werden. Die Störempfindlichkeit und der Störgrad eines Krematoriums ohne Abschiedsraum sind jedoch insoweit gemindert, als das Interesse der Hinterbliebenen an der Teilnahme an einer Abschiedszeremonie vor Ort nicht zu berücksichtigen ist und die Nachbarschaft einer friedhofsähnlichen Nutzung der Anlage mit Publikumsverkehr durch Trauernde nicht ausgesetzt ist. (b) Dies zugrunde gelegt lässt sich den fristgerecht vorgebrachten Rügen ein Abwägungsmangel bei der Wahl des Standortes für das Sondergebiet Krematorium nicht entnehmen. Der Rat hat die insoweit relevanten Belange in seine Abwägungsentscheidung eingestellt und fehlerfrei gewichtet. Der vorgenommene Ausgleich steht auch nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange. (aa) Aus den fristgerecht vorgebrachten Rügen ergibt sich nicht, dass der Rat nicht alle für die Standortentscheidung abwägungsrelevanten Nutzungen in der Umgebung berücksichtigt hat. Die Rüge der Antragstellerin, es seien gleich mehrere bebaute Grundstücke sowie zwei sich in unmittelbarer Nähe zum Sondergebiet befindliche Betriebsleiterwohnungen nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Ihre Schlussfolgerung, dies ergebe sich aus der diese Gebäude nicht enthaltenen Karte, die sowohl bei der Bekanntmachung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans im Amtsblatt am 4. Februar 2023 abgedruckt als auch Teil der Vorlage des Ratsbeschlusses vom 1. August 2022 gewesen sei, geht fehl. Bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans sowie der Genehmigung der 97. Änderung des Flächennutzungsplans diente die Karte lediglich der örtlichen Lokalisierung des Plangebiets bzw. der genehmigten Änderung des Flächennutzungsplans, um die oben genannten Anforderungen an die jeweilige Bekanntmachung zu erfüllen. Auch ihre Hinzufügung zu der Beschlussvorlage vom 1. August 2022 sollte den Ratsmitgliedern lediglich eine schnelle örtliche Lokalisierung des Plangebiets ermöglichen. Einen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der vorhandenen Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets erhob die Karte (jeweils) nicht. Rückschlüsse auf die vom Rat bei der Abwägung berücksichtigten Nutzungen in der Umgebung lässt sie damit nicht zu. Abgesehen davon werden in der vom Rat in Bezug genommenen Abwägungstabelle auch die bereits in einer Stellungnahme im Beteiligungsverfahren angesprochenen Betriebsleiterwohnungen thematisiert. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin weiter geltend macht - Windkraftanlagen in Sichtnähe bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden wären. Der Rat hat in Bezug auf die Umgebung des Plangebiets darauf abgestellt, dass das gesamte Plangebiet - mit Ausnahme der Zufahrt - einschließlich der zur freien Landschaft gelegenen Seite durch eine durchlaufende Hecke eingefasst werde und sich damit unabhängig von einzelnen verbleibenden Sichtbeziehungen gegenüber dem Umfeld klar abgrenze. (bb) Aus den fristgerechten Rügen ergibt sich nicht, dass der Rat den Aspekt der Störempfindlichkeit eines Krematoriums ohne Abschiedsraum nicht frei von Abwägungsfehlern berücksichtigt hätte, weil sich in der Umgebung des Plangebiets gewerbliche Nutzungen befinden bzw. diese dort planungsrechtlich zulässig sind. Die Rügen richten sich im Wesentlichen nicht gegen die Erwägungen des Rates, es finde eine optische und räumliche Abtrennung des am Rand des Industriegebiets gelegenen und unmittelbar an den Außenbereich angrenzenden Plangebiets von der umliegenden gewerblichen Nutzung statt. Sie zielen vielmehr vorrangig darauf ab, dass diese Trennung angesichts der auf das Plangebiet einwirkenden (Lärm-)Immissionen nicht ausreichend sei, um ein angemessenes Umfeld für den Einäscherungsvorgang zu gewährleisten. Daraus ergeben sich weder Mängel im Abwägungsvorgang noch solche im Abwägungsergebnis. Aufgrund der Randlage des Plangebiets ist das Krematorium nicht vollständig von gewerblichen Betrieben umgeben, vielmehr schließen sich sowohl im Norden als auch im Osten dem Außenbereich zugehörige landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie im Südosten eine Fläche für Wald an. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird damit nicht in der Art einer Insel ein Grundstück aus einem bestehenden Industriegebiet herausgeschnitten. Mit der Wahl der Randlage, die zugleich bewirkt, dass dort kein Durchgangsverkehr entsteht, sowie den getroffenen Festsetzungen wird der Eindruck einer Zusammengehörigkeit von Plangebiet und dem sich südlich und westlich anschließenden Industriegebiet entgegengewirkt. Auch hat der Rat bewusst einen Unterschied zu dem bereits festgesetzten Verdichtungsgrad auf den Industrie- und Gewerbeflächen bestimmt, indem er die Orientierungswerte des § 17 BauNVO bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl und Baumassenzahl) unterschritten hat (Planbegründung, S. 14 f.). In der Planbegründung wird zudem nachvollziehbar begründet, dass die zeichnerische Festsetzung von Baugrenzen einen zusätzlichen Abstand zu den umliegenden Grundstücksgrenzen, insbesondere ein stärkeres Abrücken von der Erschließungsstraße Y.-straße sicherstellt und zugleich einen angemessenen würdevollen Eingangsbereich für das Krematorium ermöglicht (Planbegründung, S. 7-19, 15). Ebenso plausibel ist die Erwägung, dass die zeichnerisch festgesetzten 3 m bzw. 9 m breiten, an den Grundstücksrändern gelegenen Flächen zum Anpflanzen von standortgerechten einheimischen Laubgehölzen, insbesondere die in Ziffer 4.4 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Anlage von Hecken für eine Eingrünung und Abschirmung bzw. Einfriedung des Grundstücks im Übergang zu den angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücken und zusammen mit den Festsetzungen zum Erhalt bzw. Anpflanzen von Bäumen (Ziffer 4.1 bis 4.3 und 4.6 der textlichen Festsetzungen) für eine der Nutzung angemessene Grüngestaltung sorgen (Planbegründung, S. 7-9, 17). Die von der Antragstellerin vorgebrachte Rüge, diese Festsetzungen führten „sichtmäßig“ nicht zu einer „Entlastung“, ist damit schon nicht nachvollziehbar. Dass von dem Grundstück des Krematoriums im Plangebiet aus noch vereinzelt umliegende (Gewerbe-)Betriebe (teilweise) sichtbar sein mögen, steht der Annahme eines angemessenen Umfeldes für den Vorgang der Einäscherung nicht entgegen. Angesichts dieser räumlichen und optischen Abtrennung des Plangebiets lässt sich allein der Rüge, in der Umgebung befänden sich lärmintensive Betriebe bzw. solche mit hohem Verkehrsaufkommen, die sich auf das Plangebiet auswirkten, nicht entnehmen, dass es an einem angemessenen Umfeld für den Einäscherungsvorgang fehle. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Lärmbeeinträchtigungen durch die von der Antragstellerin angeführte Schrottpresse in Hörweite, den südlich des Plangebiets gelegenen metallverarbeitenden Betrieb G. sowie den Betrieb der Antragstellerin des Verfahrens 10 D 17/24.NE (Produktions- sowie Verkehrslärm) der Festsetzung des Sondergebiets Krematorium von vornherein entgegenstünden. Der hier nur notwendige Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine generelle Abschirmung vor Umgebungslärm. Gegenteiliges lässt sich weder aus der Totenruhe noch aus dem Erfordernis eines pietätvollen Rahmens einer Bestattung ableiten. Die Frage, ob und in welchem Umfang zum Schutz des Bestattungsvorgangs bei der Errichtung des Krematoriums passiver Schallschutz erforderlich ist, konnte im Übrigen dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden. Der Einholung eines Lärmgutachtens bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Auch kommt es auf die Frage einer etwaig immissionsabschirmenden Wirkung der nach den Festsetzungen verpflichtenden Begrünung des Plangebiets nach dem Vorstehenden nicht an. Dass, wie vorgebracht wird, die - nicht unmittelbar benachbarte - Halle der Firma G. eine erdrückende Wirkung auf das Sondergebiet Krematorium haben soll und mit dem Schutz des Bestattungsvorgangs unvereinbar wäre, ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht erkennbar. Schließlich geht die Rüge, die Hinterbliebenen, die in Ruhe und Frieden trauern bzw. Abschied nehmen wollten, müssten geschützt werden, von vornherein fehl, da der Rat in Kenntnis der Konfliktlage (Planbegründung, S. 13) zur Reduzierung des Schutzanspruchs des Krematoriums in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen bestimmt hat, dass nur Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb eines Krematoriums ohne Abschiedsräume zulässig sind (Planbegründung, S. 7-9, 13), mithin eine Abschiednahme vor Ort mit dem entsprechenden Besucherverkehr gerade nicht stattfindet. (cc) Die fristgerecht erhobenen Rügen lassen auch nicht die Annahme zu, dass die Abwägungsentscheidung mit Blick auf die Auswirkungen des Krematoriums auf seine Umgebung und damit seinen Störgrad fehlerhaft ist. Gerade angesichts der räumlichen und optischen Trennung des Krematoriums von dem angrenzenden Industriegebiet ist nicht erkennbar, dass die gesellschaftlichen Vorstellungen die Annahme begründen, der Nachbarschaft in einem Industriegebiet sei die Errichtung des Krematoriums ohne Abschiedsraum im Plangebiet nicht zuzumuten. Allein der gerügte Anblick an- und abfahrender Leichenwagen bzw. von Schornsteinen des Krematoriums genügt dafür nicht, der trauernder Angehöriger besteht mangels Abschiedsraums schon nicht. Fernliegend ist daher auch die geltend gemachte Befürchtung von Betriebseinschränkungen für Betriebe in der Umgebung wegen des mit der Existenz des Krematoriums in der Nachbarschaft zusammenhängenden Ausbleibens bzw. Abnehmens von Kundschaft. Ein Abwägungsmangel folgt auch nicht aus dem vorgebrachten Einwand, der Autismushof des T. befinde sich in einer Entfernung von 200 m. Der Rat hat abwägend berücksichtigt, dass angesichts der Entfernung - die tatsächlich mehr als 200 m beträgt - und der vorhandenen Bebauung, des Lärmschutzwalls an der K 57 sowie des dichten Baumbestandes der Betrieb des Krematoriums im Bereich des Autismushofs und seiner Umgebung nicht wahrnehmbar sei. Diese Erwägungen lassen keinen Abwägungsfehler erkennen. Der Einwand, es dürfe bezweifelt werden, dass die Vorgaben des Abstandserlasses bei der Planung hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten, verfehlt mangels jeglicher Substantiierung bereits die Anstoßfunktion einer Rüge. (dd) Ein Abwägungsmangel ergibt sich schließlich nicht aus der Rüge der Antragstellerin, ihr Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt. Wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis ausgeführt, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Fortbestand der planungsrechtlichen Situation, sondern lediglich auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung über die mit der Festsetzung des Sondergebiets Krematorium einhergehende Verkürzung ihrer Eigentumsposition. Dem ist der Rat nachgekommen, indem er die umliegenden gewerblichen Nutzungen in den Blick genommen hat. Beachtliche Abwägungsfehler liegen insoweit aus den vorgenannten Gründen nicht vor. bb. Für das Vorliegen eines unabhängig vom Vorliegen einer fristgerechten Rüge beachtlichen Mangels im Abwägungsergebnis ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.