Beschluss
7 A 853/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0624.7A853.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der den Beigeladenen erteilte Abweichungsbescheid vom 27.1.2021 zur Errichtung einer genehmigungsfreien Einfriedung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei hinsichtlich der allein maßgeblichen nachbarschützenden Vorschriften rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Kläger geltend machen, Ziffer 10.4 des Bebauungsplanes Nr. 173/III „A.-straße“ der Beklagten entfalte drittschützende Wirkung, soweit es um Einfriedungen gehe, die nicht „zur jeweils zugehörigen Erschließungsfläche“ wiesen, erschüttert dieses Vorbringen nicht die Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung ausgeführt, den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 173/III „A.-straße“ in Ziffer 10.4 zu Einfriedungen, Hecken, Zäunen und Mauern komme allein eine städtebauliche Bedeutung zu. Für eine nachbarschützende Funktion dieser Festsetzungen gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die notwendige Gesamtschau der Begründung des Bebauungsplanes und dessen textlichen Festsetzungen unterlassen, es sei zwischen den Einfriedungen der Vorgärten und den übrigen Einfriedungen zu unterscheiden, hinsichtlich letzterer komme den Festsetzungen eine nachbarschützende Wirkung zu, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Planbegründung und den textlichen Festsetzungen, insbesondere in Nr. 10.4, ein drittschützender Charakter nicht zu entnehmen ist. Ein derartiger Wille des Plangebers ist - auch in einer Gesamtschau - nicht feststellbar und wird von den Klägern auch nicht dargelegt. Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt auch nicht die Annahme, die Einfriedung habe eine erdrückende Wirkung zu Lasten ihres Grundstücks und sei deshalb rücksichtslos. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls- und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2024 - 7 A 2912/21 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Nach diesen Maßstäben kann auch der Senat eine erdrückende Wirkung der Einfriedung - selbst bei Annahme der von den Klägern geltend gemachten „Bruttohöhe“ von 2,60 m und Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung - nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern auferlegt werden, da die Beigeladenen im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.