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Beschluss

7 A 1106/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0624.7A1106.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 12.11.2020, mit der die Beklagte den Klägern den Rückbau der baulichen Anlagen sowie die vollständige Räumung des Grundstücks Gemarkung W., Flur 24, Flurstück 78, aufgegeben habe, sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung legt keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger zeigen keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder des Amtsermittlungsgrundsatzes auf, soweit sie geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Zeugen E. G. nicht zum Beweis der Tatsache vernommen, dass dieser im Juni 2020 der Beklagten mitgeteilt habe, der Beigeladene sei Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das von der Beseitigungsverfügung betroffene Grundstück gewesen. Die vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger haben einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Die Zulassungsbegründung zeigt auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass sich eine solche Beweiserhebung aufgedrängt hätte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, eine weitere Aufklärung dazu, dass die Beklagte bereits im Juni 2020 gewusst habe, dass der Beigeladene als Erbauer der streitgegenständlichen Anlagen möglicher Handlungsstörer bzw. als Pächter Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei, sei nicht geboten gewesen, trotz gerichtlichen Hinweises hätten die Kläger durchweg widersprüchlich und nicht nachvollziehbar zur Person des „Erbauers“ der relevanten Anlagen vorgetragen, es sei nicht Sinn der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht, einen nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen inkonsistenten Vortrag schlüssig zu machen. Das Zulassungsvorbringen greift weder diesen Ansatz als solchen auf noch setzt es sich mit den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hinreichend auseinander. Der Verweis auf eine zeitliche Nähe zwischen der Ortsbesichtigung am 22.5.2020, dem Anhörungsschreiben vom 4.6.2020 und der behaupteten Kenntniserlangung der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als die Kläger meinen hat das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht etwa eine Beweiswürdigung vorweggenommen, sondern ausgeführt, weshalb es sich nicht von Amts wegen zu einer Zeugenvernehmung verpflichtet gesehen hat. 2. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, der Vortrag rund um den Zeugen G. wecke ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ermessensfehlerfrei allein sie, die Kläger, als verantwortliche Adressaten berücksichtigt. Auch wenn die Angabe des Zeugen, er habe im Juni 2020 einer Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, die streitgegenständlichen Hütten „gehören dem Otten“, als zutreffend unterstellt würde, fehlte es an einer hinreichend plausiblen Auflösung der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen der Kläger. b) Die sinngemäße Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu strenge Anforderungen an den Nachweis der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt, die sich aus dem insoweit als Beleg zitierten Beschluss des erkennenden Gerichts nicht ergäben, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den genannten strengen Maßstab maßgeblich mit der Besonderheit von Pensionstierhaltungsbetrieben begründet, die die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche „Reiterhöfe“ in sich trügen. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht im gebotenen Umfang auseinander. c) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger zudem darauf, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 30.6.2023 unberücksichtigt gelassen, wonach er Landwirt im Haupterwerb sei und ihm bei Durchführung der Ordnungsverfügung die Lebensgrundlage entzogen werde. Das Verwaltungsgericht hat die im genannten Schriftsatz angesprochenen Umstände insbesondere zum Umfang des Betriebs und zu seiner Funktion als Lebensgrundlage des Beigeladenen zur Kenntnis genommen und - ebenso wie die weiteren Umstände des Einzelfalls - gewürdigt. Die Kläger zeigen nicht substantiiert auf, dass die daraus gezogenen Schlüsse unzutreffend sein könnten. Dies gilt auch, soweit die Kläger darauf verweisen, der Beigeladene beziehe neben den Einnahmen von 1.000 bis 1.100 Euro monatlich weder Sozialhilfe noch Bürgergeld, es handele sich um einen Betrieb im Haupterwerb. Damit ziehen sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem erforderlichen Nachweis der Rentabilität des Betriebs anhand konkreter Zahlen, das Netto-Einkommen von 1.000 bis 1.100 Euro beruhe auf einer unvollständigen Berechnungsgrundlage, es fehlten Angaben zu Investitions-, Reparatur- und Energiekosten, Gewerbesteuer, Betriebs- oder Krankenversicherungen, nicht durchgreifend in Zweifel. 3. Soweit die Kläger sich auf eine „nicht unwahrscheinliche“ Divergenz des angegriffenen Urteils zu bereits bestehenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen berufen, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls nicht dargelegt. Mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe die im Beschluss vom 7.12.2016 - 2 A 1780/15 - ausgeführten Maßstäbe generalisiert, zeigt Zulassungsbegründung nicht auf, mit welchem Rechtssatz die angegriffene Entscheidung vom Beschluss des erkennenden Gerichts abwiche. Der Sache nach beanstanden die Kläger vielmehr die Subsumtion des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht den Klägern auferlegt, sondern von ihm selbst getragen werden, denn er hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.