Beschluss
19 A 2330/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0620.19A2330.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen des allein gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45. Hiervon ausgehend ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Kernvorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ihren Vortrag zu einer (angeblichen) Hinwendung zu einem freikirchlichen evangelischen (Pfingst-)Glauben und einer daraus folgenden Verfolgung in Eritrea aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit ausdrücklich zur Kenntnis genommen und im angegriffenen Urteil umfassend gewürdigt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der entsprechende Vortrag unglaubhaft sei und keine ernsthafte Hinwendung der Klägerin zu 1. zu einer freikirchlichen Pfingstbewegung erkennen lasse. Bereits die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihrer religiösen Betätigung in Eritrea und ihren damit zusammenhängenden Ausreisegründen - insbesondere im Kontext des abgeleisteten Nationaldienstes - seien eklatant widersprüchlich. Auch die Identitätstäuschung der Klägerin zu 1. im Zuge der Einreise belege, dass die angebliche Hinwendung zur Pfingstbewegung nicht auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruhe, sondern die Klägerin zu 1. ihren Glauben ohne Weiteres opportunistischen Motiven unterordne und beliebig wechsele. Ferner habe die Klägerin zu 1. trotz wiederholter Nachfragen keinen nachvollziehbaren Grund für eine Abkehr vom katholischen Glauben und eine innere Hinwendung zur Pfingstbewegung benennen können (S. 9 ff. des Urteilsabdrucks). Anders als die Kläger meinen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung des Vortrags als unglaubhaft nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin zu 1. ihren angeblichen neuen Glauben bereits bei Asylantragstellung erwähnt hat. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass sich die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt nicht tragend auf eine Ausreise (auch) aus religiösen Gründen berufen habe, sondern dort nur von Vorfällen im Rahmen des Nationaldienstes berichtet habe, die nichts mit ihrer religiösen Betätigung zu tun gehabt hätten. Auch hat es nicht außer Acht gelassen, dass den Klägern aufgrund der nach der Ausreise abgeschlossenen Zuwendung der Klägerin zu 1. zu einem freikirchlichen (Pfingst‑)Glauben in Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen könnte, sondern aufgrund einer Gesamtschau des klägerischen Vortrags - auch unter Berücksichtigung der durch Bescheinigungen belegten Glaubensbetätigung der Klägerin zu 1. im Sudan und in Deutschland - die Ernsthaftigkeit dieser angeblichen (abgeschlossenen) Hinwendung verneint. Soweit die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen weiter umfassend dazu vortragen, dass und weshalb das Verwaltungsgericht die vorgelegten Bescheinigungen einer frei-evangelischen Kirche aus dem Sudan und einer freikirchlichen Gemeinschaft aus Deutschland sowie den Vortrag zu ihrer religiösen Betätigung im Sudan und in Deutschland nicht hinreichend berücksichtigt und unrichtig gewürdigt habe, setzen sie in der Sache lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit solchen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig nicht begründet werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung vor. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10. Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 - juris Rn. 6 und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 - juris Rn. 3. Hiervon ausgehend haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Gehörsverstoß dargelegt. Sie rügen im Wesentlichen, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass das Verwaltungsgericht angesichts der vorgelegten Bescheinigungen die Angaben der Klägerin zu 1. zur Glaubensausübung im Sudan und Deutschland ohne weiteren Vorhalt für unglaubhaft halten würde. Diese Rüge geht indes ins Leere, da eine derartige Hinweis- oder Vorhaltepflicht des Gerichts nach dem oben Ausgeführten gerade nicht besteht. Ungeachtet dessen mussten die anwaltlich vertretenen Kläger auch schon angesichts dessen, dass der Einzelrichter die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung konkret darauf hingewiesen hat, dass ihm „nach wie vor nicht klar ist, warum sie vom katholischen Glauben zum frei-evangelischen Glauben wechselte“ (S. 7 des Protokolls), mit der Möglichkeit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Vorbringen keinen Glauben schenken würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).