Beschluss
4 B 1254/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0618.4B1254.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.11.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.11.2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß dahingehend ausgelegten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2715/23 (VG Minden) gegen den Versagungs- und Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 21.9.2023 hinsichtlich der in Ziffer II. enthaltenen Untersagungsverfügung und Anordnung der Einstellung des Betriebs der Prostitutionsstätte wiederherzustellen, mit folgender Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids) sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere genüge ihre Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung des Antragsgegners überwiege gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Die dieser gegenüber ergangene Untersagungsverfügung erweise sich nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestünden auch mit Blick auf das Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW keine Bedenken. Rechtsgrundlage für die in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Untersagungsverfügung sei § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), weil das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) keine dem Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift enthalte. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO lägen vor. Die Tätigkeit sei gewerberechtlich formell illegal, weil die Antragstellerin nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach § 12 ProstSchG sei. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Betrieb der Prostitutionsstätte zu untersagen, sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Vorliegend habe der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen sowohl bei Erlass des Ablehnungsbescheids am 21.9.2023 als auch in der Folgezeit erkannt und ausgeübt. Er habe mit Recht angenommen, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorlägen und die im selben Bescheid erfolgte Ablehnung des Erlaubnisantrags die Betriebsuntersagung intendiere. Es fehle bereits an einem den gesetzlichen Anforderungen des § 12 ProstSchG genügenden Antrag. Vorliegend genüge das von der Antragstellerin eingereichte Betriebskonzept den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise. Eine andere rechtliche Bewertung des Betriebskonzepts folge auch keinesfalls daraus, dass der Antragsgegner dem Geschäftsführer der Antragstellerin unter dem 11.2.2019 eine befriste Erlaubnis auf Grundlage eines weitgehend gleichlautenden – ebenfalls unzureichenden – Betriebskonzepts erteilt habe. Auch die allgemeine Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es bestehe im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung. Im Interesse der Allgemeinheit sei es nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin unter Ausnutzung des Suspensiveffekts ihrer Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Betrieb ihrer Prostitutionsstätte weiter fortsetze. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Einwand verfängt nicht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21.9.2023 ausgesprochenen Betriebsuntersagung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2021 ‒ 4 VR 2.21 ‒, juris, Rn. 10, vom 4.12.2020 – 4 VR 4.20 –, juris, Rn. 10, und vom 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2024 ‒ 4 B 886/23 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls ausgeführt, es sei nicht tragbar und könne auch im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen werden, dass eine Prostitutionsstätte trotz erheblicher Mängel im Bereich des Notrufsystems und unzureichender Schutzmaßnahmen durch die Ausschöpfung des Rechtswegs bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung betrieben werde. Ebenso wenig greift der weitere Einwand durch, der Antragsgegner habe sich auf Punkte bezogen, die er selbst mindestens nach dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 9.2.2011 gekannt und geduldet habe. Die Antragstellerin kann aus der damaligen Duldung des Betriebs gegenüber ihrem ehemaligen Geschäftsführer keinen Anhalt für einen Vertrauensschutz herleiten. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 9.2.2011 bezog sich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Duldung und war bis zum 31.12.2022 befristet. Er hatte ausdrücklich zum Gegenstand, dass sich der frühere Geschäftsführer der Antragstellerin verpflichtete, nach Ablauf des Duldungszeitraums die Nutzung als Barbetrieb einzustellen, wenn nicht innerhalb der genannten Frist eine nachträgliche Genehmigung erfolge. Damit gleichziehend wurde der Antragstellerin nach Einführung des Prostitutionsschutzgesetzes eine Erlaubnis zum Betrieb der hier streitgegenständlichen Prostitutionsstätte unter dem 11.2.2019 ebenfalls befristet bis zum 31.12.2022 erteilt. Auch wenn die Erlaubnis an ihren früheren Geschäftsführer adressiert war, ergab sich aus dem der Erlaubnis zugrunde liegenden Betriebskonzept, dass der Betrieb durch die Antragstellerin erlaubt werden sollte. Das Beschwerdevorbringen gibt aber gerade mit Blick auf die Beendigungsklausel des öffentlich-rechtlichen Vertrags, an dem die Befristung der Erlaubnis orientiert war, nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Antragsgegner etwaige Versäumnisse bei der Erteilung der vorangegangenen Erlaubnis bei der Prüfung einer erneuten Erlaubniserteilung nicht berücksichtigen dürfte. Einer derartigen Annahme stehen bereits die nicht zur Disposition des Antragsgegners stehenden verbindlichen Erteilungsvoraussetzungen für den Betrieb einer Prostitutionsstätte nach den §§ 12, 16 und 18 ProstSchG entgegen, wobei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 ProstSchG eine befristet erteilte Erlaubnis auf Antrag (nur) zu verlängern ist, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis die Untersagungsverfügung rechtfertigt, weil die materiellen Antragsvoraussetzungen schon wegen der nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 12 ProstSchG genügenden Antragstellung nicht offensichtlich erfüllt sind. § 12 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG regelt hinreichend bestimmt, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, nämlich u. a. das Betriebskonzept (Nr. 1) sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen (Nr. 2). Damit sollen bereits aus dem Antrag selbst die zur Erlaubniserteilung notwendigen Informationen ersichtlich sein, soweit sie von den Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden können. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 77. Die Vorgaben an die Antragstellung („sind beizufügen“), die eine entsprechende Mitwirkungsobliegenheit der Antragsteller begründen, dienen ersichtlich der Verfahrensbeschleunigung und Förderung der Verfahrenseffizienz. Das dem Antrag nach § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ProstSchG beizufügende Betriebskonzept wird gemäß § 12 Abs. 2 ProstSchG Gegenstand der Erlaubnis. Es muss daher auch ausweislich der Gesetzesbegründung für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vorliegen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll es die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz beschreiben, § 16 Abs. 1 ProstSchG. Hierzu sollen u. a. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft, dargelegt werden, § 16 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG. Das Betriebskonzept dient der Schaffung von Transparenz bezogen auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen, die nach den Vorstellungen der antragstellenden Person in ihrem Betrieb für die Prostituierten gewährleistet sein sollen. Damit bildet das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. Die einzelnen Nummern in § 16 Abs. 2 ProstSchG sprechen vor allem Hinwirkens- und Präventionspflichten des Betreibers an, die die antragstellende Person erfüllen kann, indem sie beispielsweise für eine risikoadäquate Einweisung und Sensibilisierung der im Betrieb verantwortlichen Personen oder der dort tätigen Prostituierten Sorge trägt oder mit Angeboten des Gesundheitssektors oder Beratungsstellen zusammenarbeitet. Mit der Fassung des Abs. 2 als Soll-Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Interesse des Betreibers, ausreichenden Spielraum zur Gestaltung einer auf die Verhältnisse seines Betriebs zugeschnittenen und entsprechend dimensionierten Fassung des Betriebskonzepts zu erhalten, Rechnung getragen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. Hiervon ausgehend genügt das von der Antragstellerin vorgelegte, nicht datierte und unterzeichnete Betriebskonzept auch unter Berücksichtigung der Angaben im Schriftsatz vom 30.5.2023 und des mit der Beschwerdebegründung am 7.12.2024 vorgelegten Betriebskonzepts nicht den gesetzlichen Anforderungen. Trotz der bereits während des Verwaltungsverfahrens gegebenen Hinweise des Antragsgegners auf die fehlende Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Betriebskonzepts hat die Antragstellerin bislang kein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 ProstSchG genügendes Betriebskonzept vorgelegt. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sich die Betriebsabläufe nicht im Einzelnen dem Betriebskonzept entnehmen lassen, dies mithin inhaltlich nicht so detailliert, konkret, aussagekräftig und aus sich heraus so verständlich gefasst ist, dass die Behörde die einzelnen Betriebsabläufe ohne Weiteres nachvollziehen und den betriebsbezogenen Teil der Genehmigungsfrage unmittelbar allein anhand des Konzepts beantworten kann. A. A. VG Minden, Beschluss vom 6.10.2022 – 3 L 579/22 –, juris, Rn. 24. Mit der Bindung der Erlaubnis an ein bestimmtes Betriebskonzept erwartet der Gesetzgeber nur Transparenz im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs, um die Erlaubnisvoraussetzungen prüfen zu können. Zudem soll das Betriebskonzept erkennen lassen, dass sich die antragstellende Person der betriebsartspezifischen Risiken ihres Gewerbes bewusst ist. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. Sofern ein Antrag mit einem eingereichten Betriebskonzept nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig ist, hat die Behörde vor einer Ablehnung des Antrags zu prüfen, ob die Einhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage gewährleistet werden kann, vgl. z. B. die §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 17 ProstSchG. Jedoch bleibt die Erstellung und Konkretisierung eines geeigneten Betriebskonzepts ebenso Sache des Betreibers wie die Bestimmung des Gegenstands der erstrebten Erlaubnis. Ausgehend davon fehlt es auch unter Berücksichtigung des zuletzt vorgelegten Konzepts sowohl an der grundsätzlich erforderlichen, nachvollziehbaren Darstellung der typischen organisatorischen Abläufe als auch der betrieblichen Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft (vgl. § 16 Abs. 2 Nr.1 ProstSchG). Die Konzepte enthalten auch in der Zusammenschau keine Angaben, die eine tragfähige Beurteilung ermöglichten, ob die Pflichten gegenüber den im Betrieb tätigen Prostituierten nach § 26 ProstSchG eingehalten werden. Hierzu gehörte insbesondere die im Formular für das Betriebskonzept unter IV. 1. ausdrücklich erwähnte Frage „Wie ist die Preisgestaltung in Ihrem Betrieb?“, zu der sich nur die ausweichende Erklärung findet, die Antragstellerin vermiete lediglich Zimmer, die Preisgestaltung obliege jeder Prostituierten selbst. Eine Mustervereinbarung mit den Prostituierten konnte die Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht vorlegen, weil sie nur die Vermietung betreibe. Die weiteren Angaben zu Preisen für die Vermietung bleiben allgemein und widersprüchlich. Sie erlauben keine Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Mietentgelt, den erzielbaren Einkünften der Prostituierten und der von der Antragstellerin an die Prostituierten offerierten Leistung besteht, das einen Anhalt dafür geben kann, ob die Prostituierten durch die von ihnen geforderten Zahlungen der Gefahr von Ausbeutung und wirtschaftlichen Abhängigkeiten ausgesetzt sein könnten. Während die Antragstellerin im Mai 2023 gegenüber dem Antragsgegner noch bekundete, dass sie für die Vermietung 50,00 Euro von den selbständigen Prostituierten berechne, und für jedes weitere Zimmer 25,00 Euro ansetze, wobei im Zimmerpreis die Prostitutionssteuer enthalten sei ‒ im beigefügten Zimmerpapier ist neben diesen Summen u. a. von einer Zimmermiete von 70,00 Euro und einer erhöhten Miete von 100,00 Euro sowie von weiteren und Zusatzmieten die Rede ‒, setzt die Antragstellerin in dem zuletzt im Dezember 2023 vorgelegten, aber noch auf den 1.4.2010 datierten Konzept eine Pauschale von 50,00 Euro pro Tag bei einer Zimmerreservierung vor 19:00 Uhr an, bei fehlender Reservierung 50,00 Euro für die erste Zimmerbuchung und 25,00 Euro für jede weitere Zimmerbuchung, dabei werde die pauschale Steuer von 15,00 Euro zusätzlich einbehalten. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin sich die Werbung der Prostituierten auf ihrer Homepage ausweislich ihres Betriebskonzepts mit einer Gebühr entgelten lässt, die sie jedoch im gesamten Verfahrensverlauf bislang nicht näher beziffert hat. Des Weiteren genügen die in den Betriebskonzepten bzw. Schriftsätzen getätigten Angaben zu dem Notrufsystem nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 18 ProstSchG. § 18 ProstSchG legt Mindestvoraussetzungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen fest. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen. Die Ausrüstung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit einer Notruffunktion soll zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen; neben der technischen Funktionalität kommt es auch darauf an, ob im Fall der Betätigung des Notrufs geeignete Maßnahmen ausgelöst werden, die dem Schutz der Prostituierten dienen. Die Eignung der Vorrichtung ist daher im Kontext des jeweiligen Betriebskonzepts zu beurteilen. Bei der jeweiligen technischen Lösung sind die konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs zu berücksichtigen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 83. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Regelungszweck dürfte danach ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass an ein sachgerechtes Notrufsystem höhere Anforderungen zu stellen sind als die Sicherstellung eines nach Betätigung eines leicht erreichbaren Notknopfs unverzüglich veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst. Ohne eine über derartige übliche Anforderungen an sachgerechte Notrufsysteme hinausgehende gesetzliche Regelung und einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers können normativ nicht verbindliche Bestimmungen der Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (RL ProstSchG-Gewerbe), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen – Az. 81.02.08.01-01.01 – vom 25.3.2020, insoweit nicht zur Konkretisierung von weitergehenden Anforderungen herangezogen werden, die für die Grundrechtsausübung wesentlich sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 –, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 52 ff. Das kann etwa der Fall sein, wenn im Erlassweg im Vergleich zu allgemein als sachgerecht angesehenen Notrufsystemen bestimmte strengere Anforderungen vorgesehen sind, die zusätzliche Kosten auslösen würden, durch die die Frage aufgeworfen würde, ob aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebs das Betriebskonzept wesentlich anzupassen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2025 – 4 B 559/23 –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Bei der nach aktueller Rechtslage gesetzlich gebotenen Einzelfallbeurteilung der Sachgerechtigkeit der jeweils vom Betreiber vorgesehenen technischen Lösung unter Berücksichtigung der konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs lassen die von der Antragstellerin im Lauf des Verfahrens gemachten Angaben zu dem in ihrem Betrieb vorhandenen Notrufsystem kein sachgerechtes Notrufsystem erkennen. Der frühere Geschäftsführer der Antragstellerin hatte in seinem Betriebskonzept aus dem Jahr 2017 noch das Notrufsystem mit dem Feuermelder gleichgesetzt, wobei bei einer Kontrolle des Betriebs am 6.2.2018 ausweislich eines Vermerks festgestellt worden war, dass die Dienstleistungszimmer der Prostituierten mit Notrufknöpfen neben den Türen ausgerüstet seien, die auf eine entsprechende Zimmeranzeige in der Bar führten. Die Antragstellerin hat in ihrem ursprünglichen Betriebskonzept ausschließlich das Vorhandensein eines Notrufsystems für die Prostituierten bestätigt, ohne jedoch zu dessen Ausgestaltung Angaben zu machen. Auch die über den vormaligen Anwalt der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder eines Notrufknopfs und der Kontrollanzeige geben keinen weiteren Anhalt zur Platzierung des Notrufknopfs. Damals hatte der Anwalt darauf verwiesen, dass die Zimmer von außen mit einem Generalschlüssel der Geschäftsführung zu öffnen seien. Das Mitglied der Geschäftsführung verschaffe sich damit bei einem Alarm Zugang zu dem Zimmer, befrage die Prostituierte allein und verständige sodann die Polizei oder tätige sonstige Hilfsmaßnahmen. Im zuletzt vorgelegt Betriebskonzept aus dem Jahr 2010 knüpft die Antragstellerin an diese Angaben nicht an, sondern führt unabhängig davon aus, dass sie viel Wert auf einen ordnungsgemäßen Umgang mit den Prostituierten lege, in jedem Arbeitszimmer ein für die Prostituierten gut zugänglicher Notrufknopf vorhanden sei, auf dessen Auslösen ein immer in der Gaststätte anwesender Mitarbeiter innerhalb von Sekunden in dem Zimmer erscheinen und nach dem Rechten sehen könne. Die Prostituierten könnten die Zimmer jederzeit verlassen, weil die Zimmertüren innen mit einem nicht abschließbaren Türdrehknopf versehen seien. Weitere Angaben zu dem Notrufsystem macht die Antragstellerin trotz der Feststellungen vom 6.2.2018 über die Anbringung von Notrufknöpfen (nur) neben den Türen nicht und obwohl ihr spätestens durch die Anhörung vom 22.5.2023 und den Ablehnungsbescheid vom 21.9.2023 bewusst sein musste, dass ihre Angaben zur Erfüllung eines sachgerechten Notrufsystems als nicht ausreichend angesehen worden sind. Es fehlen weiterhin die Angaben zur Platzierung der Notrufknöpfe und ihre verlässliche Erreichbarkeit für die Prostituierten. Sollten sich diese ‒ wie bei der Kontrolle im Jahr 2018 ‒ noch an den Zimmertüren befinden, wären sie bereits deshalb ungeeignet, weil sie keinen schnellen Beitrag zur Hilfeleistung in einer Notsituation ermöglichen. In einer solchen müsste die in Gefahr befindliche Person zunächst vom Verrichtungsort (zumeist dem vorhandenen Bett) zur Tür gelangen, um den Notruf abgeben zu können. Dann aber wäre ihr im Regelfall auch die unmittelbare Flucht durch die Tür möglich. Dem wahrscheinlicheren und gefahrgeneigteren Fall, dass eine Prostituierte während der Verrichtung in eine Notsituation gerät und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, ist bei der Anbringung des Notrufknopfs an oder in der Nähe der Zimmertür gerade nicht Rechnung getragen. Darauf hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 21.9.2023 ausdrücklich hingewiesen. Die hierdurch eingeräumte Gelegenheit zur Nachbesserung hat die Antragstellerin bis heute nicht in einem nach den gesetzlichen Anforderungen zureichendem Maße wahrgenommen. Ebenso wenig finden sich verlässliche Angaben der Antragstellerin zu der von ihr darzulegenden Interaktionskette, die durch Auslösen des Notrufknopfs gestartet werden soll. Vielmehr bleibt das zuletzt benannte Konzept bei der Feststellung eines Notfalls stehen und beschreibt nicht ‒ wie erforderlich ‒ die darauf folgenden Maßnahmen, die zu einem Schutz der in Gefahr geratenen Person beitragen sollen. Die Antragstellerin dringt schließlich nicht mit ihrem Einwand durch, die sofortige Einstellung des Betriebs führe zu ihrer Existenzgefährdung, sie müsse innerhalb von wenigen Wochen Insolvenz anmelden. Zumindest müsse ihr vor Einstellung des Betriebs Gelegenheit gegeben werden, ein neues Brandschutzkonzept und ein neues Betriebskonzept vorzulegen. Die mit dem Vollzug der Schließungsanordnung einhergehenden persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile zulasten der Antragstellerin sind im Rahmen der Interessenabwägung von dieser angesichts der Gefährdung hochrangiger durch das Prostituiertenschutzgesetz geschützter Rechtsgüter hinzunehmen, zumal sie es in der Hand hat, durch Einreichen eines genehmigungsfähigen Antrags die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Betrieb im Rahmen einer Erlaubnis zu schaffen. Dass sie eine weitere Gelegenheit zur Einreichung eines neuen Betriebskonzepts für sich in Anspruch nehmen will, führt zu keiner anderweitigen Einschätzung der Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde. Sie hat die Gelegenheiten zur Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Betriebskonzepts seit Auslaufen der Duldung mit dem 31.12.2022 jeweils ungenutzt verstreichen lassen, obwohl sie sich bei fehlender Erlaubniserteilung bis zu diesem Zeitpunkt bereits mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 9.2.2011 zur Nutzungseinstellung verpflichtet hatte. Nur auf die Ankündigung einer Untersagungsverfügung hat sie überhaupt einen neuen Antrag mit aktuellen Angaben gestellt und auf Hinweise des Antragsgegners auf die fehlende Eignung des Betriebskonzepts nicht mit einer ausreichenden Änderung ihres Konzepts und Verhaltens reagiert. Auch im Beschwerdeverfahren hat sich nicht zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr bereit wäre, nicht nur auf konkreten Vorhalt, sondern eigenständig ihren Prostitutionsbetrieb dem Schutzkonzept des Prostitutionsschutzgesetzes entsprechend einzurichten und zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).