Beschluss
7 B 225/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0616.7B225.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 23 K 376/25 - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Ordnungsverfügung vom 9.12.2024 sei voraussichtlich rechtmäßig; Ermächtigungsgrundlage der Anordnung, die gesamte Nutzung im Gebäude des Grundstücks D. Straße 000 in P.-W.-V. zu Wohn- und Aufenthaltszwecken vollständig und dauerhaft einzustellen bzw. vollständig und dauerhaft einstellen zu lassen und hierbei aufgrund seiner Rechtsmacht gegenüber Nutzer/Nutzerinnen die ihm zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertragsrechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, die rechtswidrigen Nutzungen einzustellen, sei § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018; der Antragsteller verfüge nicht über eine die Wohnnutzung tragende Baugenehmigung und könne sich für diese Nutzungsformen nicht auf einen etwaigen Bestandsschutz berufen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. Soweit der Antragsteller die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Bestandsschutz für eine Wohnnutzung angreift, erschüttert er nicht die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das unter Hinweis auf den Senatsbeschluss im Verfahren - 7 A 3024/15 - ausgeführt hat, dass aufgrund mehrfacher ungenehmigter Nutzungsänderungen ein etwaiger Bestandsschutz insgesamt erloschen sei. Der Antragsteller macht ferner ohne Erfolg geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Störerauswahl seien fehlerhaft, der Antragsgegnerin sei aufgrund eines zugestandenen Telefonats bekannt gewesen, dass eine Untervermietung erfolgt sei, angesichts dessen sei es unverständlich, dass sie keine weiteren Nachforschungen angestellt habe, bzgl. der Nutzungseinstellung hätte sie gegen die Mieterin, die Firma C. GmbH, als unmittelbare Störerin vorgehen müssen. Damit wird die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ein Nutzungsverhältnis mit der erst im gerichtlichen Verfahren benannten Mieterin nicht bekannt gewesen sei und nicht hätte bekannt sein müssen, nicht erschüttert. Eine von dem als Geschäftsführer benannten Herrn A. O. der Fa. C. GmbH an die Antragsgegnerin geschickte E-Mail mit Erklärungen zu den Nutzungsverhältnissen hat der Antragsteller ebenso wenig vorgelegt wie die angekündigte eidesstattliche Versicherung des benannten Geschäftsführers. Danach kann im Übrigen dahinstehen, ob es sich dabei um Herrn U.-A. O. handelt, der Geschäftsführer einer Firma ähnlicher Bezeichnung mit gleicher Anschrift - im Handelsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen unter HRB 00000 - ist und ob die vorgelegten Unterlagen und dazu abgegebenen Erklärungen ausreichen, um eine fortdauernde Vermietung an eine Firma „C. GmbH“ nachzuweisen, die hätte Anlass geben können, diese anstelle des Antragstellers ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei tragfähig, dass die Antragsgegnerin angenommen habe, aufgrund der Nutzungsfluktuation sei eine Inanspruchnahme der von Antragsteller benannten Nutzer für eine effektive Gefahrenabwehr nicht hinreichend erfolgversprechend gewesen sei, wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die weiteren Rügen zur fehlenden Eilbedürftigkeit der Anordnung, zur Unverhältnismäßigkeit der Fristbemessung sowie der Höhe des angedrohten Zwangsgelds greifen ebenso wenig durch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.