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Beschluss

9 A 1380/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0612.9A1380.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat formulierten Frage, ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an seinen Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht, nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 ‑ 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 45 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 44 ff., angenommen, dem Kläger drohe in seiner Herkunftsregion, der Provinz Ninive, keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden (S. 6 f. des Urteils). Die von dem Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführten Urteile aus den Jahren 2014 und 2016 beruhen auf Erkenntnissen, die ebenso wie der in Bezug genommene Lagebericht des Auswärtigen Amts aus dem Jahr 2017 veraltet und nicht geeignet sind, den behaupteten Klärungsbedarf zu begründen. Soweit der Kläger eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage über die Verhältnisse in der Provinz Ninive hinaus bezogen auf den gesamten Irak geltend macht, fehlt es nach dem Vorstehenden schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).