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Beschluss

19 A 2734/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0610.19A2734.24A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Nach diesen Maßstäben liegt kein Gehörsverstoß vor. Das Vorbringen des Klägers, er leide an einer abklärungs- und behandlungsbedürftigen schwerwiegenden (psychischen) Erkrankung, die sich durch die Abschiebung im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG wesentlich verschlechtern würde, und er sei weder reise- noch erwerbsfähig, hat das Verwaltungsgericht beachtet. Es hat sich in seiner Entscheidung unter umfassender Würdigung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit diesem Vortrag auseinandergesetzt (Urteil, S. 9 ff.) und ist dabei lediglich nicht zu dem von dem Kläger erwünschten Ergebnis gelangt. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen umfassend dazu vorträgt, dass und weshalb das Verwaltungsgericht seinen Vortrag nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und unrichtig gewürdigt habe, setzt er in der Sache lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit solchen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig nicht begründet werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑ juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑ juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte seinen Beweisanträgen nachgehen und vor der gerichtlichen Entscheidung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen müssen, greift nicht durch. Der anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2024 keinen förmlichen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Beweisangebote/-anträge in vorbereitenden Schriftsätzen sind lediglich als Ankündigung bzw. Anregungen an das Gericht zur weiteren Sachaufklärung zu werten. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ‑ wie hier ‑ ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m. w. N. Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Dass sich dem Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, dass bei dem Kläger wegen seiner Erkrankungen die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder Abs. 5 AufenthG i. v. m. Art. 3 EMRK nicht gegeben sind, umfassend unter Würdigung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen begründet (vgl. Urteil S. 9 ff.). Ob die Beklagte Aufklärungspflichten verletzt hat, ist unerheblich, da das Gericht im Verwaltungsprozess selbst gemäß § 86 Abs. 1 und 2 VwGO zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist. 2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung zuzulassen. Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 ‑ 8 B 4.16 - juris Rn. 3 m. w. N. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 ‑ 19 A 1737/23.A - juris Rn. 4 f. m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angefochtene Urteil von einem Grundsatz abweicht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt hat. Soweit der Kläger sich auf eine Abweichung des Verwaltungsgerichts vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2022 ‑ 2 BvR 1713/21 ‑, Rn. 1 bis 61, beruft, verfehlt er die Darlegungsanforderungen. Er belässt es bei der Benennung der Entscheidung, formuliert aber keine diese oder die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil weiche von zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 24. Juni 2021 ‑ 59687/17 ‑ [Khachaturov v. Armenia]; Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ 41738/10 ‑ [Paposhvili v. Belgium]) ab, ist ebenfalls keine Divergenz dargelegt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon kein divergenzrelevantes Gericht. In der Sache rügt der Kläger mit seinem Vorbringen zur Divergenzrüge lediglich einen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nach den oben dargelegten Maßstäben nicht rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).