Beschluss
21 A 1358/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0606.21A1358.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin beruft sich zwar auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe, legt jedoch keinen hinreichend dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin hinsichtlich keines der geltend gemachten Zulassungsgründe. I. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne der Vorschrift liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dabei kann eine erhebliche Tatsachenfeststellung grundsätzlich auch durch den Vortrag von vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten („neuen“) Tatsachen infrage gestellt werden. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 7 AV 1.02 –, juris, Rn. 6 bis 8. Gemessen daran führt das Zulassungsvorbringen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage – sinngemäß zusammengefasst – mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Verfallbescheid sei rechtmäßig, weil die Klägerin die in Rede stehende Lizenz zu weniger als 5 % der Gesamtmenge ausgenutzt habe, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliege. Zwar habe die Klägerin auf den Streik der brasilianischen Lkw-Fahrer als (mögliche) objektive Komponente höherer Gewalt keinen Einfluss gehabt. Es fehle jedoch jedenfalls an der subjektiven Komponente höherer Gewalt, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um die Folgen des Streiks abzuwenden. Es fehle ausreichend substantiierter Vortrag dazu, warum es der Klägerin nach dem Streikende bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Lizenz am 30 Juni 2018 nicht möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen sei, die Waren in die Europäische Union einzuführen. Es habe keinen „Notfallplan“ mit Maßnahmen für die Zeit nach Streikende gegeben, um die verfügbaren Warenmengen rechtzeitig nach Europa zu schaffen. Dies werde insbesondere dadurch indiziert, dass es der Klägerin in anderen Fällen möglich gewesen sei, trotz des Streiks erhebliche Warenmengen rechtzeitig von Brasilien in die Europäische Union zu importieren. Diese tragenden Gründe unterliegen nicht den von der Klägerin geltend gemachten Richtigkeitszweifeln. 1. Zunächst dringen die in tatsächlicher Hinsicht geltend gemachten Richtigkeitszweifel nicht durch. Soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe ein Notfallplan gefehlt, sinngemäß als unzutreffend qualifiziert, zeigen die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung Richtigkeitszweifel deshalb nicht auf, weil der Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts verkannt wird. Dieses hat mit dem (fehlenden) Notfallplan Maßnahmen gemeint, die mit Ende des Streiks ergriffen werden können (Urteilsabdruck, Seite 27, dritter Absatz, zweiter Satz). Solche Maßnahmen zeigt die Klägerin nicht mit der nicht näher substantiierten Behauptung auf, „dass alles getan wurde, um die Ware pünktlich in den Abgangshafen zu bringen.“ Bestimmte mit oder nach Streikende zu ergreifende Maßnahmen im Sinne eines Notfallplans, d. h. ein planvolles Vorgehen mit oder nach Ende des Streiks zur (versuchten) Begrenzung der Streikfolgen, legt die Klägerin auch nicht mit ihrem sinngemäßen Vortrag dar, dass ihr brasilianisches Tochterunternehmen „ während des Streiks “ (Unterstreichung durch den Senat) in täglichem Kontakt mit ihren regulären Transportunternehmen gestanden habe, „um die Situation zu analysieren und Transportmöglichkeiten zu erörtern“, und zudem „weitere Unternehmen angefragt“ habe. Soweit die Klägerin zu weiteren Maßnahmen vorträgt (alternative Transportrouten, Deckungskäufe, Polizeibegleitung von Warentransporten), ergibt sich daraus nicht, dass es sich jeweils um (planvolle) Maßnahmen mit oder nach Streikende handelte. Solche werden schließlich nicht durch die Behauptung aufgezeigt, dass „die Notfallmaßnahmen ständig an die dynamische Entwicklung vor Ort angepasst“ worden seien. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe an einem Notfallplan in dem zuvor dargestellten Sinne gefehlt, auch deshalb nicht aufgezeigt werden, weil das Verwaltungsgericht das Fehlen eines Notfallplans dadurch quasi als indiziert angesehen hat, dass es der Klägerin in anderen Fällen trotz des Streiks gelungen ist, Waren aus Brasilien bis zum 30. Juni 2018 in die Europäische Union zu importieren, ohne dass sich die Klägerin mit dieser Argumentation im Rahmen des hier behandelten Zulassungsvorbringens substantiiert auseinandersetzt. Die weitere Rüge der Klägerin, es liege ein tatsächlicher Fehler darin, dass das Gericht angenommen habe, die zur vollständigen Erfüllung der Lizenzverpflichtungen erforderliche Warenmenge hätte nach Ende des Streiks noch rechtzeitig auf das Schiff X. verladen werden können, greift ebenfalls nicht durch. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung sind schon deshalb ohne Relevanz, weil nur behauptet, nicht aber dargelegt wird, dass das Verwaltungsgericht eine solche (unterstellt entscheidungserhebliche) Tatsachenfeststellung getroffen hat. Insoweit sei lediglich ergänzend angemerkt, dass die Ausführungen im dritten Absatz auf Seite 27 des angegriffenen Urteils („über das Schiff X. oder auf andere Weise“) sowie im ersten Absatz auf Seite 29 des angegriffenen Urteils („auf die X. oder ein anderes Schiff […] und welche anderweitigen zumutbaren Möglichkeiten bestanden hätten“) vielmehr erkennen lassen, dass es für das Verwaltungsgericht nicht von entscheidender Bedeutung war, ob eine rechtzeitige Einfuhr in die Europäische Union gerade über das genannte Schiff oder auf anderem Wege hätte erfolgen können. Soweit sich die Klägerin auf weitere Medienberichte zu den Folgen des Streiks beruft, aus denen sie ableitet, dass eine termingerechte Auslieferung unmöglich gewesen sei, ist bereits unklar, was konkret sie mit einer Unmöglichkeit der termingerechten Auslieferung meint. Sollte sie darauf abheben wollen, dass sich aus den Medienberichten ergebe, dass die rechtzeitige Einfuhr des Hähnchenfleisches in die Europäische Union absolut, d. h. auch unter Einbeziehung etwa des mit immensen Kosten verbundenen Einsatzes von Großraumfrachtflugzeugen, unmöglich gewesen sei, ist das offensichtlich unzutreffend. Sollte sie, worauf der in der Antragsbegründung zusammengefasste Inhalt der Medienberichte und auch ihre hier unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt 2. behandelten Einwände hindeuten, geltend machen wollen, dass ihr (nur) eine Anlieferung der Waren an den Hafen Q. bis spätestens zum 29. Mai bzw. 2. Juni 2018 unmöglich gewesen sei, läge dem inzident die Annahme zugrunde, dass ihr ausschließlich eine Ausfuhr der Waren über das am 6. Juni 2018 aus dem Hafen Q. ausgelaufene Schiff X. zumutbar gewesen sei. Indes hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine solche Annahme nicht getroffen. Dementsprechend wird die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um die Folgen des Streiks abzuwenden, auch nicht allein mit Vortrag zu einer „unmöglichen“ rechtzeitigen Anlieferung an den Hafen in Q. in Zweifel gezogen. 2. In rechtlicher Hinsicht zeigt die Klägerin ebenfalls keine Richtigkeitszweifel auf. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft einen zu engen Maßstab für die Annahme der subjektiven Komponente höherer Gewalt angelegt, greift nicht durch. Soweit die Antragsbegründung zunächst Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den subjektiven Sorgfaltsanforderungen zitiert und kurz darauf selbst zum Begriff der höheren Gewalt und den subjektiven Sorgfaltsanforderungen vorträgt, kann dem eine schlüssige Darstellung, inwieweit der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab unzutreffend sein sollte, nicht entnommen werden. Bei näherer Betrachtung rügt die Klägerin lediglich eine unzutreffende Subsumtion des Verwaltungsgerichts unter den hinsichtlich der subjektiven Sorgfaltsanforderungen geltenden Maßstab. Konkret greift sie (erneut) die Begründung des Verwaltungsgerichts dafür an, dass sie (die Klägerin) die subjektiven Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat. Damit dringt sie ebenfalls nicht durch, weil ihr diesbezügliches Vorbringen am Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbeigeht. Soweit verständlich macht die Klägerin geltend, dass die Verneinung der Erfüllung der subjektiven Sorgfaltsanforderungen durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft sei, weil sie (die Klägerin) nur verpflichtet gewesen sei, die Folgen eines Falls höherer Gewalt mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen, es solche jedoch nicht gegeben habe, da die rechtzeitige Anlieferung der Ware an den Hafen in Q. unmöglich gewesen sei. Das führt indes nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel, weil diese Ausführungen wiederum an der – wie bereits zuvor unter Gliederungspunkt I.1. ausgeführt – fehlerhaften Annahme anknüpfen, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Klägerin ausschließlich eine Ausfuhr der Waren über das am 6. Juni 2018 aus dem Hafen Q. ausgelaufene Schiff X. zumutbar gewesen sei. Soweit die Klägerin im Rahmen dieser Ausführungen sinngemäß auch davon ausgeht, die Verneinung der Erfüllung der subjektiven Sorgfaltsanforderungen durch das Verwaltungsgericht beruhe (auch) auf dessen Annahme, es sei denkbar, dass sich ein rechtzeitiger Transport der Gesamtmenge zum Hafen innerhalb weniger Tage hätte organisieren lassen, ist das nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls unzutreffend. Richtigkeitszweifel zeigt die Klägerin weiter nicht mit ihrem sinngemäßen Vorbringen auf, sie habe nach Streikende alle möglichen Anstrengungen unternommen, um die Ware zum Hafen zu bringen, was sich daraus ergebe, dass es ihr gelungen sei, trotz der geschilderten Hindernisse wenigstens einige Sendungen zu verschiffen. Dadurch wird die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die subjektiven Sorgfaltsanforderungen seien nicht erfüllt, weil substantiierter Vortrag der Klägerin dazu fehle, welche Maßnahmen sie mit oder nach Ende des Streiks ergriffen bzw. versucht habe, um eine rechtzeitige Einfuhr sicherzustellen, offensichtlich nicht infrage gestellt. Im Übrigen ist unverständlich, wie die Klägerin die erfolgreiche rechtzeitige Verschiffung in anderen Fällen als Beleg dafür anführen kann, sie habe im vorliegenden Fall die subjektiven Sorgfaltsanforderungen erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Nichterfüllung der subjektiven Sorgfaltsanforderungen im vorliegenden Fall gerade dadurch quasi als indiziert angesehen, dass der Klägerin in anderen Fällen eine rechtzeitige Verschiffung gelungen ist. Dabei hat es entgegen der Antragsbegründung die erfolgreichen Bemühungen der Klägerin zur Schadensbegrenzung in anderen Fällen nicht als (abschließenden) Beweis dafür angesehen, dass kein Fall höherer Gewalt vorliege. Ebenso wenig hat es – wiederum entgegen der Antragsbegründung – aus den erfolgreichen Verschiffungen geschlossen, dass alle Beförderungsunternehmer alle Sendungen erfolgreich hätten befördern können. Schließlich ist der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe aus wenigen erfolgreichen Transporten auf die Gesamtheit aller Transporte geschlossen und damit die tatsächliche Erfolgswahrscheinlichkeit überschätzt, unberechtigt, weil er wiederum offensichtlich an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbeigeht. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verneinung der Erfüllung der subjektiven Sorgfaltsanforderungen ausdrücklich sinngemäß darauf abgestellt hat, dass plausibler Vortrag der Klägerin dazu fehle, warum in Ansehung des erfolgreichen rechtzeitigen Warenimports in die Europäische Union in anderen Fällen ein solcher im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei. Dazu trägt auch die Antragsbegründung nichts Substantielles vor. Soweit die Klägerin erneut die Annahme des Verwaltungsgerichts eines fehlenden Notfallplans kritisiert und ergänzend sinngemäß geltend macht, dass kein geeigneter, die rechtzeitige Verschiffung sicherstellender Notfallplan denkbar sei und ihr das Fehlen eines ungeeigneten Notfallplans nicht vorgeworfen werden könne, zeigt auch dies aus den hier zuvor dargestellten Gründen keine Richtigkeitszweifel auf. II. Die Berufung ist weiterhin nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Die Klägerin legt solche Schwierigkeiten nicht dar. Auf die von ihr angeführten Umstände und Gegebenheiten, aus denen sie besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht herleitet, kommt es nach der entscheidungstragenden Begründung dafür, warum die Klägerin die subjektiven Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt hat, nicht an. III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines dargelegten und vorliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass ein Verfahrensfehler, nämlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann gegeben ist, wenn ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt wird und dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011– 5 PKH 9.11 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Sie legt allerdings nicht dar, dass dies hier in Bezug auf den von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Fall ist. Sie zeigt nicht auf, dass es sich bei diesem entgegen der sinngemäßen Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handelt. Ein solcher liegt u. a. dann vor, wenn ein Beweisantrag so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann oder soll. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 9 B 24.24 –, juris, Rn. 17. So liegt es hier. Zwar dürfte, wenn man mit der Klägerin die Unmöglichkeit des im Beweisantrag genannten Warentransports als Beweistatsache ansieht, es sich nicht lediglich um eine bloße Vermutung und auch nicht um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handeln. Die Unmöglichkeit des Warentransports ist jedoch jedenfalls keine dem Zeugenbeweis unmittelbar zugängliche Tatsache. Vielmehr ergibt sie sich gegebenenfalls – als Ergebnis einer Bewertung oder als Schlussfolgerung – aus weiteren (Hilfs-)Tatsachen (Indizien). Hiervon geht auch die Antragsbegründung inzident aus, wenn sie sinngemäß geltend macht, die Klägerin habe zur Unmöglichkeit substantiiert und umfassend vorgetragen. Das, was die Antragsbegründung insoweit detailliert darstellt, ist jedoch nicht Gegenstand des Beweisantrags. Dieser benennt keine hinreichend konkreten Indizien, die auf die Unmöglichkeit des Warentransports führen. Es ist lediglich von „trotz Bemühungen und Beauftragung von Speditionen“ die Rede, was offensichtlich unsubstantiiert ist und sich im Übrigen selbst unter Heranziehung des bis dahin erfolgten Vorbringens nicht im Sinne eindeutig bestimmter Hilfstatsachen konkretisieren lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).