Beschluss
19 A 386/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0530.19A386.25A.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung liegen jedenfalls wegen nachträglicher Divergenz vor. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 - juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08 - juris Rn. 5 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung hinsichtlich der von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, "ob familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, (bereits) bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind", vor. Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 - 1 C 20.23 u. a. - ist diese Rechtsfrage mittlerweile dahingehend geklärt, dass familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nicht bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet lägen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohten. Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, die im Rückführungsverfahren zu berücksichtigen seien, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Inland verletzt würde, würden von der Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst. Ihnen sei - wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen - in dem von der Richtlinie 2008/115/EG allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tragen. Das angegriffene Urteil weicht von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG allein aufgrund familiärer Bindungen im Inland bejaht. Rechtsmittelbelehrung Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.