Beschluss
7 A 956/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0528.7A956.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.7.2021 verletze keine sich aus dem Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht ergebenden subjektiven Rechte der Kläger. Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, das klägerische Wohnhaus und das Vorhaben des Beigeladenen sowie die Gebäude E.-straße 9 und 11 stellten weiterhin eine Hausgruppe dar. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme oder gegen nachbarschützende Abstandsflächenregelungen vor. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Kläger geltend machen, das genehmigte Vorhaben breche aus der Doppelhausverklammerung aus, aufgrund des im Vergleich zu ihrem Gebäude größeren Volumens des Vorhabens, der weitreichenden Änderungen der Dachkonstruktion und des durch den Anbau entstehenden Versatzes der beiden Gebäude entfalle die wechselseitige Abgestimmtheit der Gebäude, erschüttert dieses Vorbringen nicht die Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung ausgeführt, nach den vorliegenden Plänen, Karten und Fotografien sowie dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck werde das Vorhaben trotz der Unterschiede zum klägerischen Haus als ein wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinander gebauter Gesamtbaukörper wahrgenommen. Dabei hat es die von den Klägern hervorgehobenen Gesichtspunkte gewürdigt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass diese den Hausgruppencharakter nicht in Frage stellen. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Der Einwand der Kläger, das Vorhaben sei zu ihrem Nachteil rücksichtslos, die Nutzungsqualität ihres angrenzenden Wohnraumes im Erdgeschoss und ihrer Terrasse werde gemindert, es komme zu einer optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei - der hier anzunehmenden - Einhaltung der Vorschriften des Abstandsflächenrechts die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen unzureichenden Sozialabstands regelmäßig ausscheide. Auch liege kein atypischer Sonderfall vor. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung haben die Kläger nicht dargelegt. Dass das Vorhaben das klägerische Grundstück in unzumutbarer Weise verschatten könnte, ist bereits angesichts der Lage des Vorhabengrundstücks nördlich vom Grundstück der Kläger und der Ausrichtung der Gartenbereiche nach Osten fernliegend. Ebenso haben die Kläger die in innerstädtischen Lagen typischerweise mit dem Vorhaben verbundene Einsichtnahme auf ihr Grundstück hinzunehmen. Der weitere Einwand der Kläger, das Vorhaben verstoße gegen das Abstandsflächenrecht, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 finde keine Anwendung, nach dem Umbau handele sich um keine Hausgruppe mehr, verfängt aus obigen Gründen nicht. Zudem hat das Verwaltungsgericht - unbestritten - darauf hingewiesen, dass das genehmigte Wohnhaus der Kläger die erforderliche Anbausicherung darstelle. Entgegen dem Vorbringen der Kläger kommt es auf ein Erlöschen des Bestandsschutzes für das Wohnhaus des Beigeladenen nicht an. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Kläger rügen, das angegriffene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 27.5.2014 - 2 A 7/13 -, juris, ab. Dies bleibt ohne Erfolg. Es fehlt schon an der Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte. Vielmehr beanstanden die Kläger der Sache nach lediglich die Subsumtion im konkreten Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens nicht den Klägern auferlegt, sondern von dem Beigeladenen selbst getragen werden, denn er hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.