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Beschluss

7 A 947/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0528.7A947.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.7.2021 verletze keine sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechte der Kläger. Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, das klägerische Wohnhaus und das Vorhaben des Beigeladenen sowie die Gebäude I.-straße 5 und 9 stellten weiterhin eine Hausgruppe dar. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Kläger geltend machen, das genehmigte Vorhaben breche aus der Doppelhausverklammerung aus, aufgrund des im Vergleich zu ihrem Gebäude größeren Volumens des Vorhabens, der weitreichenden Änderungen der Dachkonstruktion und des durch den Anbau entstehenden Versatzes der beiden Gebäude entfalle die wechselseitige Abgestimmtheit der Gebäude, erschüttert dieses Vorbringen nicht die Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung ausgeführt, nach den vorliegenden Plänen, Karten und Fotografien sowie dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck werde das Vorhaben trotz der Unterschiede zum klägerischen Haus als ein wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinander gebauter Gesamtbaukörper wahrgenommen. Dabei hat es die von den Klägern hervorgehobenen Gesichtspunkte ausführlich gewürdigt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass diese den Hausgruppencharakter nicht in Frage stellen. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Der Einwand der Kläger, das Vorhaben sei zu ihrem Nachteil rücksichtslos, durch die Dachterrasse werde eine Freizeitnutzung zur Gartenseite hin ermöglicht, die typischerweise zu erwartenden Lebensäußerungen beinhalteten ein Störpotential, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das klägerische Grundstück und das Vorhabengrundstück nicht aneinandergrenzen und bei Einhaltung des Abstandsflächenrechts die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen unzureichenden Sozialabstands regelmäßig ausscheide. Auch liege kein atypischer Sonderfall vor. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung haben die Kläger nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Kläger rügen, das angegriffene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 27.5.2014- 2 A 7/13 -, juris, ab. Dies bleibt ohne Erfolg. Es fehlt schon an der Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte. Vielmehr beanstanden die Kläger der Sache nach lediglich die Subsumtion im konkreten Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens nicht den Klägern auferlegt, sondern von dem Beigeladenen selbst getragen werden, denn er hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.