Beschluss
7 A 2112/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0528.7A2112.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 21.12.2021 sei rechtmäßig, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds seien nicht zu beanstanden. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat mit ihren Ausführungen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei der Anordnung in Satz 1 der Ziffer 1. der bestandskräftigen Grundverfügung vom 23.9.2020 nicht nachgekommen, nicht erschüttert. Ebenso wenig hat sie die Feststellung des Verwaltungsgerichts erschüttert, sie habe entgegen Satz 1 der Ziffer 2 der Grundverfügung die Efeuhecke nicht auf eine Höhe von max. 1,80 m über Gelände zurückgeschnitten. Die Klägerin verweist ohne Erfolg darauf, die Verfügung vom 23.9.2020 sei dahingehend auszulegen, dass die Efeuhecke auf die Höhe des Maschendrahtzauns zurückzuschneiden sei. Soweit sie sich auf ein Schreiben der Beklagten „vom 24.07.2019 - 00808-19-06“ - gemeint dürfte das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Schreiben vom 5.3.2020 sein - beruft, ergibt sich daraus ausdrücklich, dass die Beklagte vor dem Erlass der Grundverfügung vom 23.9.2020 von einer derartigen mündlichen Aussage einer Sachbearbeiterin abgerückt war und stattdessen einen Rückschnitt auf eine Höhe von 1,80 m für erforderlich hielt. Angesichts dessen ergäbe sich aus den vorgetragenen Angaben des Justiziars der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nichts anderes. Auch der Einwand der Klägerin, maßgeblich für die Höhe des geforderten Rückschnitts von 1,80 m sei nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Geländeoberfläche der Straße, sondern die Höhe der Geländeoberfläche auf ihrem Grundstück, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe die Höhe der Efeuhecke richtigerweise auf der Straße unmittelbar vor der Mauer gemessen, der maßgebliche Messpunkt sei auf der klägerischen Grundstücksgrenze zu verorten, diese Grenze entspreche an der Stelle der Messung dem Straßenniveau. Dies zieht die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel. Hinreichend substantiierte Belege für ihren Vortrag, von der Höhe der Geländeoberfläche auf ihrem Grundstück aus halte der Efeu die Höhe von 1,80 m ein, sind weder der Zulassungsbegründung noch den vorliegenden Akten zu entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus ihrem Vorbringen, im Straßeneckbereich liege vor ihrem Grundstück ein weiteres Grundstück, die Oberfläche des Nachbargrundstücks, von dem aus gemessen worden sei, liege tiefer als das Straßenniveau. Ebenso wenig ist den mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Bildern zu entnehmen, dass die Efeuhecke eine Höhe von 1,80 m einhielte; dies gilt schon deshalb, weil aus den Bildern nicht der gesamte Zollstock ersichtlich ist. Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ohne weiteres eine Festsetzung vornehmen dürfen, sei unzutreffend, es erschließe sich nicht, wenn das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils ausführe, die Beklagte habe nicht feststellen können, dass sie, die Klägerin, den Anordnungen aus der Grundverfügung nachkomme. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Lichtbilder einer Kontrolle der Beklagten am 21.12.2021 zeigten, dass der Efeu den am Fuß der Mauer aufgestellten Zwei-Meter-Zollstock deutlich übersteige. Dass diese Messung ungeeignet gewesen wäre, die Nichteinhaltung der bestandskräftigen Grundverfügung zu dokumentieren, hat die Klägerin - wie ausgeführt - nicht substantiiert aufgezeigt. 2. Die Zulassungsbegründung zeigt auch keine sonstigen Zulassungsgründe auf. Insbesondere wird kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit die Klägerin sich auf vermeintliche Unklarheiten bzw. Unrichtigkeiten des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils beruft, ist damit kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Die Unrichtigkeit des Tatbestands kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1989 - 2 B 70.89 -, juris, Rn. 2, m. w. N. Ein Verfahrensmangel ist auch nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht habe Angaben des Justiziars der Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Bitte nicht in das Protokoll aufgenommen. Äußerungen der Beteiligten sind nicht nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 ZPO in das Protokoll aufzunehmen, einen Antrag auf Aufnahme der Angaben in das Protokoll gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 159 Abs. 4 Satz 1 ZPO hat die Klägerin ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.