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Beschluss

19 A 236/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.19A236.22A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist bereits deshalb abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die im Verfahren erster Instanz eingereichte Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 14. Mai 2018 nebst Belegen ist mittlerweile älter als sieben Jahre und bietet daher keine taugliche Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine aktuelle Erklärung hat der Kläger trotz gerichtlicher Anfrage vom 7. April 2025 und Erinnerung vom 29. April 2025 unter Fristsetzung von drei Wochen bis zum heutigen Tage weder vorgelegt noch auch nur angekündigt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU sowie Art. 41 Abs. 1 lit b vereinbar oder eben europarechtswidrig ist und damit die Fallgruppe der Zweitantragsteller iSd. § 71a AsylG als Erstantragsteller behandelt werden müssen, so dass es auf das Vorliegen 'neuer Elemente' oder der Voraussetzungen des § 51 VwVfG gar nicht ankommt.", rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen ‑ C-123/23 und C-202/23 - hinreichend geklärt worden ist. Danach ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat - auf den die RL 2011/95/EU Anwendung findet - gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als unzulässig abgelehnt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 62. Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger „vorsorglich“ aufgeworfene Frage, „ob in Verfahren nach § 71a AsylG nur dann eine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen werden darf, wenn dem BAMF die vollständigen Behördenakten aus dem Mitgliedstaat vorliegen, in dem der Antragsteller seinen ersten Asylantrag im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt hat oder haben soll.“, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Denn welche Anforderungen an die behördliche Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Zusammenhang zu stellen sind, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 ‑ 17 A 2793/21.A - Beschlussabdruck, S. 7 (n. v.), und vom 2. April 2020 - 11 A 3991/19.A - juris Rn. 14. Bei Zweitanträgen (§ 71a AsylG) besteht im Übrigen auch keine generelle Verpflichtung des Gerichts, sich über die Entscheidung im Asylerstverfahren inhaltlich zu informieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 - 17 A 2793/21.A - Beschlussabdruck, S. 7, vom 24. Januar 2020 - 12 A 2115/18.A - Beschlussabdruck, S. 3 (beide n. v.). Abgesehen davon würde sich die Frage auch bei Annahme unvollständig vorliegender Verwaltungsvorgänge nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen, da das Gericht seinerseits verpflichtet wäre, notwendige Informationen einzuholen. Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 und 2 VwGO eine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung. Es kann sich daher bei der Prüfung, ob ein Fall vorliegt, in dem nach § 71 oder § 71a AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist und der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist, nicht darauf beschränken, ein etwaiges Ermittlungsdefizit des Bundesamtes festzustellen. Vielmehr kann es eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nur dann aufheben, wenn es sich selbst davon überzeugt hat, dass entweder kein Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG gestellt worden ist oder dass die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 ‑ 17 A 2793/21.A - Beschlussabdruck, S. 7 f., vom 24. Januar 2020 - 12 A 2115/18.A - Beschlussabdruck, S. 3 (beide n. v.). 2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter Verletzung von § 100 VwGO getroffen, weil es ihm die Akteneinsicht in die belgischen Asylakten (konkludent) verweigert habe. Die belgischen Asylakten hatte das Verwaltungsgericht nicht zum Verfahren beigezogen, sodass sie nicht vom Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO erfasst waren. Denn dieses erstreckt sich neben der beim Verwaltungsgericht geführten Gerichtsakte nur auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 8. Aus den von dem Kläger angeführten Gerichtsentscheidungen folgt nichts Abweichendes. Diese verhalten sich zur Frage einer Gehörsverletzung infolge einer Versagung des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO. Mit dem Einwand unterbliebener Beiziehung der belgischen Asylakten rügt der Kläger in der Sache eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht, was ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führt. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m. w. N. Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 2. November 2018 und vom 29. November 2021 einen förmlichen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aufgrund derer sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des ihm vorliegenden ablehnenden Bescheids des belgischen Generalkommissariats vom 23. Dezember 2016 sowie der Angaben des Klägers zu der richterlichen Überzeugung gelangt, dass das in Belgien durchgeführte Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist und dass feststeht, auf welchem Vorbringen des Klägers die ablehnende Entscheidung beruht (Urteilsabdruck, S. 9 ff.). Eine von dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2022 im Zulassungsverfahren angeforderte Übersetzung der ausländischen Asylentscheidung liegt dem Senat nicht vor und konnte bzw. kann dem Kläger demnach auch nicht übersandt werden. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen (Urteil, S. 9) ergibt sich im Übrigen auch, dass dem Verwaltungsgericht keine solche Übersetzung vorgelegen hat, sondern es sich kraft eigener Sachkunde in der Lage gesehen hat, die Dokumente zu lesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).