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Beschluss

12 B 493/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.12B493.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von den Antragstellern angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. I. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (6 K 1649/25) gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Einweisungsverfügung vom 9. Dezember 2020 wiederherzustellen. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, Rechtsgrundlage für den unter Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2025 verfügten Widerrufs der Einweisungsverfügung sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 5 und 6 Buchst. i der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Q. für die städtischen Unterkünfte zur Unterbringung von geflüchteten Menschen, wohnungslosen Menschen und Spätaussiedler*innen vom 22. April 2024 (im Folgenden: Benutzungssatzung). Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW dürfe ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen sei. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 und 6 Buchst. i der Benutzungssatzung könne gegenüber der benutzungsberechtigten Person jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen werden, insbesondere wenn die Räumlichkeiten stark renovierungsbedürftig seien. Die Voraussetzungen der Ermächtigungslage lägen vor. Insbesondere seien die Räumlichkeiten der Unterkunft stark renovierungsbedürftig. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffender Weise in seiner Entscheidung davon aus, "dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 c) der Benutzungssatzung vorlägen", geht insofern schon vom Ansatz her an der Sache vorbei. Soweit die Antragsteller mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen sinngemäß die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen wollen, die Räumlichkeiten seien stark renovierungsbedürftig im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 6 Buchst. i Benutzungssatzung, kommt es für das Vorliegen eines Widerrufstatbestandes auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht entscheidungserheblich an. Denn gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 der Benutzungssatzung kann gegenüber den benutzungsberechtigten Personen jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Die Vorschrift lässt den Widerruf "jederzeit" zu und knüpft ihn grundsätzlich nicht an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen. Insbesondere muss nicht zwingend einer der in § 3 Abs. 4 Satz 5 Benutzungssatzung als Beispiele aufgezählten Fälle vorliegen. Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 9 B 1056/22 -, juris Rn. 37. Ob darüber hinaus die Widerrufsentscheidung hier auch im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW nach § 3 Abs. 4 Satz 6 Buchst. i der Benutzungssatzung zugelassen ist, wonach Satz 5 insbesondere gilt, wenn die Räumlichkeiten stark renovierungsbedürftig sind, oder nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW, da der Widerruf im Zuweisungsbescheid vom 9. Dezember 2020 ausdrücklich vorbehalten worden ist, ist daher für das Vorliegen der tatbestandlichen Widerrufsvoraussetzungen ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Entscheidung auch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gestützt werden kann. Auf das diesbezügliche umfangreiche Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 12. Mai und vom 20. Mai 2025 bezüglich der Frage der Sanierungsbedürftigkeit der derzeit von den Antragstellern bewohnten Wohnung muss daher in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden. 2. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe "den Ermessensnichtgebrauch […] nicht oder zumindest nicht ausreichend geprüft." Hierzu tragen die Antragsteller weiter vor, die Regelung des § 3 Abs. 4 der Benutzungssatzung eröffne "zwingend einen Ermessenspielraum", der eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erfordere. Ausweislich des Widerrufsbescheids sei jedoch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin "dieses Ermessen ausgeübt und sich insbesondere mit den außergewöhnlichen Belastungen der Antragsteller und der besonderen Situation ihres Sohnes auseinandergesetzt" habe. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Die Antragsteller tragen bereits selbst nicht vor, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin noch hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst ist, indem sie den Antragstellern in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids eine andere Wohnung - in der städtischen Übergangswohneinrichtung W.-straße 27 in Q. - zur Benutzung zugewiesen und in dem Bescheid die Belange der Antragsteller gewürdigt hat (Seite 3 und 4 des Bescheids). Dem Beschwerdevorbringen sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das Vorbringen der Antragsteller, es seien "wesentliche Aspekte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt" worden, greift nicht durch. Die Antragsteller machen geltend, sie hätten eine "Wohnung, Adresse N.-straße 36a, Q. in Aussicht", die "ab dem 01.07.2025 bezugsfrei" sei und ihren Anforderungen "vollumfänglich" entspräche. "Unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne von weniger als zwei Monaten […] bis zu einem möglichen Einzug" sowie "der weiteren noch auszuführenden Umstände", könne bei einer vorzunehmenden Ermessensentscheidung […] nur eine Entscheidung dahingehend getroffen werden", dass sie "die Unterkunft in der A.-straße 69 noch bis zum 31.06.2025 bewohnen" könnten. Eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung, geschweige denn eine von den Antragstellern mit diesem Vorbringen vorgetragene Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten folgt hieraus schon deshalb nicht, weil weder vortragen noch, etwa durch Vorlage eines Mietvertrags, hinreichend nachgewiesen wird, dass ihnen diese Wohnung zum 1. Juli 2025 tatsächlich zur Verfügung steht. Soweit sie ein Schreiben der Antragsgegnerin, Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration vom 29. April 2025 vorgelegt haben, handelt es sich dabei nur um eine Mitteilung, dass diese Wohnung "frei gemeldet" sei. Dies genügt jedoch nicht als Beleg für einen tatsächlich bevorstehenden Umzug zum 1. Juli 2025 in die genannte Wohnung. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss das Wohl ihres zehnjährigen Sohnes L. und dessen "besondere Situation nicht ausreichend gewürdigt", führt nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, aus der Einstufung nach Pflegegrad 3 ergebe sich nicht, dass für die Pflege des Kindes oder dessen Alltag Hilfsmittel erforderlich seien, die eine bestimmte Mindestgröße der Unterkunft mit sich brächten. Dass eine solche Mindestgröße gerade nicht notwendig sei, folge insbesondere daraus, dass sich die Antragsteller zunächst selbst für das Objekt in der W.-straße entschieden hätten. Soweit sie die dortige Wohnung dann wiederum kurzfristig abgelehnt hätten, weil der Wohnraum zu klein sei und ihre Möbel nicht hineinpassten, sei schon nicht dargetan, dass es dabei um spezielle Hilfsmittel zur Pflege des Kindes gehe. Auch sonst sei nicht vorgetragen, dass eine Unterbringung in der W.-straße unzumutbar sei. Auch insoweit wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft vorgegangen ist. Die Antragsteller verweisen unter Vorlage entsprechender Nachweise darauf, dass ihr Sohn unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide (Allergische Diathese, Asthma bronchiale, Entwicklungsstörung, Hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens, Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten). Er sei in regelmäßiger kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung und benötige "dringend ein konstantes und stabiles Lebensumfeld". Hinzu komme, "dass der Sohn unter ADHS" leide "und mit Medikinet retard (Ritalin)" behandelt werde. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgetragenen Erkrankung ihres gemeinsamen Kindes nicht zu beanstanden. Es ist gerade nicht vorgetragen, dass der gesundheitliche Zustand des Sohnes ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung gebietet. Ein laut Attest erforderliches "stabiles Lebensumfeld" kann auch in einer anderen Wohnung begründet werden, zumal gerade nicht ersichtlich ist, dass in Kürze ein weiterer Umzug in eine selbst angemietete andere Wohnung konkret bevorsteht. Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller selbst vortragen, dass sie an der Anmietung einer anderen Wohnung interessiert seien, ist nichts Stichhaltiges dafür dargetan, dass der Gesundheitszustand ihres Sohnes generell einem Umzug entgegenstände. Das weitere Beschwerdevorbringen, eine "plötzliche Entwurzelung und ein Umzug in eine völlig neue Umgebung, selbst für nur wenige Wochen", sei "für ein Kind mit den genannten Diagnosen besonders belastend und schädlich" und könne "zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustands führen", ist ebenso spekulativ wie der weitere Vortrag, die "drohende Räumung" bedeute "eine abrupte Entwurzelung aus seinem vertrauten Umfeld, die für ihn mit erheblichem Stress verbunden" sei und das Risiko einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes" berge. Gleiches gilt für den Einwand der Antragsteller, die gesundheitliche Belastung des Sohnes "würde sich durch einen erzwungenen Wechsel in eine unvertraute und potenziell reizüberflutende Umgebung nahe Bushof und E.-straße potenzieren" und "der Wechsel in eine möglicherweise kleinere oder den Bedürfnissen des Kindes weniger entsprechende Wohnung" stelle "einen weiteren Faktor dar, der sich bei Kindern mit diesen Diagnosen erfahrungsgemäß negativ bemerkbar" mache. Zudem könnten die Antragsteller durch einen freiwilligen Umzug in die neu zugewiesene Wohnung eine zwangsweise Räumung vermeiden. Dass die Antragsteller einen Ermessensfehlgebrauch der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Annahme einer Sanierungsbedürftigkeit des Objektes geltend machen, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich. 3. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, "das Kindeswohl und der Schutz der Familie (Art. 6 GG) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" seien bei der Interessenabwägung "nicht ausreichend berücksichtigt worden", der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfe "nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben" und "der Verbleib in der Wohnung bis zum 30. Juni 2025 wäre das mildere und angemessene Mittel gewesen", verfängt angesichts der vorstehenden Ausführungen zu 1. und 2. nicht. II. Soweit das Verwaltungsgericht zudem den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs und Zwangsräumung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids erhobenen Anfechtungsklage abgelehnt hat, erheben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen hiergegen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.