Beschluss
19 A 1735/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0526.19A1735.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen eines Gehörsverstoßes (II.) zuzulassen. I. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage, „ob bei Vorliegen von gemäß § 34 I Nr. 4 AsylG der Abschiebung entgegenstehender familiärer Bindungen und Kindeswohlinteressen die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK auszusprechen ist“, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die gestellte Frage setzt voraus, dass der Abschiebung entgegenstehende familiäre Bindungen oder Kindeswohlinteressen vorliegen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil festgestellt, dass der Abschiebung der Klägerinnen im vorliegenden Fall keine solchen Bindungen oder Interessen entgegenstehen. Die Klägerin zu 1. habe in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, ihr Ehemann, Herr F. U., verfüge über einen Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG, hierüber aber keinen Nachweis vorgelegt (S. 10 des Urteilsabdrucks). Daher ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sämtliche Mitglieder der vierköpfigen Familie ‑ die Asylanträge des Ehemanns/Vaters sowie des Sohns/Bruders der Klägerinnen sind bereits zuvor unanfechtbar abgelehnt worden ‑ zum Entscheidungszeitpunkt ausreisepflichtig waren und hat eine gemeinsame Rückkehr nach Nigeria unterstellt. Diese Würdigung ist durch die Klägerinnen nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen worden. Soweit sie unter dem Aspekt eines Gehörsverstoßes rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aufgrund angeblich fehlender Nachweise die familiäre Bindung zu ihrem Ehemann/Vater verneint, geht ihr Vortrag ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung möglicher der Abschiebung entgegenstehender Bindungen und Interessen nicht die familiäre Bindung zu ihrem Ehemann/ Vater in Abrede gestellt, sondern lediglich das Vorliegen eines seine Person betreffenden Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG. Anlass war der Umstand, dass die Klägerin zu 1. erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 ‑ ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises ‑ die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ihren Ehemann behauptet hat, obgleich das Verwaltungsgericht den Klägerinnen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2024 eine Frist bis zum 6. Juni 2024 gesetzt hatte, mögliche der Abschiebung entgegenstehende Tatsachen anzugeben und etwaige Beweismittel zu benennen. Innerhalb dieser Frist haben die Klägerinnen indes weder einen Aufenthaltstitel des Ehemanns/Vaters geltend gemacht noch einen entsprechenden Nachweis vorgelegt, ebenso wenig innerhalb der in der mündlichen Verhandlung gesetzten (Nach-)Frist zu dessen Vorlage. Einen Beleg zu ihrer Behauptung, ihr Ehemann/Vater verfüge über ein „gesichertes Aufenthaltsrecht gemäß § 25b AufenthG“, haben die Klägerinnen im Übrigen auch im Zulassungsverfahren nicht eingereicht. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑ juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑ juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 ‑ 19 A 1065/22.A ‑ juris Rn. 7 und vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑ juris Rn. 22. Hiervon ausgehend zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. Anders als von den Klägerinnen behauptet, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil die familiäre Bindung zu ihrem Ehemann/Vater sowohl bei der Prüfung möglicher Abschiebungsverbote als auch der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung berücksichtigt. Es hat lediglich ‑ mangels entsprechender Nachweise ‑ als nicht glaubhaft erachtet, dass dieser über einen Aufenthaltstitel verfügt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung unter I. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).