Beschluss
13 B 356/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0526.13B356.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist Trägerin der L. GmbH mit Betriebsstellen in D., K. und Q. (Versorgungsgebiet 9). Die Bezirksregierung Münster erließ am 16. Dezember 2024 den das Krankenhaus der Antragstellerin betreffenden Feststellungsbescheid zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022. Eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe), die die Antragstellerin für ihren Standort in D. mit einer Fallzahl von 25 beantragt hatte, erfolgte nicht. Hiergegen hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 beruhe auf der Ermessenserwägung, bei der hier notwendigen Auswahlentscheidung nur diejenigen zu berücksichtigen, die mindestens sechs von neun der im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehenen Auswahlkriterien erfüllten, was im Falle der Antragstellerin nicht gegeben sei, weil sie den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, die Leistungsgruppe Palliativmedizin sowie die Leistungsgruppe Urologie nicht am eigenen Standort vorhalte und keinen Psychosozialdienst aufweise. Dies erweise sich aller Voraussicht nach als ermessensfehlerfrei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Auswahl unter den Krankenhäusern, die die Mindestanforderungen und sechs der neun Auswahlkriterien erfüllten, die in den letzten Jahren verzeichneten Fallzahlen als maßgebliches Auswahlkriterium herangezogen habe. Allerdings sei es ermessensfehlerhaft, die Fallzahlen durch Bündelung von Fallzahlen mehrerer Krankenhäuser eines Krankenhausträgers zu ermitteln. Dieser Ermessensfehler wirke sich jedoch nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil sie nur fünf von neun Auswahlkriterien erfülle und der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass schon dies allein die von ihm getroffene Ermessensentscheidung trage. Offenbleiben könne mit Blick darauf auch, ob der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage eines Kooperationsvertrages hätte auffordern müssen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, sie erfülle nicht nur fünf, sondern sechs Auswahlkriterien. Auch die Voraussetzungen des Auswahlkriteriums Psychosozialdienst lägen vor. Im Antragsverfahren habe sie dies in der irrtümlichen Annahme, dass es hierfür eigener angestellter Ärzte und Diplom-Psychologen bedürfe, unzutreffend verneint. Psychosozialdienstleistungen würden am Krankenhaus ausweislich der beigefügten vertraglichen Vereinbarung konsiliarisch erbracht. Der Krankenhausplan NRW 2022 mache keine Vorgaben dazu, in welcher Rechtsform Psychosozialdienste im Krankenhaus zu erbringen seien. Zudem sei es rechtswidrig, die frei gegriffene Mindestfallzahl von 25 als Auswahlkriterium heranzuziehen. Hierfür fehle es insbesondere an einer Rechtsgrundlage. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 1. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Antragsgegner davon ausgegangen, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nur fünf der neun im Krankenhausplan NRW 2022 aufgestellten Auswahlkriterien des Leistungsbereichs 16.5 erfülle, weil es den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, die Leistungsgruppe Palliativmedizin sowie die Leistungsgruppe Urologie nicht am eigenen Standort vorhalte und zudem nicht über einen Psychosozialdienst verfüge. Dies wird mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten vertraglichen Vereinbarung mit Frau Dipl.-Psych. Dr. Y., Fachgemeinschaftspraxis für klinische Psychologie und Psychotherapie, I.-straße 11 in D., folgt nicht, dass die Antragstellerin die an das Auswahlkriterium Psychosozialdienst zu stellenden Anforderungen erfüllt. a. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst definiert die an einen Psychosozialdienst zu erfüllenden Anforderungen nicht. Nach den den Krankenhäusern zur Verfügung gestellten Erläuterungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), vgl. Fragen der Krankenhäuser und Antworten des MAGS zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 – Teil 2, Stand 16. November 2022, S. 6, besteht der Psychosozialdienst aus je einem Mitarbeiter aus dem psychologisch-psychotherapeutischen und sozialpädagogisch-sozialarbeitenden Bereich. Aus dem Krankenhausplan NRW 2022, der ausweislich der Ausführungen im Feststellungsbescheid für die Zuteilung des Versorgungsauftrags maßgeblich ist (vgl. Bl. 11 des Feststellungsbescheids), ergibt sich weiter, dass das Auswahlkriterium Psychosozialdienst am Krankenhausstandort zu erfüllen ist. Nach dessen Vorgaben (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, 5.4.4, S. 71) sind die jeweils für die Leistungsgruppe angegebenen Kriterien, soweit in den Tabellen zur jeweiligen Leistungsgruppe nicht anders angegeben, am Krankenhausstandort zu erfüllen, der den Versorgungsauftrag für die jeweilige Leistungsgruppe erhalten soll. Anderes gilt, soweit für Kriterien explizit angegeben ist, dass eine Erfüllung in Kooperation ausreicht. Für das Auswahlkriterium Psychosozialdienst des Leistungsbereichs 16.5 fehlt es jedoch – anders als z. B. für das weitere Auswahlkriterium Pathologie – an einer solchen Angabe (vgl. Krankenhausplan NRW 2022: Leistungsgruppe 16.5, S. 197). Dementsprechend ist dieses Kriterium am Standort zu erfüllen. Die Leistungserbringung am Standort setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen personellen und apparativen Mindestvoraussetzungen am Krankenhausstandort vorgehalten werden. Dies kann auch durch eine am Standort befindliche Praxis, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) oder telemedizinische Strukturen gewährleistet werden (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, 5.4.4, S. 71). In Abgrenzung dazu zeichnet sich eine Kooperation dadurch aus, dass der Kooperationspartner – dies kann zum Beispiel eine Praxis, ein MVZ oder Krankenhaus sein – sich nicht auf dem Gelände des Krankenhausstandorts befinden muss. Der Krankenhausplan NRW 2022 verlangt insoweit lediglich, dass – soweit für die betreffenden Patientinnen und Patienten ein Ortswechsel erforderlich ist – Lösungen im unmittelbaren Umfeld im Vergleich zu Kooperationen über weite Distanzen zu bevorzugen sind (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, 5.4.4, S. 72). Aus den benannten Vorgaben folgt zwar nicht, dass es für eine Leistungserbringung am Standort zwingend erforderlich ist, dass die Leistungen durch Angestellte des Krankenhauses zu erbringen sind, weil sie – wie ausgeführt – auch durch eine am Standort befindliche Praxis oder ein MVZ, also durch deren Angestellte, erbracht werden können. Für den Fall, dass sie durch Dritte erbracht werden ist aber eine praxisgleiche zeitliche personelle und apparative Verfügbarkeit vor Ort erforderlich. Deshalb genügen einzelfallbezogen erbrachte Dienstleistungen vor Ort nicht. b. Dies zugrunde gelegt erfüllt der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kooperationsvertrag mit einer nicht am Standort des Krankenhauses ansässigen psychotherapeutischen Praxis das Auswahlkriterium nicht. Nach § 1 des Kooperationsvertrags erbringt die Praxis im Rahmen der psychoonkologischen Betreuung der Patienten mit Darmkrebs im Umfang bis zu zwei Stunden pro Woche folgende Leistungen für das Krankenhaus: Screening, Auswertung und Dokumentation, psychosoziale Diagnostik, psychosoziale Beratung, Beratung von Angehörigen, psychotherapeutische Betreuung der Patienten und allgemeine Beratung. Nach § 2 des Vertrags werden konkret erbrachte Leistungen abgerechnet. Auch nach den von der Antragstellerin weiter vorgelegten Unterlagen (Abrechnung von Konsiliarleistungen im Rahmen der Psychoonkologie für den Zeitraum Januar 2024, Auditbericht 2024) ist nicht davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin beauftragte Praxis ein praxisgleiches Angebot vorhält, insbesondere vor Ort ein eigenes Team bereitstellt und regelmäßige Öffnungs- oder Sprechstundenzeiten anbietet. Dies bestätigt die von der Antragstellerin vorgelegte Abrechnung für den Monat Januar 2024, in der dem Krankenhaus lediglich ein- bzw. zweistündige Therapiesitzungen am 2., 4., 9.,16. und 18. Januar 2024 in Rechnung gestellt wurden. c. Bieten die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen danach keinen Anlass zur Annahme, die Antragstellerin erfülle ein sechstes Auswahlkriterium, kann dahinstehen, welche rechtliche Relevanz dem Umstand zukommt, dass die Antragstellerin ihre Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung im Falle des Begehrens eines Krankenhauses anstelle eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 3 C 14.18 -, juris, Rn. 20. 2. Da das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen ist, dass schon die Nichterfüllung von mindestens sechs der neun Auswahlkriterien die Auswahlentscheidung selbstständig trägt, was durch die Beschwerde nicht gerügt wird, kommt es auf die Frage, ob die Auswahlentscheidung zu beanstanden ist, weil die Bezirksregierung als nachrangiges Auswahlkriterium auf Fallzahlen abgestellt hat, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.