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Urteil

18 A 620/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0523.18A620.22.00
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Leitsätze

Drittstaatsangehörigen, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfügen, ist auf ihren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Drittstaatsangehörigen, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfügen, ist auf ihren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und verwendete zunächst Alias-Personalien. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Februar 2017 als offensichtlich unbegründet ab. Am 5. März 2019 offenbarte der geduldete Kläger gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde unter Übersendung der Kopie auf ihn ausgestellter indischer Dokumente seine Identität und beantragte u. a. unter Verweis auf die bevorstehende Geburt eines Kindes durch seine deutsche Lebensgefährtin, ihm nach der Geburt sowie der Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung und einer Sorgerechtsvereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Am 12. März 2019 wurde T. B. J. geboren. Der Kläger erkannte die Vaterschaft am 8. November 2019 mit Zustimmung der deutschen Kindesmutter an; die Eltern erklärten, gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind zu übernehmen. Die Beklagte stellte dem Kläger am 12. Februar 2021 eine (bis zum 11. Februar 2022 befristete) „Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel (Art. 20 AEUV (unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis))“ mit dem Zusatz “Die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels kann aufgrund von fehlenden Speichersachverhalten im Ausländerzentralregister zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen“ aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen des erfolglosen Asylantrags und mangels eines gesetzlichen Anspruchs nicht möglich. Letzterer scheitere aufgrund des durch rechtswidrige Einreise und Aufenthalt sowie Verwendung der Alias-Personalien noch bestehenden Ausweisungsinteresses. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2021 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Bescheinigung um Mitteilung, wann der Kläger zur „Entgegennahme der Aufenthaltsgenehmigung“ vorsprechen könne. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 bemängelte er eine fehlende Reaktion, setzte eine Frist bis zum 9. Juli 2021 und kündigte eine Untätigkeitsklage auf Herausgabe des Aufenthaltstitels an. Der Kläger hat am 17. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei auf seinen Antrag auf Aushändigung eines elektronischen Aufenthaltstitels untätig geblieben, die Voraussetzungen des Art. 20 AEUV lägen unstreitig vor. Die am 12. Februar 2021 ausgestellte und ihm ausgehändigte Bescheinigung sei nicht mit einem Foto versehen und dürfte anders als ein elektronischer Aufenthaltstitel kaum geeignet sein, im Falle einer Auslandsreise – insbesondere in das außereuropäische Ausland – ein Aufenthaltsrecht glaubhaft zu machen. Im Zweifel dürfte es Aufgabe der Verwaltung sein, die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels zu schaffen, der für den internationalen Reiseverkehr geeignet sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den mit Bescheinigung vom 12. Februar 2021 ausgestellten Aufenthaltstitel in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels auszuhändigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe gemäß der Erlasslage eine deklaratorische Bescheinigung über das Bestehen des Aufenthaltsrechts ausgestellt. Bevor im November 2022 im Ausländerzentralregister ein Speichersachverhalt hinsichtlich eines auf Art. 20 AEUV beruhenden Aufenthaltsrechts geschaffen werde, seien ihr „die Hände gebunden“. Eine Aufenthaltserlaubnis sei nicht analog § 4 Abs. 2 AufenthG auszustellen, da in dieser Vorschrift die Personengruppe der nach Art. 20 AEUV-Berechtigten nicht genannt und damit nicht erfasst sei. Einem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe wegen der über dreieinhalb Jahre bis März 2019 begangenen Identitätstäuschung weiterhin ein generalpräventives Ausweisungsinteresse entgegen; die strafrechtliche Verjährungsfrist laufe insoweit am 4. März 2024 ab, die doppelte Verjährungsfrist ende erst am 4. März 2029. Es sei nicht unionsrechtlich geboten, zur Vermeidung eines (nur) nach Art. 20 AEUV bestehenden Aufenthaltsrechts von diesem generalpräventiven Ausweisungsinteresse abzusehen. Mit am 23. Februar 2022 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen elektronischen Aufenthaltstitel auszuhändigen. Die zulässige Leistungsklage sei begründet. Dem Kläger stehe – zwischen den Beteiligten unstreitig – ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu. Wenn dieses automatisch (ohne einen konstitutiven staatlichen Akt) entstehe, sei zu dessen Nachweis eine Bescheinigung auszustellen. Dabei handele es sich um keine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht, sondern um die Bescheinigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eigener Art, wie sie in § 4 Abs. 2 AufenthG für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorgesehen sei. Diese Vorschrift sei analog anwendbar, da bis zum 31. Oktober 2022 eine planwidrige Regelungslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe dies durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9. Juli 2021 zu erkennen gegeben. Dessen Art. 2 Nr. 7 lit. s) aa) bbb) sehe nämlich folgenden Speichersachverhalt vor: „qq) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgereigenschaft) erteilt am … befristet bis …“. Am 14. Juni 2022 stellte die Beklagte dem Kläger erneut eine (bis zum 13. Juni 2023 befristete) Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel nach Art. 20 AEUV nebst Zusatz nach dem vorstehend genannten Muster aus. Zur Begründung der durch den Senat mit Beschluss vom 22. September 2022 zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Einen Anspruch auf einen elektronischen Aufenthaltstitel habe der Kläger nicht. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 AufenthG scheide mangels Regelungslücke und entsprechender Interessenlage bzw. Regelungssachverhalts aus. Vielmehr sei bezüglich eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eine (deklaratorische) Bescheinigung auszustellen. In der AZRG-Durchführungsverordnung fehle – zu diesem Zeitpunkt – weiterhin ein Speichersachverhalt hinsichtlich eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage unter entsprechender Änderung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2022 abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat dem Kläger am 19. Juni 2024 erneut eine Bescheinigung über sein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, gültig bis zum 18. Juni 2025, ausgestellt; insoweit hat sie mitgeteilt, eine Kopie der Bescheinigung sei für die Akte nicht gefertigt worden und sei auch nicht reproduzierbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte auf die zulässige, als Leistungsklage statthafte Klage zu Recht verurteilt, dem Kläger in Bezug auf sein auf Art. 20 AEUV beruhendes, von seiner Tochter abgeleitetes Aufenthaltsrecht einen elektronischen Aufenthaltstitel auszuhändigen. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch auf Ausstellung und Aushändigung gegen die Beklagte. Dass der Kläger als drittstaatsangehöriger Vater einer deutschen Unionsbürgerin, nämlich seiner im März 2019 geborenen deutschen Tochter, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, über ein auf Art. 20 AEUV beruhendes (subsidiäres) abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt, vgl. z. B. EuGH, Urteile vom 8. Mai 2025, C-130/24, vom 25. April 2024, C-420/22 u. a., vom 22. Juni 2023, C-459/20, vom 7. September 2022, C-624/20, vom 27. Februar 2020, C-836/18, und vom 30. Juni 2016, C-115/15, jeweils juris; BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2024 – 1 C 5.23 –, juris, Rn. 24 und 37, und vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 34 f., ist zwischen den Beteiligten unstreitig; entsprechend hat die Beklagte ihm am 19. Juni 2024 (erneut) eine Bescheinigung über dieses Recht ausgestellt und hiermit seine individuelle Situation im Hinblick auf das Unionsrecht festgestellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, C-130/24, Rn. 33. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich das Klagebegehren, wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, auf die Ausstellung und Aushändigung einer Aufenthaltserlaubnis in der begehrten elektronischen Form (vgl. § 88 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels hinsichtlich seines auf Art. 20 AEUV beruhenden Aufenthaltsrechts folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Aufenthaltsgesetz findet auf den Kläger Anwendung (s. 1.). Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor (s. 2.). 1. Das Aufenthaltsgesetz ist auf den Kläger anwendbar. Insbesondere ist seine Rechtsstellung nicht gemäß dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG niedergelegten Ausschluss von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) geregelt. Seine deutsche Tochter hat nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 12a FreizügG/EU von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV nachhaltig Gebrauch gemacht. Sie ist auch keine Unionsbürgerin i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, der nur nichtdeutsche Unionsbürger erfasst. Vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 36. 2. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Laut § 59 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthV richten sich die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Abs. 1 AufenthG als eigenständige Dokumente mit Chip auszustellen sind, nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in der jeweils geltenden Fassung; diese sind in Anlage D14a zur AufenthV abgedruckt. Der Kläger verfügt zwar nicht über eine Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7 AufenthG im Sinne einer konstitutiven Aufenthaltserlaubnis. § 78 Abs. 1 Satz 1 erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch deklaratorische Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 2 AufenthG. Vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, BT-Drs. 17/3354, S. 15 zu § 78 Abs. 1 AufenthG; die sich aus Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 17/4464, S. 4 und 7, ergebene Änderung hinsichtlich der Regelung für Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft berührt dies nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht (ARB-Berechtigter), verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Antrag ausgestellt. Drittstaatsangehörige, die wie der Kläger über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfügen, können die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erwirken. Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift setzt neben einer planwidrigen Lücke auch eine vergleichbare Interessenlage zwischen untersuchtem und geregeltem Fall voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2021 – 1 C 2.20 –, juris, Rn. 15, und vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 –, juris, Rn. 17. Dies ist beides gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 – (juris, Rn. 36), entschieden, dass wenn die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV erfüllt sind, dem durch Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis dieses Rechts Rechnung zu tragen ist. Hierbei handelt es sich um keine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht, sondern um die Bescheinigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eigener Art, wie sie in § 4 Abs. 5 AufenthG in der zum Zeitpunkt dieses Urteils vom 12. Juli 2018 gültigen Fassung vom 12. Mai 2017 (nachfolgend § 4 Abs. 5 AufenthG a. F.) für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorgesehen war. § 4 Abs. 5 AufenthG a. F. ist seit dem 1. März 2020 § 4 Abs. 2 AufenthG (s. Art. 1 Nr. 3 Buchstabe c) und Art. 54 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019, BGBl. I 2019, S. 1307). Dementsprechend ist dem Kläger, da die Voraussetzungen seines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV erfüllt sind, dieses Aufenthaltsrecht eigener Art gemäß der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend § 4 Abs. 2 AufenthG zu bescheinigen. Dies hat nach Auffassung des Senats – jedenfalls bei, wie hier, diesbezüglicher Antragstellung – durch Ausstellung eines eigenständigen Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erfolgen. § 4 Abs. 2 AufenthG sieht (wie § 4 Abs. 5 AufenthG a. F.) nämlich nicht eine formlose Bescheinigung, sondern die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 1 B 38.21 –, juris, Rn. 13: „ […] das Aufenthaltsrecht bescheinigende Aufenthalts-erlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG/ § 4 Abs. 5 AufenthG (a. F.) […]. [….] Soweit die Erteilung einer solchen Bescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis […]“. Dass es sich insoweit um eine Ausstellung und nicht um eine Erteilung (i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 AufenthG) handelt, weil die Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 4 Abs. 2 AufenthG nicht konstitutiv für die auf ihr verzeichnete Rechtsstellung ist (jedenfalls solange diese fortbesteht), vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 1 B 38.21 –, juris, Rn. 13, und Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 36, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ARB-Berechtigten ist, wie aufgezeigt, eine Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 1 AufenthG (auf Antrag) als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen. Gleiches gilt für die gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgende entsprechende Anwendung der Vorschrift auf nach Art. 20 AEUV Aufenthaltsberechtigte. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung 1 C 16.17 lediglich von einer Bescheinigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und nicht ausdrücklich von der Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis gesprochen hat. Insoweit ist zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass Gegenstand eben dieses Revisionsverfahrens (soweit hier maßgeblich) lediglich der Hilfsantrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 12 und 36. Der insoweit erfolgte Verweis auf § 4 Abs. 5 AufenthG a. F. (nunmehr § 4 Abs. 2 AufenthG) beinhaltet nach der Gesetzessystematik notwendigerweise, dass das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag ausgestellt wird, nachgewiesen wird. Hiervon ist auch der Gesetzgeber in Bezug auf § 78 Abs. 1 AufenthG ausgegangen, indem er in der Gesetzesbegründung ausführt: „Soweit in dem Abkommen [gemeint ist das Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, Anm. d. Senats] über die Freizügigkeit vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt. Diese Regelung schließt drittstaatsangehörige Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen ein. Die genannte Bescheinigung wird als Aufenthaltserlaubnis für Schweizer ebenfalls im einheitlichen Format des elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt. Gleiches gilt auch für zu beantragende deklaratorische Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Absatz 5.“ Vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, BT-Drs. 17/3354, S. 15 zu § 78 Abs. 1 AufenthG; die insoweit durch Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 17/4464, S. 4 und 7, erfolgte Einfügung eines Antragserfordernisses für Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft berührt die Frage der „Bescheinigung“ in Form einer Aufenthaltserlaubnis „im einheitlichen Format des elektronischen Aufenthaltstitels“ nicht. Entsprechend hieß es auch bereits in dem – die Beklagte und den Senat nicht bindenden – Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. April 2020 – M3-21002/67#1 –, auf Seite 7: „Die Ausländerbehörden können bereits jetzt Aufenthaltserlaubnisse an Betroffene ausstellen, die zutreffend das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht sui generis aus Art. 20 AEUV bescheinigen („Art. 20 AEUV“). Dass der Gesetzgeber nachfolgend zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 – durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9. Juli 2021 mit Wirkung vom 1. November 2022 (BGBl. I, S. 2467, 2491) in Nr. 10 Buchstabe e) des Abschnitts I der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) nunmehr unter den Doppelbuchstaben tt) einen entsprechenden Speichersachverhalt eingefügt hat, belegt ebenso, dass er insoweit von der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeht. Dieser Speichersachverhalt trägt die Bezeichnung „Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes)“ und betrifft die Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel (§ 3 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 AZRG). Bei dieser Rechtsänderung hat der Gesetzgeber die in Nr. 10 vorangestellte Bezeichnung der Daten mit „Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel“ nicht geändert (insbesondere nicht „/Bescheinigungen“ o. ä. hinzugefügt). Unter Buchstabe e) sind „besondere Aufenthaltsrechte“ aufgeführt, neben konstitutiven Aufenthaltserlaubnissen nach dem nationalen Recht (Doppelbuchstaben aa) bis ss) u. a. auch der Speichersachverhalt § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) unter Doppelbuchstaben vv). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, die Schaffung des Speichersachverhalts „Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes)“ gehe zurück auf „die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Zambrano (EuGH, Urt. v. 08.03.2011, C-35/09 - Zambrano) sowie auf die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16.17).“ Vgl. BT-Drs. 19/28170, S. 34 und S. 95; s. auch Fleuß, VerwArch 2022, S. 201, 244 und Fn. 253. Diese Einführung eines Speichersachverhalts im Ausländerzentralregister unterstreicht, dass über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfügenden Drittstaatern – auf ihren Antrag – eine Aufenthaltserlaubnis in der Form eines elektronischen Dokuments auszustellen ist. Dies beseitigt aber nicht die insoweit bestehende Regelungslücke. Diese gebietet im Rahmen des § 78 Abs. 1 AufenthG eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 AufenthG aufgrund der vergleichbaren Interessenlage gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch regelt das Aufenthaltsgesetz nicht eine abweichende, andersartige Repräsentanz einer gemäß bzw. entsprechend § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 1 AufenthG auszustellenden Aufenthaltserlaubnis. So betrifft das Vordruckmuster nach § 78a AufenthG nur die Verlängerung von Aufenthaltstiteln zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten um höchstens einen Monat. Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auf Ausstellung der elektronischen Aufenthaltserlaubnis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegen, dass dieser im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr über einen gültigen Pass verfügt, nachdem die Gültigkeit des ihm am 30. Oktober 2019 ausgestellten Passes mit dem 29. Oktober 2024 abgelaufen ist. Zwar enthalten gemäß § 78 Absatz 1 Satz 3 AufenthG Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 die in Satz 3 Nrn. 1 bis 18 angegebenen Daten als sichtbar aufgebrachte Angaben, darunter nach Nummern 10 und 11 die Seriennummer sowie die Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass ein elektronischer Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur mit allen in Satz 3 genannten Angaben ausgestellt werden kann. Die Formulierung „enthält“ in § 78 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt sich zunächst insofern als neutral dar. Dass nicht alle in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 18 AufenthG genannten Daten in der Aufenthaltserlaubnis zwingend angegeben werden müssen bzw. deren Vorhandensein für die Ausstellung notwendig sind, ergibt sich schon daraus, dass gemäß der Nr. 2 ein (tatsächlich nur bei einigen Antragstellern vorhandener) Doktorgrad angegeben wird. Vgl. insoweit den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters, BT-Drs. 19/28170, S. 50, wonach damit zu rechnen sei, dass 0,5 % der Zuzüge einen Doktorgrad aufweisen. Durch die Aufnahme der Seriennummer sowie der Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzpapiers auf den Kartenkörper des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 3 Nrn. 10 f. AufenthG soll gewährleistet werden, dass bei Ablauf der Gültigkeit oder bei Verlust des Passes oder Passersatzpapiers eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde erfolgt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zu einem Aufenthaltstitel immer ein gültiger Pass oder Passersatz vorliegt und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung, BT-Drs. 20/9463 , S. 50. Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass vor diesem Hintergrund die Ausgabe eines Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Abs. 1 AufenthG nur mit vorhandener Angabe der Seriennummer und der Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzpapiers erfolgen kann. Die vorstehende generelle Erwägung vermag etwa dann nicht zu greifen, wenn von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, also der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG, im Falle einer Ausnahme abzusehen ist. Eine Ausnahme kann wegen atypischer Umstände des Einzelfalls oder wegen verfassungs-, unions- oder völkerrechtlicher Gewährleistungen anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17.12 –, juris, Rn. 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 –, juris, Rn. 9 ff.; vgl. entsprechend in Anlage D14a zur AufenthV den Eintrag im ersten Muster: „AUSWEISERSATZ/PERSONALIEN EIG. ANGABEN“. Auch das Unionsrecht verlangt das Vorhandensein eines gültigen Passes nicht. Insbesondere enthält die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausweislich ihres Anhangs keine entsprechende Vorgabe. Im Gegenteil sieht die Verordnung eine Angabe zum Pass oder Passersatzpapier nicht vor; vielmehr wird diese als fakultative, für den interstaatlichen Gebrauch vorgesehene zusätzliche Angabe nach den Nrn. 7.5-9 erfasst. Zudem lässt die Nr. 4.2 des Anhangs eine unbefristete Gültigkeit des elektronischen Aufenthaltstitels zu, macht dessen Gültigkeitsdauer also nicht von der (befristeten) Gültigkeitsdauer des Passes abhängig. Schließlich wird nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthV der elektronische Aufenthaltstitel der antragstellenden Person auf dem Postweg zugesendet, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz besitzt (und sie gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde in dieses Verfahren eingewilligt hat). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass nach der Auffassung des Verordnungsgebers der Besitz eines Passes für die Ausstellung und Übersendung eines elektronischen Aufenthaltstitels nicht unabdingbar ist; ansonsten hätte es der weitergehenden Regelung für die Übersendung des elektronischen Aufenthaltstitels, der ansonsten jedenfalls bei der Behörde abzuholen ist, im Falle des Vorhandenseins eines Passes oder Passersatzes nicht bedurft. Ist die Beklagte verpflichtet, den Aufenthaltstitel auszustellen, so hat sie diesen in der Folge auch an den Kläger auszuhändigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.