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Urteil

2 D 60/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0519.2D60.23NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0000 – Nördlich Q. D. – (im Folgenden: Bebauungsplan), den der Rat der Antragsgegnerin am 5. April 2022 beschlossen hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des innerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks Z.-straße 56b (Gemarkung X., Flur 00, Flurstücke 243, 223, 244, 242, 235, 222, 221, und Flur 0, Flurstücke 1147/209 und 2994) in K.. Sie gehört zu einer Unternehmensgruppe, die seit den 1950er Jahren Mono- und Multikupplungen sowie Dockingsysteme entwickelt und fertigt. Im Jahr 2000 wurden der Hauptsitz des Unternehmens sowie überwiegende Teile der Fertigung vom Standort Z.-straße 56b verlagert; ausweislich des Handlungsprogramms Gewerbeflächen – Fortschreibung 2017 (im Folgenden: HPGE 2017), das der Rat der Antragsgegnerin am 7. Mai 2018 beschlossen hat, ist mittlerweile die Produktion am Standort Z.-straße 56b insgesamt eingestellt worden. Auch nach Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung findet dort keine Produktion mehr statt, perspektivisch werde der Standort nicht mehr als Produktionsstätte gesehen. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem in den 1960er Jahren errichteten Verwaltungsgebäude sowie Hallen bebaut, in denen nach ihren Angaben Langzeittests an bis zu 1.000 kg schweren Produkten für die „Unterwasser Öl- und Gasexploration“ durchgeführt werden; Teilflächen des Grundstücks Z.-straße 56b sind seit Februar 2023 an die zur Unternehmensgruppe der Antragstellerin gehörende C. 01/0 GmbH vermietet, die diese ihrerseits z.B. für Büronutzungen untervermietet. Auch die angrenzenden Wege- und Straßenflächen, welche das Grundstück erschließen, gehören der Antragstellerin. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst im Wesentlichen das Grundstück der Antragstellerin (Z.-straße 56b) sowie das Grundstück Z.-straße 56a, auf dem sich eine Gewerbehalle befindet, in der u. a. Autozubehör und -ersatzteile vertrieben werden. Auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Z.-straße 26 (Flurstück 315) befinden sich Büronutzungen sowie – seit etwa 2010 – ein islamisches Kulturzentrum mit Gebets- und Schulungsräumen des Islamischen Förder- und Kulturvereins e.V. H.-J.. Westlich, nördlich und östlich des Plangebiets befindet sich Wohnnutzung (Z.-straße 28 bis 50, S.-straße); an die östlich gelegene Wohnbebauung schließen sich südlich eine Kita und ein Spielplatz an. Der Bebauungsplan enthält – neben einem Pflanzgebot – ausschließlich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und setzt ein Gewerbegebiet (GE) fest. Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie die in einem GE nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Einzelhandelshandelsbetreibe sind nicht zulässig; ausnahmsweise können Einzelhandelsnutzungen zugelassen werden, wenn sie in einem unmittelbaren baulichen und betriebsstrukturellen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb stehen (sog. Annexhandel) und die Verkaufsflächen dem Hauptbetrieb in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind. Innerhalb des GE sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht zulässig. Ausgeschlossen sind außerdem Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs wären. Gemäß der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt die Antragsgegnerin, der weiter fortgeschrittenen Verknappung von Gewerbeflächen in K. entgegenzuwirken und die frühere gewerbliche Nutzung auch zukünftig durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans zu sichern. Hierbei wird auf das HPGE 2017 und auf dessen Fortschreibung (im Folgenden: HPGE 2020) Bezug genommen, das aufgestellt worden sei, weil es zu einem schnelleren Rückgang des Gewerbeflächenpotentials gekommen sei als noch 2017 prognostiziert. Dass nur Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sei aufgrund § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässig, der eine Gliederung mehrerer Gewerbegebiete untereinander zulasse, wenn eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung - wie hier z. B. in den Bebauungsplänen Nr. 96 und 97 - zulässig sei; hiermit würden die zulässigen Emissionswerte planungsrechtlich auf die eines Mischgebiets herabgesetzt. Ein solches eingeschränktes Gewerbegebiet entspreche noch der Zweckbestimmung des § 8 Abs. 1 BauNVO. Auch wenn das geplante Gewerbegebiet nicht über optimale Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung verfüge, sei es aufgrund der Flächenknappheit für das Gewerbeflächenpotential der Stadt von Relevanz und müsse wegen des sich abzeichnenden Flächenengpasses gesichert werden. Die Fortführung der bereits vorhandenen Lagernutzung oder Geschäfts- und Bürogebäude seien im Plangebiet denkbar. Der Umstand, dass die nördliche Fläche des Plangebiets (Z.-straße 56a) vollständig und dessen südliche Fläche (Z.-straße 56b) in Teilen nach wie vor gewerblich genutzt werde, spreche für eine auch künftig mögliche gewerbliche Verwertbarkeit der Fläche. Anlagen u.a. für soziale Zwecke würden trotz grundsätzlicher Eignung des Standorts ausgeschlossen, da ihre Ansiedlung zur Folge hätte, dass wertvolle Flächen für Gewerbebetriebe verloren gingen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 11. Mai 2020 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. In der Begründung der entsprechenden Verwaltungsvorlage wird auf einen Antrag auf Nutzungsänderung der Maschinenfabrik Z.-straße 56b in ein Kulturzentrum mit Gebets- und Schulungsräumen Bezug genommen und unter Hinweis auf das HPGE 2017 ausgeführt, der Bebauungsplan solle der Wiedernutzung einer innerstädtischen Gewerbebrache dienen. Nach Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses machte die Antragstellerin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit u. a. geltend, sie habe ihr Gebäude bereits an den Islamischen Förder- und Integrationsverein e.V. (H.-J.) vermietet, der sich unter Beifügung von Unterschriftenlisten ebenfalls zu der Planung geäußert habe. Letztlich dränge sich der Eindruck auf, dass es der Antragsgegnerin nur darum gehe, diese Nutzung ihres Grundstücks u verhindern. Im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage des Vereins ist in einer von der Antragstellerin vorgelegten E-Mail des Beigeordneten der Antragsgegnerin vom 6. April 2020 davon die Rede, das „Bauvorhaben Z.-straße (islamisches Zentrum) [solle] bitte verhindert werden“; in einer weiteren E-Mail vom selben Tage eines Mitarbeiters des Bauamtes der Antragsgegnerin heißt es: „Ich habe den Auftrag, …das islamische Kulturzentrum mit …einem Aufstellungsbeschluss zu verhindern. Bitte nicht vorschnell genehmigen!“. In der Folgezeit stellte die Antragsgegnerin diese Bauvoranfrage und einen entsprechenden Bauantrag der Antragstellerin zurück und lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheids und einer Baugenehmigung bestandskräftig ab. Im Anschluss an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und nachdem der Rat der Antragsgegnerin am 10. Mai 2021 die Satzung über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung beschlossen hatte, fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen am 4. November 2021 den Offenlegungsbeschluss; das Plangebiet wurde dabei im Osten gegenüber dem Aufstellungsbeschluss geringfügig verkleinert. Die Offenlage fand vom 22. November bis 23. Dezember 2021 statt. Die Antragstellerin wiederholte hierzu ihre bereits erhobenen Einwendungen gegen die Planung. Am 5. April 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan 1266 - Nördlich Q. D. – unter Abwägung der vorgebrachten Einwendungen als Satzung. Nach Ausfertigung durch die Bürgermeisterin erfolgte die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt K. vom 27. April 2022. In der Abwägung heißt es u.a., das HPGE 2017 (bzw. 2020) beziehe sich vorwiegend, aber nicht ausschließlich auf emittierende Betriebe. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes könnten Flächen für nicht oder nur gering emittierendes Gewerbe gesichert werden. Ohne die Planung und auf der Grundlage von § 34 BauGB gebe es keinerlei Steuerungsmöglichkeiten, so dass eine genehmigungsfähige nicht gewerbliche Nutzung - wie hier die durch den islamischen Kultur- und Integrationsverein - das ansässige Gewerbe aus dem Gebiet, das faktisch als Mischgebiet anzusehen sei, verdrängen könne. Der Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke sei städtebaulich begründet. Die Bewahrung der vorhandenen städtebaulichen Situation sei legitim. Der Kritik der Antragstellerin, dass die Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht mit den angrenzenden Nutzungen verträglich sei, werde mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes begegnet. Durch die Begrenzung der Betriebe auf solche, die das Wohnen nicht wesentlich störten, seien nur solche zulässig, die die Immissionswerte eines Mischgebietes einhielten. Damit werde den örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Angesicht der Vorbelastung könne die umliegende Wohnbebauung nicht beanspruchen, dass die Werte eines Allgemeinen Wohngebietes eingehalten würden. Auch wenn Anlass der Planung der eingereichte Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Nutzungsänderung gewesen sei, solle hiermit nicht (allein) ein Vorhaben verhindert, sondern das vorhandene Gewerbe geschützt werden. Mit Schreiben vom 24. und 26. April 2023 rügte die Antragstellerin Abwägungsfehler gegenüber der Antragsgegnerin. Sie machte geltend, es handele sich um eine reine Negativplanung, um die Nutzung des Hallengebäudes durch den islamischen Förder- und Integrationsverein zu verhindern. Die festgesetzten Nutzungsausschlüsse führten dazu, dass eine Nutzung ihres Grundstücks weitestgehend ausgeschlossen sei, ohne dass die Antragsgegnerin untersucht habe, ob es dieser Ausschlüsse überhaupt bedürfe. Im HPGE 2017 äußere die Stadt selbst Zweifel daran, ob eine Nachnutzung durch einen oder mehrere nicht störende Gewerbebetriebe möglich sei. Ferner sei kein Lärmgutachten bzw. Verkehrsgutachten zu der Frage eingeholt worden, ob eine Nutzung als Gewerbegebiet wegen der von der Antragsgegnerin eingeräumten „nicht optimalen“ Erschließungssituation überhaupt umsetzbar sei. Es verblieben für sie keine angemessenen Nutzungsmöglichkeiten, selbst die Zulässigkeit der Änderung der bestehenden baulichen Anlagen werde ausgeschlossen. Zur Begründung des am 26. April 2023 erhobenen Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bebauungsplan leide an beachtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang. Es lägen Ermittlungsdefizite vor. Die Antragsgegnerin habe offenbar keine Kenntnis von der Nutzung ihres Grundstücks und sei sich darüber im Unklaren, ob diese Nutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sei oder nicht. Bei der derzeitigen, tatsächlich ausgeübten Nutzung handele es sich jedoch selbstverständlich um einen abwägungserheblichen Belang. Auch wenn es möglicherweise zutreffe, dass es kein Recht von Grundstückseigentümern gebe, ihre Grundstücke uneingeschränkt zu nutzen oder in Zukunft wie gewünscht zu nutzen, ergebe sich aus Art. 14 GG, dass in der Abwägung auch die berechtigten Belange der Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet rechtmäßig zu ermitteln, zu bewerten, zu gewichten und entsprechend ihrem Gewicht im Abwägungsvorgang zu berücksichtigen seien. Unbeschadet dessen sei auch von einem Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 BauGB auszugehen. Die Bauleitplanung sei in der Sache nicht geeignet, das HPGE 2017 umzusetzen. In den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Abwägungen werde der unzureichenden Eignung des Standortes als Gewerbegebiet entgegengehalten, dass andere Flächen nicht kurzfristig verfügbar seien. Gleichwohl sei das Plangebiet als Gewerbestandort ungeeignet, um emittierenden Gewerbebetrieben eine Ansiedlungsmöglichkeit zu bieten. Es liege somit auch eine Abwägungsfehlgewichtung vor. Ihr Interesse an dem Bestand des existierenden Betriebes oder einer anderen angemessenen Nutzung ihres Eigentums werde in der Abwägung nicht bzw. nicht hinreichend und angemessen gewichtet. Eine Bauleitplanung ohne vollständige Abwägung unter Hinweis darauf, dass man die Planung auch wieder ändern könne, wenn sie zur Verwirklichung der gewünschten Ziele ungeeignet sei, sei unzulässig. Tatsächlich handele es sich um eine unzulässige reine Negativplanung. Der Bebauungsplan sei ausschließlich aufgestellt worden, weil die Antragstellerin einen islamischen Kulturverein als Mietinteressenten für die im Plangebiet gelegenen Immobilien bzw. Teile davon gehabt habe. Die Verhinderungsabsicht ergebe sich deutlich aus der internen Kommunikation der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Bauantrag. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einer hinreichenden Erschließung des Grundbesitzes würden nicht geteilt. Richtig sei zwar, dass ein Privatweg zum Plangebiet führe. Ob dieser aber ausreichend sei, um die festgesetzte Gewerbenutzung nach heutigen Anforderungen ausreichend zu erschließen, sei nicht untersucht worden. Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass ein Fahr- und Wegerecht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert sei, verdeutlichten nur, dass die Erschließung öffentlich-rechtlich nicht gesichert sei. Denn das Bestehen einer Grunddienstbarkeit stehe allein zur Disposition der beteiligten Parteien, d.h. der Eigentümer des begünstigten und des belasteten Flurstücks. Die Grunddienstbarkeit sei daher nicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Erschließung sicherzustellen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 0000 „Nördlich Q. D.“ der Stadt K. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Bebauungsplan für wirksam und wiederholt und vertieft die Ausführungen in der Planbegründung und Abwägungsentscheidung. Es entspreche der Vielseitigkeit des Gewerbegebietes, neben produzierendem und verarbeitendem Gewerbe auch Dienstleistungen und weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen Raum zu bieten. Bei der zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen Bestandssituation habe es sich um eine Gemengelage gehandelt. Auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigtes Gewerbe habe an eine Wohnbebauung und eine soziale Einrichtung angegrenzt. Mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes sei die damals bestehende immissionsschutzrechtliche Situation optimiert worden, da im Gegensatz zur vorherigen Gemengelage eine immissionsschutzrechtliche Einschränkung der gewerblichen Nutzung erfolgt sei. Mit der Herabsetzung der zulässigen Immissionen auf die Werte eines Mischgebietes werde den Anforderungen an die Belange des Immissionsschutzes und des Verkehrs vor dem Hintergrund der angrenzenden Wohnbebauung und sozialen Einrichtung genügt. Ein Gutachten über die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte sei im Bauleitplanverfahren nicht erforderlich, da ein unlösbarer planerischer Konflikt nicht erkennbar sei. Lösbare planerische Konflikte dürften in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben werden. Der Nachweis, dass ein Vorhaben den zulässigen Immissionswerten entspreche bzw. der Nachweis, wie diese eingehalten werden könnten, brauche erst im Baugenehmigungsverfahren erbracht werden. Zwar könne eine gewerbliche Nutzung mit Schwerlastverkehr einhergehen, es gebe jedoch ebenso gewerbliche Nutzungen (wie z.B. Handwerk, Verwaltung, Büro), die auch ohne solchen auskämen und lediglich durch Pkw angefahren würden. Schon aus dem Trennungsgebot von § 50 BImSchG sei damit eine andere Festsetzung als diejenige, die getroffen worden sei, ohne Eingriffe in die Wohnqualität in der Nähe von Wohnbebauung kaum denkbar. Dies sei auch der Grund, warum die Verkehrssituation als nicht optimal beschrieben werde. Das brauche sie auch nicht zu sein, vielmehr müsse auch hier eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattfinden, namentlich in der Hinsicht, welches Verkehrsaufkommen erwartet werde und wie dieses organisiert und vor allem immissionsschutzrechtlich möglichst gut von der Wohnbebauung getrennt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. a) Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris Rn. 9, und – 4 CN 6.11 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 57 und vom 22. Juni 2023 – 2 D 347/21.NE –, juris Rn. 55 m. w. N. Ausgehend davon ist der Plan städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Mit ihm soll der weiter fortgeschrittenen Verknappung von Gewerbeflächen in K. entgegengewirkt und die im Plangebiet vorhandene gewerbliche Nutzung auch zukünftig gesichert werden. Damit – und mit dem Ausschluss von in einem GE ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale bzw. kulturelle Zwecke – sollen die Empfehlungen des HPGE 2017 und seiner Fortschreibung (im Folgenden: HPGE 2020), das aufgestellt worden ist, weil es zu einem schnelleren Rückgang des Gewerbeflächenpotentials gekommen ist als noch 2017 prognostiziert, umgesetzt werden. Das HPGE 2017 ist dabei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausschließlich auf emittierende Betriebe ausgerichtet, auch wenn diese einen Großteil der angesprochenen Gewerbeflächen ausmachen mögen; dies wird gerade auch hinsichtlich des hier angesprochenen Standortes „Z.-straße/Q. D.“ deutlich, bei dem gesehen wird, dass wegen der gemischten Nutzungsstrukturen in der Umgebung nur eingeschränkte Entwicklungsperspektiven (insbesondere in Form von Dienstleistungen) bestehen (vgl. S. 20 der Anlage zum HPGE 2017). Dass – auch wegen der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung – nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ist wegen der Nähe des Gebiets zur Wohnbebauung und auch mit Blick auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauGB ein im Ansatz legitimer städtebaulicher Belang. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist – neben der bereits aus dem HPGE 2017 folgenden Zielsetzung, die bestehenden Gewerbegebiete ihrer primären Funktion entsprechend als Flächen für das produzierende und weiterverarbeitende Gewerbe sowie für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe vorzuhalten – auch der Umsetzung des EHK 2020 geschuldet. Denn er dient der Erhaltung und Entwicklung des etwa 500 m entfernten Nebenzentrums X. als zentraler Versorgungsbereich. Damit wird auch dieses städtebauche Konzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) umgesetzt, mit dem die in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB verfolgten städtebaulichen Belange beachtet werden. Einer gesonderten „Bedarfsprüfung“, wie sie der Antragstellerin offenbar vorschwebt, bedarf es im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht. Denn die Planungsbefugnis hängt nicht von dem Nachweis ab, dass hierfür ein durch spürbaren Nachfragedruck ausgelöstes unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 NB 15.99 – BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4 f. Eine reine Verhinderungsplanung liegt nicht vor. Es ist der Gemeinde nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines neuen beziehungsweise einer Änderung eines vorhandenen Bebauungsplans zu reagieren, um diesem Bauantrag die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie wie hier durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Dabei ist entscheidend, ob die jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplans ungeachtet ihrer Ausschlusswirkungen in ihrer zugleich positiven städtebaulichen Zielsetzung gewollt und erforderlich sind. Sie dürfen insoweit nicht nur vorgeschoben sein, um ihr eigentliches und alleiniges Ziel, nämlich einen Bauwunsch zu durchkreuzen, zu kaschieren. Letzteres ist aber nicht schon immer dann der Fall, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine Planung, die zunächst nur darauf gerichtet ist, eine aus der Sicht der Gemeinde drohende Fehlentwicklung zu verhindern, kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung betrachteten Baugeschehens auch in der Form erfolgen, dass ein Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv regelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9.12 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2020 – 10 D 1/18.NE –, juris Rn. 34 f. m. w. N. Danach liegt eine Verhinderungsplanung hier nicht vor. Hinreichend konkrete (positive) Planungsziele des Rates – mögen sie auch erst durch die Bauvoranfrage des islamischen Kultur- und Fördervereins vom 5. März 2020 ausgelöst worden sein – liegen vor. Die Bewahrung der vorhandenen Situation durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten geht über eine reine Verhinderung der seinerzeit beantragten Nutzung hinaus. Aus der verwaltungsinternen E-Mail vom 6. April 2020 lässt sich nicht ableiten, dass die Planungsvorstellungen lediglich vorgeschoben wurden, um eine reine Verhinderungsabsicht zu verschleiern. Selbst wenn die positiven Planungsvorstellungen erst im Nachgang zur Stellung des Bauantrages und etwa angesichts des Umstandes, dass der Rat der Antragsgegnerin am 22. Juni 2022 die Fortschreibung des HPGE 2017 zur Kenntnis genommen hatte, in dem eine stärkere Verringerung der gewerblich nutzbaren Potentialflächen festgestellt wird als noch im HPGE 2017 prognostiziert, entstanden wären, stände dies der Annahme einer an positiven städtebaulichen Belangen ausgerichteten positiven Zielsetzung der Planung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan eingehend begründet, weshalb im Stadtgebiet ein besonderes Bedürfnis für den Erhalt bisheriger Gewerbeflächen besteht und hierbei im Einzelnen die Inhalte des HPGE 2017 bzw. 2020 umgesetzt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die weiteren Umstände des Einzelfalls sprechen ebenfalls nicht für eine bloße Verhinderungsplanung. Sollte der Antragstellerin vor der Stellung ihres Bauantrages bereits eine positive Beurteilung des Vorhabens seitens des zuständigen Fachamtes in Aussicht gestellt worden sein, so lässt dies keine Rückschlüsse auf den Planungswillen des Rates zu, sondern entspricht vielmehr der Ansicht der Antragsgegnerin zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach der damaligen Rechtslage. Andernfalls wäre der – nach Rücknahme der Klage noch vor dem Satzungsbeschluss vom 5. April 2022 im Übrigen unanfechtbare – Zurückstellungsbescheid nicht erforderlich gewesen. Die Planung ist auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Mögliche Konflikte mit der umgebenden Wohnbebauung führen erkennbar nicht dazu, dass die von der Antragsgegnerin formulierte Planungsvorstellung auf unüberwindbare planerische Hindernisse stößt. Die Vereinbarkeit der geplanten Festsetzung eines (eingeschränkten) Gewerbegebietes mit der Umgebungsbebauung ist letztlich eine Frage der Abwägung. Es liegt auch kein städtebaulicher Missstand wegen unzureichender Erschließung vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass aufgrund der Erschließungssituation der Standort im Plangebiet für jegliches Gewerbe ungeeignet wäre, zumal zum Grundstück der Antragstellerin jedenfalls bis zur Verlagerung des Hauptsitzes und der wesentlichen Teile der Fertigung im Jahre 2010 offenbar ohne größere Probleme Erschließungsverkehr stattgefunden hat. Die beiden Grundstücke Z.-straße 56a und 56b werden durch eine Privatstraße, die nördlich des Plangebiets von der Z.-straße abgeht und östlich des Plangebiets – insoweit ist im Bebauungsplan 270 ein Geh- und Fahrrecht festgesetzt – verläuft, erschlossen. b) Die Festsetzungen sind von tauglichen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt zunächst für die textliche Festsetzung Nr. 1.4, nach der innerhalb des Gewerbegebietes nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese Festsetzung beruht auf § 1 Abs. 5 BauNVO. Die allgemeine Zweckbestimmung des gemäß § 8 BauNVO festgesetzten Gewerbegebiets ist trotz des Nutzungsausschlusses gewahrt. Auch ‚eingeschränkte Gewerbegebiete‘, in dem nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig sind, entsprechen nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich dem Typus eines Gewerbegebiets. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2023 – 4 BN 13.23 –, juris Rn. 3 f., vom 8. November 2004 – 4 BN 39.04 –-, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 21 f., vom. 6. Mai 1993 – 4 NB 32.92 –, juris Rn. 12 sowie vom 15. April 1987 – 4 B 71.87 –, BRS 47 Nr. 55 = juris Rn. 2. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets besteht darin, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zu dienen (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO). Vorwiegend und generell zulässig sind damit Gewerbebetriebe, die auf Grund ihres Störungsgrads einerseits in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), Dorf- (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), Misch- (§ 6 Abs. 1 BauNVO) oder Kerngebieten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) nicht mehr zulässig wären, andererseits aber kein erheblich belästigendes, nur in Industriegebieten zulässiges Immissionspotential aufweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 7. März 2006 - 10 D 10/04 NE -, juris Rn. 49. Die hier vorgenommene Einschränkung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, hat zur Folge, dass in dem Gewerbegebiet nur solche gewerblichen Nutzungen nach der Art der Nutzung zulässig sind, die auch in Dorf-, Misch- oder Kerngebieten zulässig wären. Auch wenn dadurch die eigentlich allgemein zulässigen störenden Gewerbebetriebe im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, entspricht das festgesetzte Gewerbegebiet dem in § 8 BauNVO vorgesehenen Gebietstypus. Die Bandbreite der zulässigen Nutzungen umfasst immerhin Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Die so vorgenommene Einschränkung der zulässigen Nutzungsarten hält sich im Rahmen des den Gemeinden zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung zur Verfügung gestellten Instrumentariums der § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO. Dabei steht dem Nutzungsausschluss auch nicht entgegen, dass es im Plangebiet kein Teilgebiet ohne Einschränkungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO gibt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können keine Rückschlüsse für die Frage gezogen werden, ob trotz Nutzungsausschlüssen nach § 1 Abs. 5 BauNVO der Gebietscharakter eines Gewerbegebietes gewahrt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 – 4 BN 13.23 –, juris Rn. 6. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bietet danach keine Rechtsgrundlage dafür, Arten von Nutzungen für das gesamte Baugebiet auszuschließen, dies kann nur über § 1 Abs. 5 BauNVO erreicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rn. 15, und Beschluss vom 24. August 2023 – 4 BN 13/23 –, juris Rn. 6. Hier wurde mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.4 keine Festsetzung mit einer Gliederung eines Baugebiets gem. § 1 Abs. 4 BauNVO, sondern ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer Einschränkung auf bestimmte Arten der Anlagen nach § 1 Abs. 5 BauNVO für das gesamte Baugebiet bestimmt. Die textliche Festsetzung, mit der verschiedene (weitere) in einem GE allgemein zulässige Nutzungen (Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) sowie ausnahmsweise zulässige Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten, § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO) ausgeschlossen werden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO. Die Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss ist – ebenso wie der Ausschluss von Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben - von § 1 Abs. 5 i. V. m Abs. 9 BauNVO gedeckt. c) Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen – und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE –, juris Rn. 81 f. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung nicht erkennbar waren, nicht abwägungsbeachtlich; was die planende Stelle nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann und muss sie bei der Abwägung nicht berücksichtigen. Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellt dies für die Planerhaltung klar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 21 f. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 2 D 107/23.NE –, juris Rn. 75 f.; Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N. Allerdings wird nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung, hier am 27. April 2022, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dabei verlangt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 –, BRS 87 Nr. 41 = juris Rn. 6. Bei der Rüge von Mängeln im Abwägungsvorgang ist es erforderlich, dass die Belange, in deren Behandlung im Plan der Rügende einen Abwägungsfehler erblickt, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Ist im Rügeschreiben der Abwägungsfehler in seinem Tatsachengehalt dagegen konkret dargelegt (bezeichnet), dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht. Da sich das in Bezug genommene Einwendungsschreiben bei den Bebauungsplanakten befindet, muss es in diesem Fall auch nicht noch einmal gesondert beigefügt werden. Alles andere wäre reiner Formalismus und würde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 –, BRS 87 Nr. 41 = juris Rn. 7. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin nicht rechtzeitig gerügt, dass die von ihr hervorgehobenen „Langzeittests“, die auf ihrem Betriebsgrundstück stattfinden, hier von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung unzureichend erfasst worden wären. In den Rügeschreiben der Antragstellerin vom 24. und 26. April 2023 findet sich hierzu nichts Konkretes, es wird – außer der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB behandelten – Frage der vermeintlichen Verhinderungsplanung nur die unzureichende Behandlung ihrer Belange wegen der eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten geltend gemacht. Erst in der Antragsschrift vom 26. April 2023 (bei Gericht eingegangen gegen 18.30 Uhr am 26. April 2023) wird der (grob umrissene) Vortrag zu den Langzeittests wiederholt. Die Antragsschrift vom 26. April 2023, die der Antragsgegnerin nicht unmittelbar übermittelt worden ist, wurde der Antragsgegnerin aufgrund der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 27. April 2023 am 28. April 2023 übersandt und ist damit erst nach Ablauf der Jahresfrist bei ihr eingegangen. Abgesehen davon wiederholt die Antragsschrift zu den Langzeittests praktisch wörtlich das, was bereits unter dem 15. Juni 2020 vorgetragen worden war, ohne sich mit der Behandlung dieses Einwands im Rahmen der Abwägung auseinanderzusetzen, und genügt damit auch nicht den genannten Anforderungen an die Substantiierung von Rügen. Auch im Übrigen ist ein beachtlicher Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat der Planung eine (noch) hinreichende Bestandsaufnahme der örtlichen Gegebenheiten zugrunde gelegt. Ausgehend von dem HPGE 2017 ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin mit der Lagerung und den „Langzeittests“ keine (in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht) mischgebietsunverträglichen Nutzungen stattfinden, die das Wohnen mehr als nur unwesentlich stören. Ausweislich des HPGE 2017 (dort S. 20 der Anlage „Steckbrief“) geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass der Hauptsitz der Antragstellerin ebenso wie wesentliche Teile der Produktion verlagert sind und die Produktion im Plangebiet aufgegeben worden sei. Die Antragstellerin hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch der von der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren – z.B. unter dem 15. Juni 2020 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung – abgegebenen Einschätzung widersprechen, es handele sich bei dem Planbereich faktisch um ein Mischgebiet. Aus diesem Grunde regte sie seinerzeit für den Fall, dass eine Planung erfolgen sollte, an, ein Mischgebiet festzusetzen. Von daher kann nicht von einer „Wegplanung“ bestandsgeschützter Produktionsnutzungen ausgegangen werden. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass die Antragstellerin, wie sie in im Rahmen des Verfahrens zur Zurückstellung des Bauantrags vorgetragen hat, praktisch das gesamte Betriebsgebäude bereits vermietet hatte und damit eine Verlagerung sämtlicher produzierender Tätigkeiten bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund bestand hier für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, noch weitere Ermittlungen zur aktuell auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin stattfindenden Nutzung anzustellen oder etwa wegen der konkreten örtlichen Gegebenheiten ein Lärmgutachten zu der Frage einzuholen, welche Nutzungen auf dem Betriebsgrundstück für die umgebende Wohnbebauung theoretisch verträglich sind. Auch sonst kann kein Verstoß gegen die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsinteressen der Antragstellerin angenommen werden, der zu einem Abwägungsfehler führen würde. Zu den im Rahmen einer Planungsentscheidung abwägungserheblichen Belangen gehört "selbstverständlich und in hervorgehobener Weise" das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 17, und Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 – 2 D 81/22.NE –, juris Rn. 125. Beim Erlass eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 –, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 – 2 D 81/22.NE –, juris Rn. 129 f. Ausgehend hiervon sind Eigentumsbelange der Antragstellerin fehlerfrei abgewogen worden. Ein Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten wird durch die Zulässigkeit von Betrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, nicht bewirkt. Dies hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nochmal bestätigt, soweit ausgeführt wurde, auf dem Grundstück Z.-straße 56b finde Produktion im Sinne von Fertigung nicht mehr statt und dieser Standort werde perspektivisch nicht mehr als Produktionsstandort gesehen. Die Antragsgegnerin konnte hier im Rahmen der Abwägung auch berücksichtigen, dass es den Grundsätzen des HPGE 2017 (dort S. 19 unter 5.3) angesichts der Knappheit von Gewerbeflächen entspricht, Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke, die ohnehin in einem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig wären, auszuschließen. Diese Empfehlung gilt zwar nicht ausnahmslos, nur in gut begründeten Ausnahmefällen soll von ihr abgewichen werden. Deshalb hat die Antragsgegnerin in der Abwägung es nicht dabei bewenden lassen, auf das HPGE 2017 zu verweisen, sondern erwogen, dass die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 und 8 BauGB). Sie hat allerdings dem Belang der Erhaltung von Gewerbepotentialflächen den Vorrang gegeben, da es im Stadtgebiet für Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke vielfältigere Möglichkeiten der Ansiedlung gebe und dieser Anlagentyp aufgrund seiner unspezifischen Anforderungen ggf. auch in einem Gebäude mit anderen Nutzungen kombiniert werden könne. Außerdem hat sie darauf verwiesen, dass es in X. im Vergleich zu anderen Stadtteilen überproportional viele Angebote für Kinder und Jugendliche gebe. Es ist auch nicht so, dass die Beschränkung auf Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dazu führt, dass den Grundstückseigentümern keine Nutzungsmöglichkeiten verblieben. Hiergegen spricht – abgesehen von der bereits im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angestellten Erwägungen – schon, dass im nördlichen Teilbereich des Plangebiets in einer Gewerbehalle Nutzungen stattfinden, die das in der Umgebung vorhandene Wohnen wohl auch bislang nicht gestört haben und für deren Aufgabe Anhaltspunkte nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin nicht bestehen, ohne dass die Antragstellerin dem insoweit entgegengetreten wäre. Aber auch die Entwicklung auf ihrem eigenen Betriebsgrundstück zeigt, dass ihre Gewerbefläche gewerblich nutzbar bleibt, wie der in der Antragsbegründung angesprochene Umstand belegt, dass sie noch im Februar 2023 Teilflächen ihres Objektes an die C. 24/7 GmbH vermietet oder verpachtet hat. Dies zeigt, dass die Annahme des Rates einer gewerblichen Nutzungsmöglichkeit für Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, jedenfalls nicht unplausibel war. Die Ausführungen der Antragstellerin zur verkehrlichen Erschließung vermögen einen Abwägungsfehler ebenfalls nicht zu begründen. Die beiden genannten Grundstücke im Blockinnenbereich sind – wie in der Abwägung auch angesprochen ist (dort S. 13, 3 Abs. und S. 7 Mitte) – nicht optimal erschlossen. Der Rat hat diesen Umstand auch gesehen, sich aber abwägungsfehlerfrei dafür entschieden, es bei der vorhandenen und offensichtlich seit Jahrzehnten funktionierenden Erschließungssituation für die beiden Grundstücke zu belassen. Weshalb eine Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Abzweigung von der Z.-straße an der nördlichen Grenze des Plangebiets zwingend erforderlich gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.