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Beschluss

9 A 879/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0516.9A879.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Danach zeigen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Frage, „ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für irakische Yeziden in den kurdischen Autonomiegebieten vorhanden sind, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass kurzfristig sämtliche Flüchtlingslager durch die irakische Regierung geschlossen werden sollen und die Camps voll sind, so dass rückkehrende Flüchtlinge auf Wartelisten verwiesen werden“, nicht auf. Sie legen schon nicht dar, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger nicht darauf verwiesen, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) Schutz zu suchen, sondern ist davon ausgegangen, dass die Kläger auch in die Provinz Ninive, aus der sie ursprünglich stammen, und nicht nur in die Provinz Dohuk, wo sie ihren eigenen Angaben zufolge in den Jahren vor ihrer Ausreise aus dem Irak gelebt haben, zurückkehren könnten. Ihnen drohe weder in der Provinz Ninive noch in der Provinz Dohuk mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung oder ein für die Gewährung subsidiären Schutzes relevanter ernsthafter Schaden; die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der jeweiligen dortigen humanitären Verhältnisse lägen ebenfalls nicht vor. Überdies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Lebensbedingungen sowohl in der Provinz Ninive als auch in der ARK zwar allgemein schwierig sind, aber nicht generell für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Für die insoweit anzustellende Gefahrenprognose bedarf es vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Hierzu gehören neben der familiären Anbindung weitere Umstände wie etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand sowie mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 218 ff., vom 5. September 2023 ‑ 9 A 1249/20.A ‑, juris Rn. 241 ff. (jeweils zur Provinz Ninive), vom 25. Februar 2022 ‑ 9 A 322/19.A ‑, juris Rn. 88 ff., und vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 379 ff. (jeweils zur Autonomen Region Kurdistan). Dafür, dass es dementgegen jedem Yeziden ungeachtet weiterer Umstände des Einzelfalls bei einer Rückkehr in die Provinz Ninive oder die ARK unmöglich sein könnte, dort sein Existenzminimum zu sichern, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte. Sowohl das Verwaltungsgericht Braunschweig als auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen haben in den mit dem Zulassungsantrag zitierten Urteilen vom 19. Januar 2024 - 2 A 255/20 -, juris Rn. 36 ff., beziehungsweise vom 10. Januar 2025 - 15a K 3284/22.A -, juris Rn. 37 ff., den dortigen Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK deswegen zuerkannt, weil ihnen aufgrund der jeweiligen individuellen Umstände bei einer Rückkehr in die Provinz Ninive dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung drohe und sie keine Aufnahme in einem Flüchtlingscamp der ARK finden könnten. Davon, dass mit Blick auf die mit dem Zulassungsantrag angesprochene Entwicklung hinsichtlich der in der ARK befindlichen beziehungsweise von der ARK kontrollierten Flüchtlingscamps nunmehr unterschiedslos jedem Yeziden im Fall der Rückkehr in die besagten Gebiete dort Verelendung drohe, sind das Verwaltungsgericht Braunschweig und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht ausgegangen. Die mit dem Zulassungsantrag zudem angeführte Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 sowie in Bezug genommenen Erkenntnisse aus den Jahren 2015 und 2017 sind veraltet und schon deswegen nicht geeignet, eine solche, mit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage unterstellte Annahme zu stützen. Soweit die Kläger die auf einer umfassenden Würdigung ihres Einzelfalls beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, sie seien im Fall der Rückkehr in die Provinz Ninive oder die Provinz Dohuk dort zur Sicherung der Existenz der Familie in der Lage, selbst wenn sie dort auf eine Unterbringung in einem der - entgegen anderslautender Ankündigungen weiterhin geöffneten - Flüchtlingscamps angewiesen sein sollten, für falsch halten, machen sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).