Beschluss
4 B 556/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0516.4B556.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.5.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.5.2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1783/25 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.2.2025 bezogen auf den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 6.2.2025, mit der die Antragsgegnerin die unter dem 12.1.2017 erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO aufgrund der durch den vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis fehlenden Eignung der Gaststätte als Aufstellort für Gewinnspielgeräte widerrufen hat, habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sowohl zwischen dem 17.2.2020 und dem 13.8.2020 als auch dem streitigen Vorfall vom 25.9.2024 und dem Erlass des Widerrufsbescheids vom 28.1.2025 [richtig: 6.2.2025] zu keinen weiteren glücksspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte gekommen sei. Abgesehen davon, dass der Antragsteller mit seinem Einwand die wiederholten glücksspielrechtlichen Verstöße nicht in Frage stellt, hat die Antragsgegnerin den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO in erster Linie darauf gestützt, dass die Gaststätte keinen geeigneten Aufstellort nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 SpielV mehr darstellt. Auch dieser Annahme ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Die Interessenabwägung fällt auch nicht deshalb zu Gunsten des Antragstellers aus, weil durch den Wegfall der zwei genehmigten Geräte in der Gaststätte seine Existenzgrundlage unmittelbar betroffen ist. Abgesehen davon, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, eine andere Gaststätte als Aufstellort für die Geldspielgeräte zu wählen, ist in Fallgestaltungen, in denen ‒ wie vorliegend ‒ ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2023 – 4 B 1019/23 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Weder die vorgetragenen finanziellen Auswirkungen noch die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Eilbedürftigkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens stellen für sich genommen außergewöhnlichen Umstände im obigen Sinne dar. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung geringer zu gewichten sei als die für den Antragsteller bestehende Gefahr irreversibler wirtschaftlicher Schäden. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil zwischen dem letzten Vorfall am 25.9.2024 und deren Erlass mehr als vier Monate vergangen seien und seitdem nicht vollzogen worden sei. Erweist sich die Widerrufsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist die Gaststätte vollziehbar kein geeigneter Aufstellort mehr, besteht kein Anlass, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Damit ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen. Dafür, dass der durch die gesetzlich vorgegebene Beschränkung zulässiger Aufstellorte für Geldspielgeräte bezweckte Jugendschutz geringer zu gewichten sein könnte als die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, ist weder etwas vorgetragen noch erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).