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Beschluss

1 A 1961/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0509.1A1961.23.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2023 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2023 ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, da der Kläger und die Beklagte das gesamte Verfahren für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies folgt dem Grundgedanken des Kostenrechts, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit – wie hier – erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nach diesem Maßstab entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen. Das vom Kläger in seiner fristgerechten Zulassungsbegründung vom 2. Januar 2024 geltend gemachte Vorbringen hätte voraussichtlich nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags geführt. 1. Mit seiner Zulassungsbegründung dürfte der Kläger die allein ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt haben. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, der Kläger habe im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Übertragung einer seinem Statusamt entsprechenden Beschäftigung der Besoldungsgruppe A 16 BBesO, weil der ihm grundsätzlich zustehende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aufgrund der Zuweisung mit Bescheid vom 27. April 2022 derzeit erfüllt sei. Die Zuweisung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG seien erfüllt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf sein Urteil vom 2. November 2023 in dem Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 10 K 2257/23 und dort auf Seite 4 des amtlichen Abdrucks verwiesen, wo es insoweit auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 5. August 2022 (1 B 736/22), Seiten 5 und 6 sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 (10 L 1104/22), Seiten 2 bis 5 des amtlichen Abdrucks Bezug genommen hat. In dem Beschluss vom 8. Juni 2022 hat es zur materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung entscheidungstragend ausgeführt, eine vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspreche, sei auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die Zuweisung bei einem Unternehmen erfolge, 1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, 2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, 3. dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder 4.dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören und wenn betriebliche Gründe es erforderten und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder der Berufsausbildung zumutbar sei. Der Zweck des § 6 PostPersRG liege darin, dem privatisierten, zuvor öffentlichen Unternehmen, das grundsätzlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden müsse, rechtliche Möglichkeiten zu geben, die erforderliche betriebliche Flexibilität herzustellen. Neben den formellen Voraussetzungen lägen auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisung vor. Die Beklagte habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass betriebliche Gründe die vorübergehende Zuweisung der Tätigkeit als Projektmanager V am Standort O. erforderten, weil der Kläger beschäftigungslos bei voller Alimentation sei und die Tätigkeit als Projektmanager V bei der C. GmbH dringend wahrzunehmen sei. Die Dauer der Zuweisung überschreite auch nicht die in § 6 Satz 3 PostPersRG vorgesehene Dauer von maximal zwei Jahren. Auch liege keine rechtsmissbräuchliche Kettenzuweisung vor. Die unterwertige Tätigkeit des Antragstellers im Unternehmen V. bis zum 30. April 2022 sei nämlich nicht ohne dessen Zustimmung erfolgt, da insoweit eine In-Sich-Beurlaubung vorgelegen habe, die nach § 4 Abs. 2 PostPerRG immer einen Antrag des Betroffenen verlange. Die Zuweisung sei dem Kläger auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Sie verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht der Beklagten und weise keine Ermessensfehler auf. Als Beamter des Bundes habe der Kläger im Grundsatz mit der Möglichkeit einer Versetzung und damit auch mit einer wesensgleichen Maßnahme wie der Zuweisung zu rechnen und könne deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Härten geltend machen, dem dienstlichen Interesse sei in unzumutbarer Weise gegenüber seinen privaten Belangen der Vorrang gegeben worden. Solche seien hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Vorbringen des Klägers, die unterwertige Zuweisung stehe seinen Chancen auf eine etwaige Beförderung im Wege, sei entgegenzuhalten, dass diese Verwendung gemäß § 6 Satz 2 PostPersRG einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen stehe. Zur materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 5. August 2022 (1 B 736/22) auf den das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen im angegriffenen Urteil Bezug nimmt, unter anderem ausgeführt, die Zuweisungsverfügung verstoße nicht gegen § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG i. V. m. § 6 Satz 3 PostPersRG. Die Frage der Zumutbarkeit der Zuweisung hat der Senat offen gelassen. b) Der Kläger macht mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen im Wesentlichen geltend: Er begehre weiter eine amtsangemessene Beschäftigung. Er habe anders als vom Verwaltungsgericht angenommen trotz der Zuweisung vom 27. April 2022 einen entsprechenden Anspruch. Zum einen werde ihm lediglich eine der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entsprechende unterwertige Tätigkeit zugewiesen. Zum anderen sei die Zuweisungsverfügung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass er sich schon seit dem 1. Januar 2023 in der Besoldungsgruppe B 3 BBesO befinde und diese Besoldungsgruppe für Spitzenbeamte der V. vorgesehen sei. Sie unterscheide sich daher grundsätzlich und bei der V. deutlich von den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO. Das Verwaltungsgericht habe ferner entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass weiterhin und unverändert keine alternative Einsatzmöglichkeit für den Kläger bestanden habe. Davon seien auch der Beschluss des Senats vom 5. August 2022, der Widerspruchsbescheid der V. vom 1. März 2023 und der Antrag der V. an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 1. März 2023 ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe jedoch die zahlreichen offenen Stellen, auf die er erstinstanzlich hingewiesen habe, unberücksichtigt gelassen. Diese Stellenausschreibungen des Konzerns V. belegten, dass sehr wohl amtsangemessene Einsatzmöglichkeiten für den Kläger bestünden. Die Beklagte habe vielfache Möglichkeiten gehabt, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Das würde seitens der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Im Konzern V. gebe es für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 BBesO keine amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im aktiven Beamtenverhältnis mehr. Alle entsprechenden Positionen seien immer als Positionen für Leitende Angestellte ausgewiesen, beginnend mit der Entgeltgruppe bzw. Expert-/Managementgroup MG3. Ohne Weiteres könne die Beklagte den Kläger daher amtsangemessenen auf einer Stelle der Wertigkeit B 3 einsetzen. Eine Bewerbung des Klägers auf entsprechende Stellen sei hierfür nicht erforderlich. c) Dieses Vorbringen legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit der weiteren, selbständig entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach betriebliche Gründe den Einsatz des Klägers auf der Position des Projektmanagers V am Standort O. erforderten, weil dieser beschäftigungslos war und (Hervorhebung durch den Senat) die Tätigkeit als Projektmanager V bei der C. dringend wahrzunehmen gewesen sei. Der Kläger hat Gegenteiliges nicht dargelegt. Mit seinem Vorbringen, die Besoldungsgruppe B 3 BBesO hebe sich grundsätzlich und auch in Bezug auf die V. deutlich von den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO ab, zeigt der Kläger auch nicht hinreichend auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, die Zuweisung sei dem Kläger nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. 2. Die Berufung wäre auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen gewesen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Soweit der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen ausführt, dass Verwaltungsgericht habe seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Bestehen amtsangemessener Beschäftigungsmöglichkeiten unberücksichtigt gelassen, und er damit allenfalls sinngemäß den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund eines Gehörsverstoß geltend macht, dringt er damit – ungeachtet der nicht ausdrücklichen Darlegung des Zulassungsgrundes – nicht durch. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Berücksichtigung dieses Vorbringens entscheidungserheblich gewesen wäre. 3. Ungeachtet dessen spricht zudem maßgebliches dafür, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Klageverfahrens, dessen Vorliegen das Gericht in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens und damit auch im Zulassungsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, bereits vor Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen anlässlich des Eintritts des Klägers in den Ruhestand, entfallen gewesen sein dürfte. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: „Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine seinem Statusamt entsprechende Beschäftigung der Wertigkeit A 16 BBesO - technischer Postverwaltungsdienst - binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zu übertragen.“ Dieses Klageziel dürfte für den Kläger bereits vor Erlass der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung nutzlos geworden sein, da er ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO nicht mehr innehatte. Die begehrte Übertragung einer an diesem Amt ausgerichteten Beschäftigung hätte voraussichtlich nicht zu einer amtsangemessenen Beschäftigung führen können, weil der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2023 (nach Klageerhebung) in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 BBesO befördert wurde. Soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung vom 2. Januar 2024 erstmals geltend gemacht hat, sein Antrag sei infolge der Beförderung darauf ausgerichtet, „die Beklagte zu verpflichten, ihm eine seinem Statusamt entsprechende Beschäftigung der Wertigkeit B 3 binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zu übertragen“, dürfte es sich hierbei um eine Klageänderung gehandelt haben. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Er ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn dieser Anspruch erfüllt ist. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8.07 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 47. Dies zugrunde gelegt, spricht maßgebliches dafür, dass der im Zulassungsverfahren angepasste Klageantrag zu einer Änderung des Streitgegenstands geführt hat. Entgegen seinem Vorbringen dürfte der Kläger nicht lediglich das abstrakte Klagebegehren verfolgt haben, dass ihm eine seinem (jeweils) innegehabten Amt entsprechende Beschäftigung übertragen wird. Hiergegen dürften bereits die jeweils auf das konkrete Amt bezogenen Klageanträge sprechen. Das Begehren auf eine dem Statusamt entsprechende Beschäftigung mit der Wertigkeit B 3 BBesO ist nicht mit dem Begehren auf eine dem Stratusamt entsprechende Beschäftigung mit der Wertigkeit A 16 BBesO identisch. Hieran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers Stellen dahingehend bewertet, dass diese sowohl dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO als auch dem der Besoldungsgruppe B 3 BBesO entsprechen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte Stellen mit der Bewertung MG3 und höher nach der vom Kläger vorgelegten Bewertungsmatrix beiden Besoldungsgruppen zuordnet, dürfte jedenfalls nicht zwingend folgen, dass diese Stellen auch tatsächlich gleichwertig sind. Die Klageänderung wäre voraussichtlich unzulässig gewesen. Für eine Klageänderung ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich kein Raum. Zwar kann bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (hier durch Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der Beförderung des Klägers) die Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beantragt werden; in diesem Fall muss der Kläger darlegen, dass er ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat. Die Umstände, aus denen sich ein solches (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ergeben soll, sind mit der Berufungszulassungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 225, 341a, m. w. N. Da eine Erledigung bereits mit der Beförderung des Klägers zum 1. Januar 2023 und damit noch vor Erlass des angegriffenen Urteils vom 2. November 2023 eingetreten sein dürfte, hätte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits in der Zulassungsbegründung dargelegt werden müssen. Dies dürfte weder dem Schriftsatz vom 2. Januar 2024 noch den weiteren Schriftsätzen zu entnehmen sein. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.