Urteil
7 D 155/23.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0507.7D155.23NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Errichtung von drei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 18 Wohneinheiten im Ortsteil S.. zum Gegenstand hat. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Norden unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke Gemarkung S.., Flur 0, Flurstück 137 und Flurstück 346 mit der postalischen Bezeichnung U.-straße 20. Das an der U.-straße gelegene Flurstück 137 ist mit einem vom Antragsteller genutzten Wohnhaus bebaut; auf dem Dach des Gebäudes betreibt der Antragsteller eine Photovoltaikanlage. Das in zweiter Reihe liegende Flurstück 346 weist nach Süden und Südosten hin ein Gefälle auf; auf dem Grundstück befindet sich ein Gartenhaus. Das Plangebiet liegt im Zentrum des Ortsteils S.. der Antragsgegnerin zwischen der U.-straße und der K.-straße. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die ca. 0,26 ha große Fläche des Grundstücks Gemarkung S.., Flur 0, Flurstück 347 mit der postalischen Bezeichnung K.-Str. 13. Das Grundstück steht seit dem 28.2.2022 im Eigentum der Vorhabenträgerin. Das Plangebiet war mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut; das Haus ist abgerissen worden, derzeit ist das Plangebiet unbebaut. In der Umgebung des Plangebiets befindet sich überwiegend eingeschossige, teils aber auch zweigeschossige Wohnbebauung. Der Plan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen zur Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind. Ferner wird gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Es werden Festsetzungen zur maximal zulässigen Traufhöhe und Firsthöhe getroffen. Die Firsthöhe beträgt für das südlich des Wohnhauses des Antragstellers gelegene Gebäude B1 101 m über NHN. Die Zahl der Wohneinheiten wird in den Baukörpern 1, 2 und 3 auf jeweils max. 6 begrenzt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum Bebauungsplan bestimmt, dass je Gebäude 6 Wohneinheiten zulässig sind. Die Firsthöhe wird für das Gebäude B1 auf 100,4225 m über Normalnull bestimmt. Die Grundrisse der Gebäude B1, B2 und B3 werden entlang der im Bebauungsplan eingetragenen Baugrenzen dargestellt. Ferner enthält die Planurkunde Ansichten von Nord, von West und von Ost im Maßstab 1: 100, in denen auch Geländehöhen eingetragen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Vorhabenträgerin abgeschlossene Durchführungsvertrag enthält die Regelung, dass Vertragsbestandteile neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch die Vorhabenbeschreibung (Anlage III) und die Entwässerungsplanung (Anlage IV) sind. Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Mit Schreiben vom 27.10.2021 beantragte die Firma J. Immobilien M. die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf dem Grundstück K.-straße 13 in V.-S.. (Flurstück 347 der Flur 0 der Gemarkung S..). Am 25.11.2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens und fasste den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB; danach sollte der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung, allerdings mit Umweltprüfung und frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgestellt werden. Es wurde vom 29.4.2022 bis 30.5.2022 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 30.5.2022 - anwaltlich vertreten - Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf und führte im Wesentlichen aus: Es fehle ein Bedarf für die vorgesehene Schaffung von Geschosswohnraum. Im Hinblick auf die Grundstücksentwässerung sei völlig offen, ob das kommunale Leitungsnetz hinreichend leistungsfähig sei. In der Vergangenheit sei es mehrmals zu erheblichen Problemen mit Überschwemmungen gekommen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei anzunehmen, wenn bei Starkregenereignissen mit einer höheren Eintrittswahrscheinlichkeit als ein zehnjähriges Regenereignis mit negativen Auswirkungen auf sein Grundstück gerechnet werden müsse. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die Belichtung seines Grundstücks durch die Wohngebäude beeinträchtigt würde. Insbesondere seien Auswirkungen auf seine Solaranlagen zu befürchten. Vom 2.1.2023 bis 3.2.2023 wurde nach vorheriger Bekanntmachung die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Antragsteller reichte hierzu mit Anwaltsschreiben vom 31.1.2023 erneut Einwendungen ein und vertiefte seine Ausführungen. Die Antragsgegnerin holte zur Grundstücksentwässerung eine Stellungnahme des Ingenieurbüros A. u. L. vom 13.3.2023 ein; in einem beigefügten Lageplan ist eine geplante Flutmulde im südwestlichen Bereich des Plangebiets und eine unterirdische Regenrückhaltung im Bereich zwischen den Gebäuden B 2 und B 3 dargestellt. Ferner holte sie eine Begutachtung der Firma X. W. zur Verschattung angrenzender Grundstücke durch die Planung vom 7.3.2023 ein. Am 30.3.2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Zugleich wurde über die Stellungnahmen zu verschiedenen Einwendungen beschlossen. Gegenstand der Beschlussfassung war auch der Beschlussvorschlag zur Einwendung des Antragstellers vom 30.5.2022 sowie zu der Einwendung des Antragstellers vom 31.1.2023. Ferner stimmte der Rat dem Entwurf des vom Bürgermeister unterzeichneten Durchführungsvertrags zu; der Vertrag enthält in § 15 die Vereinbarung, dass der Vertrag zur Wirksamkeit der Zustimmung des Rats bedarf. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 5.4.2023 auf der Planurkunde den Vermerk, der Plan werde ausgefertigt. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt am 13.4.2023. Der Antragsteller hat am 20.9.2023 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Er sei Eigentümer eines unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Grundstücks. Durch den Bebauungsplan mit seiner Entwässerungsplanung komme eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 GG in Betracht; er müsse mit Beeinträchtigungen seines Grundeigentums rechnen. Ferner müsse er erhebliche Verschattungen seines Gebäudes und der von ihm betriebenen Solaranlagen befürchten. Zudem sei mit einer planbedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit verbundenen Lärmbelästigungen zu rechnen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Ein formeller Mangel ergebe sich bereits daraus, dass entgegen den gesetzlichen Erfordernissen nicht der Rat, sondern der Bürgermeister über den Abschluss des Durchführungsvertrags entschieden habe. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsmangel ergebe sich schon daraus, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein dem Rat nicht hinreichend bekannter, bereits abgeschlossener Durchführungsvertrag vorgelegen habe. Es hätte nach dem Verlauf der Ratssitzung vom 30.3.2023 die konkrete Möglichkeit bestanden, dass der Rat den Bebauungsplan nicht beschlossen hätte, wenn ihm die inhaltlich unzureichenden Regelungen des Durchführungsvertrags bekannt gewesen wären. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan sowohl die im Entwässerungskonzept vorgesehene Überflutungsmulde als auch die unterirdische Regenrückhaltung gerade nicht enthalte. Die abwägungsrelevanten Belange im Hinblick auf die Entwässerungssituation und den Hochwasserschutz seien nicht hinreichend bzw. falsch ermittelt worden. Die Überflutungsgefahren für die Nachbargrundstücke seien nicht hinreichend sicher bewältigt worden. Die entwässerungstechnische Planung sei auch im Hinblick auf die direkten Nachbargrundstücke abwägungsbeachtlich. Die Überflutungsmulde und das Regenrückhaltebecken seien für die Beherrschung der Problematik zumindest erforderlich gewesen, aber nicht einmal im Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt worden. Zudem seien die vorgesehenen Maßnahmen eines Regenrückhaltebeckens und einer Überflutungsmulde - selbst wenn sie Gegenstand des Konzepts und der Festsetzungen wären - keine hinreichenden Maßnahmen. Aufgrund der Geländeverhältnisse und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Ost-West Richtung sei damit zu rechnen, dass anfallendes Niederschlagswasser in Richtung auf sein Grundstück fließen werde, bevor es die Überflutungsmulde überhaupt erreichen können. Zudem existierten die im Abwasserkonzept erwähnten Winkelstützen zwar für die südlich angrenzenden Nachbargrundstücke, nicht aber auf der Grenze zu seinem Grundstück. Deshalb bestehe auch kein ausreichender baulicher Schutz gegen Überflutung und Überschwemmung. Das Konzept sei auch deshalb nicht schlüssig, weil die geplante Abflussgeschwindigkeit von 10 l/s schon heute vom bestehenden Kanalnetz nicht aufgenommen werden könne. In der Vergangenheit habe es regelmäßig Überschwemmungen gegeben. Deshalb hätten auch der Kreis Coesfeld und das Regierungspräsidium Münster ein Gutachten für das gesamte Abwasserkanalsystem angefordert, welches bei Satzungsbeschlusses noch nicht vorgelegen habe. Aus den vorstehenden Gründen ergebe sich auch einen Mangel der Vollzugsfähigkeit, der vorliege, wenn das Plangebiet nicht ordnungsgemäß erschlossen werden könne. Der Bebauungsplan sei auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass durch die geplante Bebauung im Plangebiet seine Solaranlagen in erheblicher Weise verschattet würden. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohnquartier K.-straße - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Zulässigkeit des Antrags sei bereits zweifelhaft. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er Eigentümer des in Rede stehenden Grundeigentums sei. Zudem seien auch die behaupteten Beeinträchtigungen dieses Grundeigentums nicht hinreichend dargelegt. Aufgrund des vorgesehenen Gefälles fließe das Wasser vom Grundstück des Antragstellers weg in Richtung zur K.-straße. Die vom Antragsteller angeführte Niederschlagsmenge könne wie bisher von dem Grundstück K.-straße 13 in den dortigen Kanal eingeleitet werden. Behauptete Ertragseinbußen seiner Solaranlage von 40 % seien nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag sei zudem unbegründet. Die Voraussetzungen des § 12 BauGB seien erfüllt. Gemäß den gesetzlichen Anforderungen habe der Rat mit dem Satzungsbeschluss am 30.3.2023 dem vorgelegten unterschriebenen Entwurf des Durchführungsvertrags als Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugestimmt. Der Rat sei über die für seine Abwägungsentscheidung relevanten Punkte des Vertrags informiert gewesen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob dem Rat der Vertrag vollständig vorgelegen habe. In der beschlossenen Planbegründung werde das Vorhaben umfassend erläutert, insbesondere werde unter Ziff. 6 die vorzunehmende Abwasserentsorgung und entsprechende Entwässerungsplanung, die dem Durchführungsvertrag als Anlage IV beigefügt sei, erläutert. Darüber hinaus enthalte der Vertrag keine abwägungsrelevanten Vereinbarungen. Der Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege kein beachtlicher Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor. Die Belange der Abwasserbeseitigung seien zutreffend ermittelt und bewertet und abgewogen worden. Der Planung liege das Entwässerungskonzept 13.3.2023 zugrunde, das die Errichtung einer zwischen den zwei südlichen Baukörpern befindlichen Regenrückhaltung und einer im südwestlichen Grundstücksbereich angelegten Rückstaumulde vorsehe. Diese Konzeption sei nachvollziehbar und schlüssig. Die Einwände zur Gefällesituation und zur Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes seien in der Abwägung nachvollziehbar bewertet worden. Es bestehe ein Gefälle in südlicher Richtung. Das Kanalnetz sei hinreichend leistungsfähig. Das Entwässerungskonzept sei als Anlage IV Bestandteil des Durchführungsvertrags. Der Vorhabenträger habe sich in § 3 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die Konzeption umzusetzen. Im Hinblick auf die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen habe sie sich daher in planerischer Zurückhaltung üben können. Es bestehe hier die hinreichende Gewähr, dass die Entwässerungsbelange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sachgerecht berücksichtigt würden. Eine erhebliche Überflutungsgefahr für die nördlich an das Plangebiet anschließenden Grundstücke könne ausgeschlossen werden. Der Plan leide auch nicht hinsichtlich der angesprochenen Verschattungswirkung an einem durchgreifenden Mangel. Es bestehe kein genereller Anspruch auf Nicht-Verschattung. In bebauten innerstädtischen Gebieten sei mit der Ausnutzung von Bauflächen auch unter Erweiterung und Aufstockung bestehender Gebäude zu rechnen, dabei seien Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen - wie vorliegend - eingehalten seien. Dies gelte auch mit Blick auf die Photovoltaikanlage des Antragstellers. Es bestehe regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer solchen Anlage zur Nutzung von Solarenergie fortbestehe. Grundlage der getroffenen Abwägungsentscheidung sei die Untersuchung der X. W. GmbH vom 7.3.2023. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass er erhebliche Ertragsverluste erleide, weil das zugelassene Vorhaben im Winter bei tiefem Sonnenstand seine Anlagen verschatte; denn mit 70 bis 80 % werde der Großteil des Stroms vom April bis September produziert. Anderes folge auch nicht aus der Wertung des § 2 Satz 2 EEG, wonach die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgas-Neutralität als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüter-Abwägung eingebracht werden sollen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 2.4.2025 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechts-verletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 4, m. w. S.. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 = juris, Rn. 22, m. w. S.. Abwägungsrelevant sind auch die Belange einer ordnungsgemäßen Grund-stücksentwässerung. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass einem Bebauungsplan ein Erschließungskonzept zugrunde liegt, nach dem das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = BauR 2016, 1106 = juris, Rn. 13. Eine Antragsbefugnis ist danach jedenfalls mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers anzunehmen, aufgrund der Topographie des Plangebiets und seines unmittelbar angrenzenden Grundstücks befürchte er im Falle von Starkregenereignissen Überschwemmungen durch das im Plangebiet anfallende Oberflächen-wasser. Eine solche tatsächliche Gefährdung des Grundeigentums des Antragstellers durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser ist jedenfalls mit Blick auf das im südöstlichen Bereich tiefer gelegene Flurstück 346 und die nach dem Plan vorgesehene Aufschüttung im nördlichen Teil des Plangebiets nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan ist nicht deshalb formell fehlerhaft, weil er im beschleunigten Verfahren erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren lagen hier vor. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung darf den vorhandenen, von der Gemeinde vorgefundenen Siedlungsbereich überplanen, also Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 10.2.2022 - 7 D 260/20.NE -, BauR 2022, 732 = juris, Rn. 37, m. w. S.. und BVerwG, Urteil vom 25.4.2023 - 4 CN 5.21 -, BauR 2023, 1615 = juris, Rn. 15f. Der Plan betrifft danach eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach dem Inhalt der Akten war das Plangebiet durch die Bestandsbebauung bereits maßgeblich als Teil des Siedlungsbereichs geprägt; nach dem in dem Ortstermin gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den dieser dem Senat in der Beratung vermittelt hat, drängt sich die Bebauung des Plangebiets auch aufgrund seiner Lage in der Umgebungsbebauung geradezu auf. Das beschleunigte Verfahren ist auch nicht etwa wegen der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Der Plan leidet nicht an einem durchgreifenden materiellen Mangel. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht mit Blick auf die Problematik der Entwässerung des Plangebiets nicht bereits die städtebauliche Rechtfertigung wegen mangelnder Vollzugsfähigkeit in Frage. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1 = BauR 2013, 1399 = juris, Rn. 9. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Planung wegen Vollzugshindernissen unter dem Aspekt der Entwässerung des Plangebiets nach § 1 Abs. 3 BauGB an dieser ersten Schranke, die lediglich offensichtliche Missgriffe des Plangebers ausschließen soll, scheitern könnte. Es liegt kein Verstoß gegen § 12 BauGB vor. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Konkretisierung des Vorhabens. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 24.1.2024 - 7 D 144/22.NE -, BauR 2024, 602 = juris, Rn. 35f. Hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens ergeben sich hier bzgl. der vom Antragsteller für erforderlich erachteten Einbeziehung des Entwässerungskonzepts schon deshalb keine Bedenken, weil eine solche Einbeziehung zur Überzeugung des Senats erfolgt ist. Enthält der Plan - wie hier - eine Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB, ist auch eine Vorhabenbeschreibung im Durchführungsvertrag in den Blick zu nehmen, die die Konkretisierungen des Bebauungsplaninhalts weiterführt. Vgl. zur Möglichkeit weiterer Konkretisierung des Vorhabens in Durchführungsverträgen zu Plänen mit Festsetzungen nach § 12 Abs. 3a BauGB etwa Bischopink, in: Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 141 und Schiller, in Bracher-Schiller-Reidt, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 1004. Dies ist hier der Fall. Die Darstellung des Konzepts in der Planbegründung, die zur Auslegung des Plans in den Blick zu nehmen ist, benennt Mulden im Plangebiet als Teil des Konzepts der Entwässerung bereits ausdrücklich; im Durchführungsvertrag wird diese Konzeption weiter konkretisiert. Danach geht der Senat davon aus, dass das Entwässerungskonzept als Anl. IV zum Durchführungsvertrag Teil des Plankonzepts ist und dementsprechend Vorrichtungen für Niederschlagswasser (Mulde zur Versickerung im südwestlichen Bereich und unterirdische Rückhaltevorrichtung zwischen den Baukörpern B 2 und B 3 im südlichen Bereich) - wie im Lageplan zum Entwässerungskonzept dargestellt - vorgesehen sind. Soweit der Antragsteller das Fehlen einer Beschlussfassung des Rats zum Durchführungsvertrag bemängelt, verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren, dementsprechend ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Rat ausdrücklich dem Durchführungsvertrag zugestimmt hat. Der Plan leidet an keinem beachtlichen Mangel der Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2025 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14ff. Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung. Nach den vorliegenden Aufstellungsvorgängen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin die maßgeblichen Umstände gemäß § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt, zutreffend bewertet und i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB sachgerecht abgewogen. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass einem Bebauungsplan ein Erschließungskonzept zugrunde liegt, nach dem das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchstabe e BauGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris, Rn. 13, m. w. S..; OVG NRW, Urteil vom 27.10.2023 - 7 D 58/22.NE -, BauR 2024, 123 = juris, Rn. 31, m. w. S.. Danach hat die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers insbesondere bei der Planung des Entwässerungskonzepts hinreichend berücksichtigt. Eine im vorliegenden Zusammenhang beachtliche Gefährdung des Eigentums des Antragstellers durch aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser ist von der Antragsgegnerin erwogen und im Ergebnis bei realistischer Betrachtung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden. Ausgehend von dem von der Antragsgegnerin - wie ausgeführt - zum Bestandteil der Planung gemachten Entwässerungskonzept vom 13.3.2023, das in nicht zu beanstandender Weise ein 30jähriges Regenereignis in Rechnung stellt, sind hinreichende Vorkehrungen getroffen worden, um eine im vorliegenden Zusammenhang erhebliche Beeinträchtigung des Grundeigentums des Antragstellers zu vermeiden. Mit der geplanten baulichen Einfassung der Geländeaufschüttung im Grenzbereich durch Winkelstützen wird einem Szenario, bei dem das im nördlichen Bereich anfallende Regenwasser unkontrolliert auf das Grundstück des Antragstellers abfließt, entgegengewirkt. Damit erscheint hinreichend gesichert, dass das dort anfallende Regenwasser entsprechend dem Oberflächengefälle in Nord-Süd-Richtung die Überflutungsmulde im westlichen Plangebiet erreicht und von dort über die unterirdische Rückhaltevorrichtung zwischen den Häuser B2 und B3 in gedrosselter Weise in den Kanal der südlich gelegenen K.-straße eingeleitet werden kann. Das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zu der Bewertung, die die „H²OCH WASSER APP“ des Landes NRW für die Adresse seines Grundstücks U.-straße 20 beinhaltet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem hierzu vorgelegten Kartenauszug für das Szenario „extremer Starkregen“ muss der Antragsteller zwar schon jetzt mit einer erheblichen Überflutung insbesondere im südöstlichen Bereich des Flurstücks 346 rechnen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Konzeption der Antragsgegnerin zur Grundstücksentwässerung an beachtlichen Mängeln litte. Soweit der Antragsteller generell befürchtet, dass dieses Konzept im Falle von Extremstarkregenereignissen versagt, kommt es darauf für die Abwägungsgerechtigkeit der Planung nicht an; solche extremen Ereignisse sind in der Bebauungsplanung von der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Grundeigentum von Plangebietsnachbarn nicht abschließend zu bewältigen. Auch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber Nachbarn, für extreme Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2022 - 2 D 202/21.NE -, juris, Rn. 116 sowie Nds. OVG, Beschluss vom 15.9.2021 - 1 ME 100/21 -, juris, Rn. 12. Der Senat hat ferner keine Zweifel, dass die Entwässerungs-Konzeption der Antragsgegnerin eine Dimensionierung der Vorrichtungen (Mulde und Rückhaltebecken) beinhaltet, die gewährleistet, dass die vorgegebene Einleitungsmenge von 10 l/s in das Kanalnetz (Mischwasserkanal) im Bereich der K.-straße bei dem berücksichtigten 30-jährigen Regenereignis nicht überschritten wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Mischwasserkanal die genannte zusätzliche - gedrosselte - Einleitungsmenge bei dem genannten Regenereignis nicht bewältigen kann, sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Anderweitige Anhaltspunkte ergeben sich ebenso wenig aus der mit dem Schriftsatz vom 7.5.2025 vorgelegten weiteren Stellungnahme des Ingenieurbüros A. u. L. GmbH vom 12.3.2025. Abwägungsmängel ergeben sich auch nicht aus der Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend erwogen, dass seine Solaranlagen in erheblicher Weise verschattet würden. Die Antragsgegnerin hat die entsprechenden Belange auf der Grundlage der eingeholten fachlichen Stellungnahme hinreichend ermittelt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu Verschattungen bei tief stehender Sonne in den Wintermonaten kommt. Diese Ermittlung greift der Antragsteller ohne Erfolg an. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass es in erheblich von den Annahmen der Antragsgegnerin abweichendem Umfang zu nachteiligen Verschattungswirkungen kommen wird. Im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise zu dem Resultat gelangt, dass die ermittelten Beeinträchtigungen dem Antragsteller zuzumuten sind. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2022 - 7 A 924/21 -, BauR 2022, 1482 = juris, Rn. 6 und OVG NRW, Beschluss vom 2.1.2022 - 2 A 518/22 -, BRS 90 Nr. 134 = juris, Rn. 12, zutreffend darauf hingewiesen, dass mit entsprechenden Verschattungswirkungen auch zulasten von Solaranlagen in bebauten innerstädtischen Gebieten gerechnet werden muss und dass auch mit Blick auf § 2 Satz 2 EEG keine andere Würdigung geboten ist. Sonstige Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch planbedingten Erschließungsverkehr und damit verbundene Lärmbeeinträchtigungen. Diese Auswirkungen sind auch Blick auf die Anzahl von 18 Wohneinheiten hier sachgerecht abgewogen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.