OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 2896/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0428.4A2896.24A.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihren Eltern für sie ausschließlich geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A –, juris, Rn. 24 f., und vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A – juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Ohne Erfolg wenden die Eltern der Klägerin (sinngemäß) ein, das Verwaltungsgericht hätte ‒ auch ohne formellen Beweisantrag ‒ eine neue, auf das Schicksal der Familie bezogene Auskunft des Auswärtigen Amts einholen müssen, ob die geschilderte inländische Fluchtalternative für die Familie wirklich bestehe. Damit machen sie einen Aufklärungsmangel geltend. Ein solcher begründet jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A ‒, juris, Rn. 29 f., m. w. N. Ungeachtet dessen bedurfte es ausgehend von der mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Das Verwaltungsgericht hat bereits eine Verfolgung unter anderem deshalb verneint, weil die Eltern der Klägerin insgesamt kein schlüssiges Bild ihrer Gefährdung aufzuzeigen vermocht hätten. In der mündlichen Verhandlung hätten sich teilweise gravierende Widersprüche gezeigt. Insgesamt hätten weder der Vater noch die Mutter der Klägerin nachvollziehbar und schlüssig aufzeigen können, warum sie einerseits nach dem Angriff auf den Vater nach Sialkot ausgereist seien, andererseits von dort aber ohne einen für das Gericht erkennbaren Grund bei unveränderter Gefahrenlage wieder nach Karachi zurückgekehrt seien. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2021 ‒ 4 A 759/21.A ‒, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Daran fehlt es vorliegend. Vielmehr räumen die Eltern der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung selbst ein, dass es in ihrem Vortrag einige Widersprüche gegeben habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.