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Beschluss

4 A 2506/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0425.4A2506.22A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 10.8.2021 und vom 25.11.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 10.8.2021 und vom 25.11.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2022 – 4 A 3474/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Zeitung „Daily AUSAF Karachi“ eine überregionale Zeitung und eine vertrauenswürdige Quelle ist, durch die anderslautende Angaben eines involvierten Vertrauensanwaltes erschüttert werden, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Es ist bereits nicht dargetan, dass sich diese Frage in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen wird. Ob möglicherweise unzutreffende Einschätzungen eines vom Auswärtigen Amt befragten Vertrauensanwalts zum Verbreitungsgrad und zur Vertrauenswürdigkeit einer Zeitung auch seine Aussagen über Recherchen über gefälschte Haftbefehle oder Polizeiberichte erschüttert, ist zudem einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Ungeachtet dessen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass (vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts regelmäßig keinen Verfahrensmangel begründen, ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausnahmsweise aber dann gegeben sein kann, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2024 – 1 B 50.23 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Ferner ist geklärt, dass das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme insgesamt im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und die Beteiligten das Recht haben, auf Tatsache und Reichweite der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch Beweisanträge einzuwirken. Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylsachen, auch wenn ihr Inhalt in einer gutachtlichen Äußerung besteht, stellen zulässige selbstständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können. Aus dieser Besonderheit der Beweiserhebung durch Einholung einer amtlichen Auskunft ergibt sich, dass die Beteiligten – anders als im förmlichen Verfahren einer Beweiserhebung durch Sachverständige – nicht nach § 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO verlangen können, dass das Gericht das Erscheinen ihres Verfassers zwecks mündlicher Erläuterung der Auskunft anordnet, weil dadurch die amtliche Auskunft ihre Eigenschaft als selbstständiges schriftliches Beweismittel verlieren und ein Wechsel vom Freibeweis in den formalisierten Sachverständigenbeweis eintreten würde. Vielmehr kann unter Heranziehung des in den §§ 402, 397 und 411 Abs. 3 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens nur eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht kommen, auf schriftlichem Wege erneut an das Auswärtige Amt heranzutreten, wenn eine Erläuterung des Gutachtens durch einen Verfahrensbeteiligten verlangt wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 – 1 B 49.21 –, juris, Rn. 18, m. w. N., und vom 14.10.2013 – 10 B 20.13 –, juris, Rn. 4 f. Der Kläger legt nicht dar, dass wegen der vom Verwaltungsgericht erkennbar für unerheblich gehaltenen Mitteilung über die Bedeutung der vom Kläger vorgelegten Zeitung „Daily AUSAF Karachi“ in der in erster Instanz eingeholten amtlichen Auskunft gerade hierauf bezogen ein über die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinausgehender und zudem entscheidungserheblicher allgemeiner Klärungsbedarf bestehen könnte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei bei der pauschalen Behauptung einer Unzuverlässigkeit des Kooperationsanwalts geblieben. Das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal hat es außer aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen insbesondere deshalb für unglaubhaft gehalten, weil der Kläger nach der für das Gericht nachvollziehbaren Auskunft des Auswärtigen Amts zum Beleg gefälschte Haftbefehle und einen gefälschten Polizeibericht vorgelegt habe und Anhaltspunkte für die vom Kläger lediglich pauschal behauptete Unzuverlässigkeit des beauftragten Kooperationsanwalts nicht ansatzweise vorlägen. Es hat damit einzelfallbezogen die in der amtlichen Auskunft enthaltenen Angaben des Vertrauensanwalts über die vorgelegten Fälschungen nicht deswegen für erschüttert gehalten, weil es sich nach Ansicht des Klägers bei der von ihm vorgelegten Zeitung entgegen den Angaben des Kooperationsanwalts nicht um eine äußerst lokale, sondern eine internationale pakistanische Zeitung handele und deshalb zu befürchten stehe, dass die weiteren Informationen des Kooperationsanwalts ähnlich schlampig recherchiert worden seien. Soweit der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Verwertung der Auskunft des Auswärtigen Amts sinngemäß eine unzureichende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts rügt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO). Selbst ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2022 – 4 A 3474/19.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.