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Beschluss

19 A 649/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0417.19A649.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Divergenz (2.) zuzulassen. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen, „ob Frauen, die von einem Voodoozauber verhext worden sind, schutzbedürftig sind“ und „ob eine Frau nach Nigeria zurückgeschoben werden kann, die in ihrem Heimatland der Zwangsprostitution ausgesetzt ist und keinerlei staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann,“ sind im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die gestellten Fragen gehen davon aus, dass der Klägerin in ihrem Heimatland Gefahr durch einen Voodoozauber sowie eine Zwangsprostitution drohen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ‑ durch Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten (S. 5 des Urteilsabdrucks) ‑ in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der von der Klägerin geleistete Voodooschwur nur beinhalte, dass sie niemandem von der Organisation (die sie zur Prostitution gezwungen habe) erzählen dürfe. Obwohl sie diesen Schwur bereits in Deutschland gebrochen habe, sei ihr bislang nichts geschehen, so dass auch im Rückkehrfall nicht von einer Verfolgung/einem drohenden Schaden auszugehen sei. Ferner sei die Klägerin nicht verpflichtet, nach der Rückkehr ihrer Familie (oder jemand anderem) von den Ereignissen in Europa und damit der Organisation zu erzählen. Auch eine drohende Zwangsprostitution der Klägerin in ihrem Heimatland hat das Verwaltungsgericht als nicht wahrscheinlich erachtet. Nachdem sie sich der Zwangsprostitution in Europa habe entziehen können und keinen Kontakt mehr zu den Menschenhändlern habe, sei im Rückkehrfall nicht von einer drohenden Reviktimisierung auszugehen, zumal in Nigeria niemand von ihrer Zwangsprostitution wisse. Diese Würdigung ist durch die Klägerin nicht mit Zulassungsrügen angegriffen worden. Ihr Zulassungsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ihr drohe in Nigeria ‑ entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ‑ eine Gefahr für Leib und Leben, gegen die ihr keine staatlichen Schutzmechanismen zur Verfügung stünden. 2. Die ferner geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die Darlegung einer Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 ‑ juris Rn. 4 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 ‑ 19 A 1737/23.A ‑ juris Rn. 4, m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin belässt es bei der Benennung des Zulassungsgrunds, ohne eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts zu bezeichnen oder einen abstrakten Rechtssatz zu formulieren, den das Verwaltungsgericht aufgestellt oder konkludent befolgt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).