Beschluss
19 E 20/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0408.19E20.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zum Zeitpunkt des (erneuten) Prozesskostenhilfeantrags der Kläger vom 16. Dezember 2024 war die beabsichtigte Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Beklagte hatte schon mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 den angegriffenen Bescheid vom 24. Juli 2024 aufgehoben und erklärt, die begehrte Auskunftssperre ins Melderegister einzutragen. Die Frage, ob Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn sich während eines ‑ wie hier ‑ (isolierten) Prozesskostenhilfeverfahrens nach Antragstellung, aber noch vor Klageerhebung der materielle Streit in der Hauptsache erledigt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 ‑ 18 E 1195/09 - juris Rn. 3 m. w. N., stellt sich in diesem Verfahren dagegen nicht. Streitgegenstand ist einzig der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2024 über den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger vom 16. Dezember 2024, der ‑ wie oben ausgeführt ‑ erst nach materieller Erledigung des Rechtsstreits gestellt worden ist. Der Beschluss vom 12. Dezember 2024, mit dem das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger vom 18. September 2024 abgewiesen hat, ist hingegen nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).