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Beschluss

20 A 598/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0407.20A598.21.00
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Leitsätze

Zur Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Rinderhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Rinderhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil überwiegend abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Anordnungen in Nrn. 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Dezember 2019 fänden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG und seien gerechtfertigt, um drohende Verstöße gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG zu verhindern. Die Anordnung zur Fütterung der Rinder in Nr. 1 der Ordnungsverfügung sei nicht zu beanstanden. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger die von ihm gehaltenen Rinder nicht entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorschriften versorge. In der Vergangenheit und auch am 6. Dezember 2019 seien dem Kläger Rinder aufgrund eines nicht bedarfsgerechten Ernährungszustands fortgenommen und anderweitig untergebracht worden. Ferner hätten die beamteten Tierärzte des Beklagten bei der Kontrolle am 6. Dezember 2019 festgestellt, dass ein Teil der vom Kläger gehaltenen Jungrinder auf einer nicht mit ausreichend Gras besetzten Weide gehalten worden sei. Der Kläger habe sich seit Jahren beharrlich sämtlichen Anweisungen des Beklagten in Bezug auf die Rinderhaltung widersetzt und sich noch in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich jeglichen eigenen Fehlverhaltens nach wie vor uneinsichtig gezeigt. Die Fütterungsanordnung stehe in Einklang mit gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen verschiedener fachkundiger Stellen. Stroh biete Rindern keine ausreichende Nährstoff- und Energiezufuhr und sei daher als ausschließliche Nahrungsgrundlage ungeeignet. Futter in einwandfreier Qualität, das auch rangniedrigen Tiere zugänglich sei, sei erforderlich, um für alle Tiere eine ausreichende Nährstoffversorgung sicherzustellen. Eine Fütterung mit Kraftfutter werde nicht vorgeschrieben; nach dem Verfügungstenor sei eine Fütterung mit Grundfutter in einwandfreier Qualität ausreichend, wozu auch eine ausreichende Nahrungsaufnahme auf der Weide gehöre. Die Anordnungen zur Tränkung der Rinder in Nr. 2 der Ordnungsverfügung seien ebenfalls rechtmäßig. Bei der Kontrolle am 6. Dezember 2019 sei festgestellt worden, dass einige der in den Ställen gehaltenen Tiere keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten und das anderen Tieren in Bottichen dargebotene Wasser verschmutzt gewesen sei. Der gebotene jederzeitige Zugang zu sauberem Wasser sei mit den angeordneten Selbsttränken am wirksamsten sicherzustellen. Die Untersagung der Weidenutzung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Um die Rinder ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen und zu versorgen, sei ihnen bei ganzjähriger Weidehaltung in der kalten Jahreszeit ein witterungsgeschützter Liegeplatz und eine witterungsgeschützte Futterstelle zur Verfügung zu stellen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. Der Kläger beruft sich mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich aber keine solchen ernstlichen Zweifel. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Der Einwand des Klägers, eine dauerhafte Fütterung mit Kraftfutter sei aus Tierschutzgründen nicht geboten, sondern im Gegenteil schädlich für die Tiere, geht an dem Inhalt der Anordnung in Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung und den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Eine Fütterung mit Kraftfutter wird dem Kläger durch die Anordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung nicht aufgegeben. Nach der unmissverständlichen Formulierung des Verfügungstenors und der Begründung der Ordnungsverfügung wird lediglich eine alleinige Fütterung mit Stroh untersagt und ist eine ausreichende Fütterung mit Grundfutter (vorrangig Gras, Heu oder Silage) in einwandfreier Qualität grundsätzlich ausreichend. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall (z. B. bei kranken oder unterentwickelten Tieren) unter Umständen auch eine Fütterung mit Kraftfutter geboten sein kann; dies ist aber nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Ordnungsverfügung. Auch soweit der Kläger einwendet, in seinem Betrieb erfolge keine Leistungsoptimierung, steht dies in keinem erkennbaren Bezug zum Inhalt der Fütterungsanordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung, ebenso wenig der Verweis des Klägers auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 in den wegen der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung einzelner Rinder geführten Klageverfahren. Entgegen dem Einwand des Klägers bleibt auch in keiner Weise unklar, in welchen Zeiten und für welche Tiere die Anordnung gelten soll. Die Anordnung gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut dauerhaft für sämtliche vom Kläger gehaltenen oder betreuten Rinder. Die nicht näher erläuterte oder belegte Behauptung des Klägers, es seien im Rahmen der vom Beklagten durchgeführten Kontrollen keine "qualitativ nicht hochwertigen Futtermittel" gefunden worden, stellt die konkreten gegenteiligen Feststellungen des Beklagten nicht ansatzweise in Frage. Wie der beamtete Tierarzt des Beklagten in der Begründung der Ordnungsverfügung und seinem Gutachten vom 6. Dezember 2019 dargelegt und im Verwaltungsvorgang auch bildlich dokumentiert hat, war Anlass für die streitgegenständliche Anordnung, dass bei der Kontrolle am 6. Dezember 2019 ein Großteil der Rinder auf einer komplett abgefressenen Weise gehalten wurde und als alleiniges Futter nassgeregnetes und teilweise mit Kothaufen durchsetztes Stroh zur Verfügung stand. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander. Der Einwand des Klägers, es sei bis heute nicht aufgeklärt, welche konkreten Ernährungsmängel in seinem Betrieb vorliegen sollten, lässt ebenfalls jede Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach dem Kläger mehrfach Rinder wegen eines nicht bedarfsgerechten Ernährungszustands fortgenommen wurden. Das Verwaltungsgericht hat wegen der am 6. Dezember 2019 erfolgten Fortnahme auf sein Urteil im Verfahren 10 K 1949/20 verwiesen, in dem die von den beamteten Tierärzten des Beklagten festgestellte Unterernährung und Entwicklungsverzögerung näher beschrieben wird. Die pauschale Behauptung des Klägers, ein Ernährungsmangel sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, ist nicht ansatzweise geeignet, die konkreten diesbezüglichen Feststellungen in dem in Bezug genommenen Urteil im Verfahren 10 K 1949/20 zu entkräften. Soweit der Kläger unabhängig von den festgestellten Ernährungsmängeln und der unzureichenden Versorgung der unterentwickelten Rinder rügen möchte, dass die konkreten Ursachen für den schlechten Zustand nicht in jeder Hinsicht sicher feststünden, ist dies in der Sache zutreffend, stellt die Rechtmäßigkeit der Fütterungsanordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung aber ebenfalls nicht in Frage, weil es im Verantwortungsbereich des Klägers liegt, umfassende und wahrheitsgemäße Angaben zur bisherigen Versorgung seiner Rinder zu machen. Die beamteten Tierärzte des Beklagten können bei ihren Kontrollen nur den mangelhaften Ernährungszustand der Rinder und die im Zeitpunkt der Kontrolle beobachtete mangelhafte Versorgung mit Futter feststellen, den Betrieb des Klägers aber nicht rund um die Uhr überwachen und müssen dies auch nicht. Die festgestellten Mängel rechtfertigten sowohl den Schluss, dass die Rinder des Klägers nicht ausreichend mit Futter versorgt waren, als auch die darauf bezogene Anordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung, alle Rinder seines Bestands mit Grundfutter in einwandfreier Qualität zu versorgen. Da der Kläger nur pauschal entgegen den von den beamteten Tierärzten festgestellten Befunden jegliches Fehlverhalten bestritten, aber nicht offengelegt hat, welche Mängel in der Vergangenheit vorgelegen haben und von ihm zukünftig vermieden werden können, war und ist nicht erkennbar, ob der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG ebenso wirksam durch eine weniger weitreichende Anordnung begegnet werden kann. Der Kläger wird durch die Anordnung, alle Rinder seines Bestands mit Grundfutter in einwandfreier Qualität zu versorgen, auch nicht unzumutbar belastet, da die Anordnung nur die ohnehin nach § 2 Nr. 1 TierSchG geltenden gesetzlichen Anforderungen konkretisiert, die vom Kläger ohne weiteres vollumfänglich eingehalten werden können. Aus dem gleichen Grund begründet auch der Einwand, auch ein ständiger Zugang von Futter für "rangniedere Tiere" sei stets gewährleistet, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fütterungsanordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung. Nach den Feststellungen der beamteten Tierärzte des Beklagten liegt eine mögliche Ursache für die nur bei einzelnen Rindern festgestellten erheblichen Entwicklungsdefizite darin, dass schwächere Tiere bei der Futteraufnahme von stärkeren Tieren verdrängt werden. Solange dies nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist die ausdrückliche Anordnung, dafür zu sorgen, dass auch rangniedere Tiere jederzeit Zugang zu Futter haben, nicht zu beanstanden, zumal die Anordnung in der Sache nicht über die allgemeine Anordnung hinausgeht, sämtliche Rinder mit Grundfutter in einwandfreier Qualität zu versorgen. Die gegen die Anordnung zur Tränkung der Rinder in Nr. 2 der Ordnungsverfügung erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch. Die pauschale Behauptung des Klägers, sämtliche Tiere in seinem Bestand hätten ständig Zugang zu frischem Wasser, stellt die konkreten gegenteiligen Feststellungen des beamteten Tierarztes des Beklagten, wonach bei der Kontrolle am 6. Dezember 2019 mehreren Kälbern kein Wasser und mehreren Jungrindern nur verschmutztes Wasser zur Verfügung stand, nicht ansatzweise substantiiert in Frage. Da der Kläger auch insoweit keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt und deshalb bei einer Tränkung über Bottiche eine anhaltende Sauberkeit des Trinkwassers nicht wirksam gewährleistet werden kann, ist auch die Anordnung der Bereitstellung von Selbsttränken nicht zu beanstanden. Die Einwendungen gegen die Anordnung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung gehen weitgehend am Anordnungsinhalt und den einschlägigen rechtlichen Maßstäben vorbei und stellen die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage. So liegen die Einwendungen, es sei nicht zu rechtfertigen, die Rinder von November bis April nur im Stall halten zu dürfen, soweit es die Witterung ermögliche, könnten die Tiere ganzjährig draußen bleiben, zudem müssten die Tiere an eine ganzjährige Außenhaltung gewöhnt werden, neben der Sache, weil die streitgegenständliche Anordnung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung eine ganzjährige Weidehaltung nicht ausschließt, sondern diese lediglich davon abhängig macht, dass zur tierschutzgerechten Haltung ein Witterungsschutz vorhanden ist, der jedem Rind permanent eine windgeschützte, trockene Liegefläche bietet, und eine Futterstelle vorhanden ist, in der Futter so dargeboten wird, dass es vor Nässe und Verschmutzung geschützt ist. Der Einwand, die Anordnung sei als ermessensfehlerhaft anzusehen, weil sie strengere Maßstäbe für eine Weidehaltung formuliere, als es gesetzlich vorgeschrieben sei, verkennt die sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Anforderungen und die Bedeutung der darauf bezogenen amtstierärztlichen Bewertung. Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 20 B 1450/23 -, juris, Rn. 12, vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 44, und vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9. Der beamtete Tierarzt des Beklagten hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung im Einzelnen nachvollziehbar begründet, warum den Rindern in der kalten Jahreszeit eine witterungsgeschützte Liegefläche und eine witterungsgeschützte Futterstelle zur Verfügung stehen muss, um den Bedürfnissen der Tiere gerecht zu werden und mögliche körperliche Beeinträchtigungen und Leiden zu verhindern. Den diesbezüglichen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich auf der Weide der Jungrinder dichte Hecken befänden, in denen sich die Tiere verstecken könnten, ergibt sich daraus nicht, dass die Hecken so beschaffen sind, dass sie allen Rindern auch bei nasser Witterung eine trockene Liegefläche bieten. Ob die Hecken einen hinreichenden Sonnenschutz bieten, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte für den Sommer keinen zusätzlichen Sonnenschutz gefordert hat. Der pauschale Einwand, gesundheitliche Probleme der Tiere habe es in der Weidehaltungsphase noch nie gegeben, stellt zum einen die konkreten gegenteiligen Feststellungen anlässlich der Kontrolle am 6. Dezember 2019 nicht in Frage und steht zum anderen auch nicht der amtstierärztlichen Bewertung entgegen, wonach der fehlende Witterungsschutz jedenfalls eine Gefahrenquelle ist, die zu körperlichen Beeinträchtigungen führen kann, und unabhängig davon Rinder das Bedürfnis haben, sich bei kalter Witterung vor Wind und Regen zu schützen. Entgegen dem Einwand des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung auch in nicht zu beanstandender Weise auf Leitlinien und Empfehlungen verschiedener fachkundiger Stellen Bezug genommen. Soweit der Kläger einwendet, dass die herangezogenen Empfehlungen nicht rechtsverbindlich seien, verkennt er, dass der Sachverstand Dritter, der in den Leitlinien und Empfehlungen verkörpert ist, lediglich dazu dient, dem Gericht die tatsächliche Sachkunde zu vermitteln, auf deren Grundlage es die ihm zustehende rechtliche Würdigung vornimmt. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, dass es sich nur um Empfehlungen und nicht um verbindliche Rechtsnormen handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 5 ff. Entgegen dem Einwand des Klägers beruhen die vom Verwaltungsgericht angeführten Empfehlungen zur Bereitstellung eines witterungsgeschützten Liegeplatzes auch nicht auf Gedanken der Leistungsoptimierung, sondern beschreiben ein generelles Bedürfnis von Rindern, das unabhängig von der konkreten Rasse besteht. Soweit der Kläger einwendet, dass die Aussagen nicht ohne weiteres auf seinen besonders robusten Tierbestand übertragbar seien und insoweit eine Einzelfallbetrachtung geboten sei, hätte es zum einen dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, inwieweit aufgrund der Besonderheiten seines Tierbestandes ausnahmsweise kein Bedürfnis für den vom Beklagten geforderten Witterungsschutz besteht, und verkennt der Kläger zum anderen, dass der beamtete Tierarzt des Beklagten den Tierbestand in Augenschein genommen und insoweit eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.