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Beschluss

19 A 460/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0404.19A460.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen des allein gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 ‑ 19 A 1065/22.A - juris Rn. 7 und vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A - juris Rn. 22. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45. Hiervon ausgehend ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Kernvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die aktuellste von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung, den Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses R. vom 7. Februar 2024 nicht berücksichtigt, ist schon nicht dargelegt, dass es sich hierbei um Vorbringen des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht gehandelt hat. Der Kläger führt in der Zulassungsbegründung selbst weiter aus, er habe die Bescheinigung mit einem außergerichtlichen Schriftsatz vom 16. Februar 2024 dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übersandt. Hinsichtlich des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 12. September 2024 nebst Anlagen (Bescheinigung der W. Clinic vom 5. September 2024 sowie Sterbeurkunde seines zum Todeszeitpunkt 85-jährigen Vaters) fehlt es an der erforderlichen Darlegung, weshalb es sich um erstinstanzliches Kernvorbringen gehandelt haben soll und das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt ausdrücklich auf dieses hätte eingehen müssen. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG festgestellt, der Kläger müsse sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland verweisen lassen und eine hinreichende medizinische Versorgung sei in Nigeria gegeben (Urteilsabdruck, S. 3; Bundesamtsbescheid vom 16. Juli 2024, S. 6 f.). Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Bescheinigung des Herrn Dr. Z. vom 16. Januar 2024 unzureichend gewürdigt, geht er ausweislich seiner Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts selbst davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Bescheinigung bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Seine Kritik betrifft die von ihm als unzutreffend angesehene richterliche Beweiswürdigung. Soweit mit dem genannten Vorbringen eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6, m. w. N. Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 einen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Im Ergebnis setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Wertungen des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).