Beschluss
19 E 43/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0403.19E43.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sowohl einer Einbürgerung nach § 10 StAG als auch nach § 8 StAG entgegenstehe, dass jedenfalls seine Staatsangehörigkeit nicht geklärt sei. Der Kläger habe zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit weder einen Pass, einen anerkannten Passersatz oder ein anderes geeignetes amtliches Identitätsdokument seines Herkunftslands Libanon mit Lichtbild vorgelegt, noch substantiiert vorgetragen, dass ihm die Erlangung eines solchen Dokuments unmöglich oder unzumutbar sei. Es bestehe trotz der Löschung seiner dortigen Registrierung die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Kläger die libanesische Staatsangehörigkeit habe und er eine entsprechende Feststellung durch die libanesischen Behörden erreichen könne. Eine solche sei denkbar, weil sein verstorbener Vater noch als libanesischer Staatsangehöriger in der Libanesischen Republik registriert sein müsste. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger macht mit der Beschwerde weiterhin geltend, es sei ihm nicht möglich, seine libanesische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen. Er habe bei der libanesischen Botschaft vorgesprochen, deren Mitarbeiter sich geweigert hätten, Bescheinigungen auszustellen, weil nach deren Auskunft seine Nachregistrierung als volljähriges Kind ‑ seines erst im Jahr 1993 in den libanesischen Staatsverband eingebürgerten Vaters ‑ nicht möglich sei. Damit legt der Kläger weiterhin nicht dar, dass er im Rahmen der gesetzlich gebotenen Mitwirkung alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Klärung einer nach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 möglichen libanesischen Staatsangehörigkeit unternommen hat. Danach sind Libanesen Personen, die einen libanesischen Vater haben (1.), Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon geboren sind und nicht nachweisen können, dass sie mit ihrer Geburt durch Abstammung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben (2.), sowie Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon geboren sind und deren Eltern unbekannt oder von unbekannter Staatsangehörigkeit sind (3.). Wiedergegeben bei: Kruse, Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, 1955, S. 60. Hiernach erscheint eine libanesische Staatsangehörigkeit des Klägers jedenfalls nicht fernliegend. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er eine solche nicht nach Art. 1 Nr. 1 der Verordnung von seinem Vater ableiten könnte, da dieser (unstreitig) erst nach der Geburt des Klägers am 00. Juni 1975 die libanesische Staatsangehörigkeit erhalten hat, kommt nach den Einlassungen des Klägers in Betracht, dass er diese auf der Grundlage von Art. 1 Nr. 2 oder 3 der Verordnung besitzt. Der Kläger ist ausweislich einer Bescheinigung des Scharia-Gerichtshofs Beirut vom 14. Juli 1984 im Libanon geboren und seine Eltern wurden zum Zeitpunkt seiner Geburt von den libanesischen Behörden jeweils als „staatenlos“ geführt. Insofern besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger eine Feststellung der ihm nach Lage der Dinge (jedenfalls) nach Art. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 der Verordnung an sich zustehenden libanesischen Staatsbürgerschaft erreichen kann. Vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2003 ‑ 13 S 2113/01 - juris Rn. 35. Der Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, vom Libanon rechtlich als dessen Staatsangehöriger anerkannt zu werden, ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Er hat nach eigenen Angaben lediglich „mehrfach“ bei der libanesischen Botschaft in Deutschland vorgesprochen, wobei er weder die näheren Umstände der Vorsprachen, wie deren Anzahl und Zeitpunkte, noch seine dort geltend gemachten Anliegen näher substantiiert hat. Auch den Inhalt der angeblichen rechtlichen Auskünfte der Botschaftsmitarbeiter hat er bislang nur kursorisch wiedergegeben (diese hätten auf „die gesetzlichen Vorschriften“ zur Unmöglichkeit einer Nachregistrierung volljähriger Kinder hingewiesen). Insofern ist im derzeitigen Verfahrensstand nicht ersichtlich, dass sich der Kläger den Mitarbeitern der Botschaft gegenüber bislang überhaupt um Klärung einer möglichen Staatsangehörigkeit nach Art. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 der Verordnung bemüht hat. Unabhängig davon hat er bis zum heutigen Tag jedenfalls keinerlei Bemühungen im Libanon selbst entfaltet, ‑ ggf. unter Einbindung entsprechender Mittelspersonen ‑ eine mögliche Feststellung seiner libanesischen Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Behörde vor Ort zu erwirken. Davon, dass ein derartiges Vorgehen von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, kann im Hinblick auf obige Ausführungen zu einer möglichen Staatsangehörigkeit nicht ausgegangen werden. Vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2003 ‑ 13 S 2113/01 - juris Rn. 37; ferner OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juli 2013 ‑ OVG 3 N 144.12 - juris Rn. 8; Nds. OVG, Urteil vom 10. September 2008 ‑ 13 LB 207/07 - juris Rn. 29. Vor diesem Hintergrund kann hier offenbleiben, ob der Kläger ‑ zusätzlich oder alternativ ‑ wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen könnte, da zum jetzigen Zeitpunkt bereits die Frage der libanesischen Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).