OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 179/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0402.6B179.25.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Stellenbesetzung - Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung - hier: Kostenentscheidung

Einer Beschwerde kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung eine antragstellergünstige Rechtsansicht im Wege eines obiter dictum geäußert hat und der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein Begehren unter Berufung auf diese Rechtsansicht weiterverfolgt, ohne zuvor bei der Antragsgegnerin zu erfragen, ob sie die im Wege des obiter dictum geäußerten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beachten werde.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.2.2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellenbesetzung - Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung - hier: Kostenentscheidung Einer Beschwerde kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung eine antragstellergünstige Rechtsansicht im Wege eines obiter dictum geäußert hat und der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein Begehren unter Berufung auf diese Rechtsansicht weiterverfolgt, ohne zuvor bei der Antragsgegnerin zu erfragen, ob sie die im Wege des obiter dictum geäußerten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beachten werde. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.2.2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel sind entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gerichtallerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2012 ‑ 3 C 24.12 -, juris Rn. 2. Ausgehend davon entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen - aufzuerlegen. 1. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers - hinsichtlich derbeabsichtigten Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1. - für zulässig gehalten hat (unter I. 2. des Beschlusses), entspricht es - dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO folgend - der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - aufzuerlegen, weil der Antragsteller sein Begehren diesbezüglich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht weiterverfolgt hat. So hat er mit seiner Beschwerdeschrift vom 26.2.2025 (dort S. 2) erklärt, er werde das Verfahren insgesamt für erledigt erklären, "sodass auch der Beigeladene zu 1. zeitnah umgesetzt werden" könne, wenn die Antragsgegnerin zusage, ihm bei künftigen "sich konkretisierenden Stellenbesetzungen" im Vorfeld eine entsprechende Konkurrentenmitteilung zukommen zu lassen. Dies hat er inhaltlich mit Schriftsatz vom 12.3.2025 wiederholt. Durch seine Erledigungserklärung hat der Antragsteller dementsprechend - dieser Ankündigung folgend - die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1. ermöglicht, sodass in seiner Erklärung der Sache nach eine verdeckte Teilrücknahme liegt. 2. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers als unzulässig angesehen hat - hinsichtlich des unter I. 1 des Beschlusses behandelten Begehrens, der Antragsgegnerin die Besetzung der noch freiwerdenden ausgeschriebenen Stellen mit den bereits ausgewählten Ersatzbewerbern (den Beigeladenen zu 2. bis 11.) zu untersagen -, wäre der Antragsteller voraussichtlich im Beschwerdeverfahrenunterlegen, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihm auch diesbezüglich die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - aufzuerlegen. a. Es kann dahinstehen, ob in der hiesigen Konstellation ein auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichteter Antrag ausnahmsweise zulässig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gerichtlicher Rechtsschutz vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG im Grundsatz nachgängiger Rechtsschutz ist. Nur ausnahmsweise ist vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, weil der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger bzw. Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 C 52.17 -, BVerwGE 164, 99 = juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.9.2021 - 6 B 583/21 -, NVwZ-RR 2022, 60 = juris Rn. 8 m. w. N. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein derartiger Ausnahmefall hier angesichts des Umstandes vorlag, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.11.2024 erklärt hat, sie halte "das Ausschreibungsverfahren […] für endgültig abgeschlossen", da ein "Pool von Bewerbern" auch für künftige "sukzessive freiwerdende oder neu zu schaffende" Stellen ausgewählt sei und der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, "dass er über jede weitere Stellenbesetzung mittels einer Konkurrentenmitteilung informiert und ihm dadurch erneut der Rechtsweg eröffnet" werde. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Ernennung eines Mitbewerbers - soweit eine solche in Rede steht - im Falle einer zuvor rechtswidrig unterlassenen Konkurrentenmitteilung zwar anfechtbar ist, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4.11.2010- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Ls. 2 und Rn. 29 ff., aber gleichwohl mit einer (erst nachträglichen) Anfechtung in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht unerhebliche Nachteile für den unterlegenen Bewerber einhergehen, so etwa mit Blick auf die Zeitdimension gerichtlichen Rechtsschutzes und auch angesichts möglicher Vorteile des rechtswidrig ernannten Konkurrenten im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung, die aus etwaigen im verliehenen Statusamt - sollte es zu einer solchen Verleihung gekommen sein - gezeigten Leistungen resultieren. b. Selbst wenn man nämlich im erstinstanzlichen Verfahren von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes ausginge, fehlte dem Antragsteller insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für das hiesige Beschwerdeverfahren, weil er im Nachgang zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.2.2025 nicht unmittelbar bei der Antragsgegnerin erfragt hat, ob diese ihm vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts und in Abweichung von ihrem bisherigen Vorbringen künftig Konkurrentenmitteilungen vor einer Stellenbesetzung zukommen lassen werde. Einer solchen Nachfrage bedurfte es im vorliegenden Einzelfall. Vor dem Hintergrund der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bindungen und Pflichten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Exekutive gerichtliche Entscheidungen beachtet und die in ihnen enthaltenen Rechtsausführungen berücksichtigt. Allerdings hatte die Antragsgegnerin noch im erstinstanzlichen Verfahren, nämlich auf die gerichtliche Verfügung vom 7.11.2024, mit welcher das Verwaltungsgericht auf die Notwendigkeit von Konkurrentenmitteilungen hingewiesen hatte, mit Schriftsatz vom 21.11.2024 wie dargetan erklärt, derartiger Konkurrentenmitteilungen bedürfe es nicht. Vor diesem Hintergrund war klarstellungsbedürftig, ob bzw. inwieweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss im Wege eines obiter dictum mitgeteilte Rechtsansicht - des Inhalts, vor einer künftigen Stellenbesetzung mit den Beigeladenen sei eine an den Antragsteller gerichtete Konkurrentenmitteilung erforderlich - berücksichtigen würde. Eine vor Beschwerdeerhebung erfolgende Nachfrage bei der Antragsgegnerin war dem Antragsteller auch zumutbar. Zwar stand angesichts der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO)dafür nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist wäre es dem Antragsteller indes zumutbar gewesen, die begehrte Zusage bei der Antragsgegnerin- ggf. unter Setzung einer kurzen Frist - zu beantragen. Ein solcher Antrag war auch offensichtlich nicht von Vorneherein aussichtslos; im Gegenteil war - wie oben ausgeführt - zwar klarstellungsbedürftig, aber grundsätzlich zu erwarten, dass die Antragsgegnerin die gerichtlichen Maßgaben beachtet. Eine entsprechende Erklärung hat diese mit Schriftsätzen vom 11.3.2025 und klarstellend nochmals vom 27.3.2025 im Beschwerdeverfahren denn auch alsbald nach Zustellung der Beschwerde abgegeben. 3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).