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Beschluss

7 B 158/25.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0325.7B158.25NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, den vom Rat der Antragsgegnerin am 14.12.2022 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 109 „W.-straße“ vorläufig bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 7 D 224/23.NE außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragstellerin infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, Rn. 2 ff. Allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2020 - 10 B 1127/20.NE -, juris, Rn. 5, m. w. N. Für einen schweren Nachteil zu Lasten der Antragstellerin ist nach diesen Maßstäben nichts ersichtlich. 2. Die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der 2. Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Satzung bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2022 - 7 B 1094/21.NE -, BauR 2022, 741 = juris, Rn. 11, m. w. N. Vorliegend erweist sich der Bebauungsplan zwar als offensichtlich unwirksam (dazu a)), er beeinträchtigt die Antragstellerin jedoch nicht in einem Ausmaß, das eine einstweilige Anordnung dringend gebieten würde (dazu b)). a) Der Bebauungsplan leidet offensichtlich an einem beachtlichen formellen Mangel, weil er nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE -, BRS 86 Nr. 16 = BauR 2018, 1974= juris, Rn. 25 f., m. w. N. Diesen Anforderungen wird nicht genügt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete die Bekanntmachung zum Bebauungsplan 109 „W.-straße“ am 16.12.2022; das entnimmt der Senat der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Plans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.12.2022. Zu diesem Zeitpunkt stand die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen nicht fest, weil es an einer Ausfertigung des Plans fehlte. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es für die Ausfertigung von Bebauungsplänen erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE -, BRS 86 Nr. 16 = BauR 2018, 1974 = juris, Rn. 31, m. w. N. Eine solche Ausfertigung erfolgte erst am 23.2.2023, wie sich aus dem auf diesen Tag datierten und unterschriebenen Vermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf der Planurkunde ergibt. Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2023 - 7 D 33/21.NE -, BauR 2023, 880 = juris, Rn. 60, m. w. N. Ob weitere durchgreifende Mängel des angegriffenen Bebauungsplans vorliegen, wird abschließend in dem Hauptsacheverfahren - 7 D 224/23.NE - zu klären sein. Dies betrifft sowohl die von der Antragstellerin vorgebrachten formellen Mängel im Zusammenhang mit der zweiten erneuten Offenlage im Zeitraum vom 7.11.2022 bis einschließlich 21.11.2022 als auch die geltend gemachten materiellen Mängel, darunter insbesondere die fehlende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB), die Frage der Erforderlichkeit bzw. Vollzugsfähigkeit des Plans (§ 1 Abs. 3 BauGB) sowie eventuelle Mängel der Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) insbesondere im Hinblick auf die für das Baugebiet vorgesehene Entwässerung. b) Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan, durch den Bebauungsplan konkret so beeinträchtigt zu sein, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend geboten wäre. Eine solche Beeinträchtigung ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin befürchteten erheblichen Lärmzuwachs durch anwachsenden Individualverkehr. Dies ist angesichts des Abstands des Wohnhauses der Antragstellerin zu den südwestlich gelegenen Verkehrsflächen im Plangebiet von mehr als 100 m, der - unwidersprochenen - Annahme der Antragsgegnerin, die Wohngebietsentwicklung führe zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 153 Fahrzeugen pro Tag (vgl. Planbegründung, Seite 18) und den sich aus der Schalltechnischen Untersuchung des C. Akustik Ingenieurbüros vom 17.7.2020 ergebenden Beurteilungspegeln am nordöstlichen Rand des Plangebiets weder hinreichend substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine konkrete Beeinträchtigung in diesem Sinne ergibt sich nicht aus der Befürchtung der Antragstellerin, aufgrund einer unzureichenden Entwässerungsplanung könne das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser nicht ohne Schaden für ihr Grundstückseigentum beseitigt werden. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten betreffen eventuelle Abflüsse aus dem Plangebiet allenfalls den an die T.-straße angrenzenden Bereich ihres Grundeigentums. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans fällt das Gelände von der nördlich angrenzenden Waldfläche aus in südlicher Richtung bis zur T.-straße um ca. 19,50 m ab, der tiefste Punkt befindet sich an der Zufahrt zum Wohngrundstück K. 1 (Planbegründung, Seite 2). Konkrete Beeinträchtigungen der Antragstellerin in diesem Bereich sind jedoch weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, bereits bei durchschnittlichem Starkregen liefen die Kanalschächte an der T.-straße über und flössen „enorme Wassermengen“ über die T.-straße talwärts. Daraus ergibt sich nicht, dass die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin in hier erheblichem Umfang beeinträchtigt würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.